Unterstütze uns! Spende jetzt!

Kreisverband OHV/Antraege/2013.1-KPT-OHV

Aus PiratenWiki
< Kreisverband OHV‎ | Antraege
Version vom 16. September 2013, 18:11 Uhr von Thomas(OHV) (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „= Antrag 2013.1-KPT-OHV = '''Satzungsänderungsantrag''' Der Kreisparteitag möge folgende Ergänzungen bzw. Neufassungen in der Satzung für den Kreisverban…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Antrag 2013.1-KPT-OHV

Satzungsänderungsantrag

Der Kreisparteitag möge folgende Ergänzungen bzw. Neufassungen in der Satzung für den Kreisverband Oberhavel beschließen:

§ 7 Tagung

1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. sup>3Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Aufgaben

(4) 1Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht . 2Sie wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. 4Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
(5) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.

§ 10 Wahlen und Kandidaturen

(1) 1Die Wahl in ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. 2Eine Wiederwahl ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer weiteren Wahlperiode zulässig.
(2) 1Die erneute Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist bei direkt aufeinander folgenden Legislaturperioden nur einmalig zulässig. 2 Danach kann erst nach Ablauf der jeweils nächsten Legislaturperiode erneut für eine Legislaturperiode kandidiert werden.
(3) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.

Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter

§ 11 Der Kreisvorstand

(1) 1Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 3Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
(2) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
(3) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(5) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
(6) 1Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. 2An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
(7) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Kassenprüfer

(1) 1Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer führen in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Finanzen und des Vermögens des Kreisverbandes durch. 2Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. 3Etwa zwei Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung führen sie die letzte Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung durch.
(2) Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) 1Den Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen. 2Sie nehmen die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vor und berichten der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.

§ 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

§ 15 Satzungs- und Programmänderung

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am xx.xx.2013 in Kraft.