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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.2
|autor=FireFox
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Streichung eingefügten § 2 (2) Satz 3 der Landessatzung
|zusammenfassung=Eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufnahme von Mitgliedern ist einerseits unpraktisch, andererseits verstößt es gegen die Bundessatzung. Zudem erzeugt dieser Einschub Inkosistenzen in der Landessatzung.
|text=Der LPT möge beschließen:
Der auf dem letzten LPT in Löwenberg eingefügte § 2 (2) Satz 3 der Landessatzung wird gestrichen.
|begruendung=Eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufnahme von Mitgliedern ist einerseits unpraktisch, andererseits verstößt es gegen die Bundessatzung. Zudem erzeugt dieser Einschub Inkosistenzen in der Landessatzung.
Die Schiedsgerichte entscheiden auf Grundlage der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften (siehe § 2 (3) Schiedsgerichtsordnung (SGO) in der Bundessatzung). Die SGO ist ebenso bindend für die Schiedsgerichte niedriger Gliederungen - somit auch für das Schiedsgericht im Landesverband Brandenburg gemäß § 21 (1) Landessatzung. Politische Erwägungen dürfen bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen. Das Schiedsgericht kann also nur prüfen, ob das mögliche Neumitglied von Rechts wegen überhaupt aufgenommen werden darf (effektiv: Mensch und keine Katze, gleichzeitig kein AfD- oder NPD-Mitglied (siehe §2 (3) Bundessatzung)). Somit müsste das Schiedsgericht konsequenterweise jeden durch den Landesvorstand abgelehnten Menschen, der einen Mitgliedsantrag gestellt hat, aufnehmen (lassen). Die Bestimmung lässt zum Einen das Mitspracherecht des LaVo faktisch leerlaufen, zum Anderen kann und darf das Schiedsgericht anderweitige politische Interessen/Einstellungen nicht bewerten. Sofern die Punkte in §2 (1), (2) sowie (3) der Bundessatzung nicht erfüllt sind, müsste aufgenommen werden - egal ob das Mitglied einschlägig (und selbst dann, wenn keine Reue bzw. Distanzierung von jenem Menschen kommt) vorher bei der AfD, NPD, REP oder anderen Organsiationen verweilte oder nahe stand.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller gem. § 2 (3) Landessatzung auch (noch) Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes (LPT) einlegen. Das mit der Entscheidung des LSG im Absatz davor in Einklang zu bringen ist schwierig. Die Anrufung des LSG kann nur durch die Gliederung erfolgen. Die nicht aufgenommene Person laut Landessatzung und (respektive SGO Bundessatzung) den LPT. Wenn der Antragsteller den LPT anruft sowie die Gliederung das LSG - beide Organe treffen unterschiedliche Entscheidungen - wird es mehr als kompliziert.
Weiterhin verstößt der eingefügte Satz gegen die SGO in der Bundessatzung. Laut § 1 (2) SGO ist eine Erweiterung oder Abänderung der SGO durch andere Gliederungen nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit es die SGO selbst ausdrücklich vorsieht.
§ 8 (1) SGO legt fest, dass außer Ordnungsmaßnahmen nur ein eigener Anspruch oder die Verletzung eines eigenen Rechts geltend gemacht werden darf. Klageberechtigt sind lediglich Organe oder Mitglieder. Klageberechtigt wäre die Untergliederung zudem nur, wenn sie einen Anspruch auf Aufnahme des Mitglieds hätte, oder der Widerspruch sie in ihren Rechten verletzen würde. Einen Anspruch auf Aufnahme hat die Untergliederung nicht. Da der Landesvorstand gemäß Landessatzung Einspruch bezüglich der Aufnahme erheben kann, ist bei einer Ablehnung der Aufnahme eine Verletzung der Rechte der Gliederung unterhalb des Landesverbandes nicht gegeben. Die Rechtsverletzung kann daher auch nicht im Widerspruch (also der Nicht-Aufnahme) selbst liegen, sondern beispielsweise im Verfahren (wenn z.B. der LaVo Argumente der Untergliederung erst garnicht hören will oder schon vor Antragstellung pauschal Widerspruch einlegt o.ä.). Bei einer solchen Rechtsverletzung wäre aber nur die Verpflichtung des LaVo zur Einhaltung der Rechte der Untergliederung die Folge – und eine neuerliche Entscheidung des LaVo - egal wie diese ausgeht. Es ist dann nicht die Entscheidung des Schiedsgerichts, ob aufgenommen werden soll oder nicht, sondern nur, ob sich der LaVo an die Regeln gehalten hat oder nicht. Einzig allein die Einhaltung der Regeln wäre vom Schiedsgericht zu prüfen.
Dass das Schiedsgericht trotzdem über die Aufnahme entscheiden soll, stellt daher eine Erweiterung der Antragsbefugnis dar, die in § 8 (1) SGO abschließend geregelt ist. Eine solche Erweiterung ist gem. § 1 (2) SGO unzulässig. Die Satzungsbestimmung verstößt daher gegen die Bundessatzung.
