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	<id>https://wiki.piratenbrandenburg.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Datenschutzbeauftragter%2FNotwendigkeit</id>
	<title>Datenschutzbeauftragter/Notwendigkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-03T23:17:07Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PiratenWiki</subtitle>
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		<id>https://wiki.piratenbrandenburg.de/index.php?title=Datenschutzbeauftragter/Notwendigkeit&amp;diff=19992&amp;oldid=prev</id>
		<title>Niemand: Die Seite wurde neu angelegt: „===Notwendigkeit eines DSB===  -------- Original-Nachricht -------- Sehr geehrter Herr .....   für Ihre Anfrage danke ich Ihnen,   Zunächst ist festzustellen, d…“</title>
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		<updated>2010-08-22T09:42:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „===Notwendigkeit eines DSB===  -------- Original-Nachricht -------- Sehr geehrter Herr .....   für Ihre Anfrage danke ich Ihnen,   Zunächst ist festzustellen, d…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;===Notwendigkeit eines DSB===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-------- Original-Nachricht --------&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr ..... &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst ist festzustellen, dass nichtöffentliche Stellen, die &lt;br /&gt;
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, nach &lt;br /&gt;
§ 4 f Abs. 1 BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu &lt;br /&gt;
bestellen haben. Die Datenerhebung ist deshalb grundsätzlich auch in den &lt;br /&gt;
Fällen von Bedeutung, in denen sie auf mehrere Personen aufgeteilt wird, &lt;br /&gt;
die diese Tätigkeit jeweils nur untergeordnet wahrnehmen. Das &lt;br /&gt;
Gefährdungspotential bei der automatisierten Datenverarbeitung ist nicht &lt;br /&gt;
davon abhängig, in welchem Umfang eine Person personenbezogene Daten &lt;br /&gt;
automatisiert verarbeitet, da eine Verletzung datenschutzrechtlicher &lt;br /&gt;
Vorschriften auch bei einem geringen Anteil grundsätzlich nicht &lt;br /&gt;
ausgeschlossen werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliches Ziel der Änderung von § 4 f Abs. 1 Satz 4 BDSG im Jahre 2007 &lt;br /&gt;
war die Erhöhung des Schwellenwerts von damals vier Arbeitnehmern auf neun &lt;br /&gt;
Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung &lt;br /&gt;
personenbezogener Daten beschäftigt sind. Durch die Neuregelung sollte u.a. &lt;br /&gt;
sichergestellt werden, dass allein die Anzahl der &amp;quot;Personen&amp;quot; entscheidend &lt;br /&gt;
ist, die sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der automatisierten &lt;br /&gt;
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten, und zwar unabhängig von &lt;br /&gt;
ihrem arbeitsrechtlichen Status. Nicht nur &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot;, auch freie &lt;br /&gt;
Mitarbeiter oder Auszubildende müssen bei der Bestimmung der Anzahl der mit &lt;br /&gt;
der automatisierten Datenverarbeitung Beschäftigten berücksichtigt werden. &lt;br /&gt;
Im Gegenzug wurde klargestellt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht die &lt;br /&gt;
Personen, die nicht &amp;quot;in der Regel&amp;quot; mit der automatisierten Verarbeitung &lt;br /&gt;
personenbezogener Daten &amp;quot;ständig&amp;quot; beschäftigt sind, unberücksichtigt &lt;br /&gt;
bleiben können. Unternehmen, die z.B. nur kurzzeitig den Schwellenwert &lt;br /&gt;
überschreiten, sind nicht zur Bestellung eines Beauftragten für den &lt;br /&gt;
Datenschutz verpflichtet. Die Neuregelung sollte vermeiden, dass &lt;br /&gt;
Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie &lt;br /&gt;
die maßgebliche Personengrenze für die Verpflichtung zur Bestellung eines &lt;br /&gt;
Beauftragten für den Datenschutz nur kurzzeitig überschreiten. Auch sind &lt;br /&gt;
Personen, die nur gelegentlich, z.B. als Urlaubsvertretung, &lt;br /&gt;
personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die in der Regel mit der automatisierten Verarbeitung von &lt;br /&gt;
personenbezogenen Daten beschäftigt sind, sind unabhängig vom quantitativen &lt;br /&gt;
und qualitativen Anteil - wie bisher - in die Berechnung des &lt;br /&gt;
Schwellenwertes einzubeziehen. Eine andere Beurteilung kann nur in den &lt;br /&gt;
Fällen in Betracht kommen, in denen bei den Vor - und Nacharbeiten vom &lt;br /&gt;
Inhalt der aus der automatisierten Verarbeitung stammenden Daten, z.B. &lt;br /&gt;
Adressen, keine Kenntnis genommen werden kann und sich deshalb auch keine &lt;br /&gt;
Gefährdung durch den Umgang mit den nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu &lt;br /&gt;
schützenden personenbezogenen Daten und für das informationelle &lt;br /&gt;
Selbstbestimmungsrecht ergibt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Innenministerium Baden-Württemberg führt in seiner Broschüre &lt;br /&gt;
&amp;quot;Datenschutz im Verein&amp;quot; zu diesem Thema Folgendes aus: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Sind mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung &lt;br /&gt;
personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen &lt;br /&gt;
Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f BDSG). Zur Vermeidung einer &lt;br /&gt;
Interessenkollision dürfen die Aufgaben des Datenschutz-Beauftragten nicht &lt;br /&gt;
vom Vereinsvorstand oder dem für die Datenverarbeitung des Vereins &lt;br /&gt;
Verantwortlichen wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst &lt;br /&gt;
wirksam überwachen können. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt &lt;br /&gt;
werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und &lt;br /&gt;
Zuverlässigkeit besitzt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend möchte ich Sie noch auf die Info Nr. 4 des BfDI hinweisen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Infomaterial/BfDInformationsbroschueren/BfDInformationsbroschueren_node.html &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
Im Auftrag &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
P.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ministerium des Innern&lt;br /&gt;
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich&lt;br /&gt;
Referat II/3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- Kategorien --&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Datenschutz]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Datenschutzbeauftragter]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Niemand</name></author>
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