Für Diskussionen zum Antrag steht der Antragsteller gern zur Verfügung.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2014.2
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=FireFox
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
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# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
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|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2014.2
|autor=FireFox
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Streichung eingefügten § 2 (2) Satz 3 der Landessatzung
|zusammenfassung=Eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufnahme von Mitgliedern ist einerseits unpraktisch, andererseits verstößt es gegen die Bundessatzung. Zudem erzeugt dieser Einschub Inkosistenzen in der Landessatzung.
|text=Der LPT möge beschließen:
Der auf dem letzten LPT in Löwenberg eingefügte § 2 (2) Satz 3 der Landessatzung wird gestrichen.
|begruendung=Eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufnahme von Mitgliedern ist einerseits unpraktisch, andererseits verstößt es gegen die Bundessatzung. Zudem erzeugt dieser Einschub Inkosistenzen in der Landessatzung.
Die Schiedsgerichte entscheiden auf Grundlage der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften (siehe § 2 (3) Schiedsgerichtsordnung (SGO) in der Bundessatzung). Die SGO ist ebenso bindend für die Schiedsgerichte niedriger Gliederungen - somit auch für das Schiedsgericht im Landesverband Brandenburg gemäß § 21 (1) Landessatzung. Politische Erwägungen dürfen bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen. Das Schiedsgericht kann also nur prüfen, ob das mögliche Neumitglied von Rechts wegen überhaupt aufgenommen werden darf (effektiv: Mensch und keine Katze, gleichzeitig kein AfD- oder NPD-Mitglied (siehe §2 (3) Bundessatzung)). Somit müsste das Schiedsgericht konsequenterweise jeden durch den Landesvorstand abgelehnten Menschen, der einen Mitgliedsantrag gestellt hat, aufnehmen (lassen). Die Bestimmung lässt zum Einen das Mitspracherecht des LaVo faktisch leerlaufen, zum Anderen kann und darf das Schiedsgericht anderweitige politische Interessen/Einstellungen nicht bewerten. Sofern die Punkte in §2 (1), (2) sowie (3) der Bundessatzung nicht erfüllt sind, müsste aufgenommen werden - egal ob das Mitglied einschlägig (und selbst dann, wenn keine Reue bzw. Distanzierung von jenem Menschen kommt) vorher bei der AfD, NPD, REP oder anderen Organsiationen verweilte oder nahe stand.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller gem. § 2 (3) Landessatzung auch (noch) Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes (LPT) einlegen. Das mit der Entscheidung des LSG im Absatz davor in Einklang zu bringen ist schwierig. Die Anrufung des LSG kann nur durch die Gliederung erfolgen. Die nicht aufgenommene Person laut Landessatzung und (respektive SGO Bundessatzung) den LPT. Wenn der Antragsteller den LPT anruft sowie die Gliederung das LSG - beide Organe treffen unterschiedliche Entscheidungen - wird es mehr als kompliziert.
Weiterhin verstößt der eingefügte Satz gegen die SGO in der Bundessatzung. Laut § 1 (2) SGO ist eine Erweiterung oder Abänderung der SGO durch andere Gliederungen nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit es die SGO selbst ausdrücklich vorsieht.
§ 8 (1) SGO legt fest, dass außer Ordnungsmaßnahmen nur ein eigener Anspruch oder die Verletzung eines eigenen Rechts geltend gemacht werden darf. Klageberechtigt sind lediglich Organe oder Mitglieder. Klageberechtigt wäre die Untergliederung zudem nur, wenn sie einen Anspruch auf Aufnahme des Mitglieds hätte, oder der Widerspruch sie in ihren Rechten verletzen würde. Einen Anspruch auf Aufnahme hat die Untergliederung nicht. Da der Landesvorstand gemäß Landessatzung Einspruch bezüglich der Aufnahme erheben kann, ist bei einer Ablehnung der Aufnahme eine Verletzung der Rechte der Gliederung unterhalb des Landesverbandes nicht gegeben. Die Rechtsverletzung kann daher auch nicht im Widerspruch (also der Nicht-Aufnahme) selbst liegen, sondern beispielsweise im Verfahren (wenn z.B. der LaVo Argumente der Untergliederung erst garnicht hören will oder schon vor Antragstellung pauschal Widerspruch einlegt o.ä.). Bei einer solchen Rechtsverletzung wäre aber nur die Verpflichtung des LaVo zur Einhaltung der Rechte der Untergliederung die Folge – und eine neuerliche Entscheidung des LaVo - egal wie diese ausgeht. Es ist dann nicht die Entscheidung des Schiedsgerichts, ob aufgenommen werden soll oder nicht, sondern nur, ob sich der LaVo an die Regeln gehalten hat oder nicht. Einzig allein die Einhaltung der Regeln wäre vom Schiedsgericht zu prüfen.
Dass das Schiedsgericht trotzdem über die Aufnahme entscheiden soll, stellt daher eine Erweiterung der Antragsbefugnis dar, die in § 8 (1) SGO abschließend geregelt ist. Eine solche Erweiterung ist gem. § 1 (2) SGO unzulässig. Die Satzungsbestimmung verstößt daher gegen die Bundessatzung.
Für Diskussionen zum Antrag steht der Antragsteller gern zur Verfügung.
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|abstimmung=1
|wikiBenutzer=FireFox
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=== Unterstützung / Ablehnung ===
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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