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AG Politik/Argumente: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktueller Stand zum Datenschutz am Arbeitsplatz:
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1. Videoüberwachung
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Nur wenn das Unternehmen einen konkreten Verdacht gegen einzelne Mitarbeiter hat, darf es diese gezielt mit versteckter Kamera observieren.
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Systematische Überwachung "auf Vorrat" ist grundsätzlich unzulässig.
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2. Internet und E-Mails
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sagt, dass die automatisierte Vollkontrolle - technisch eine Kleinigkeit - auch dann nicht erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber das Internet ausschließlich zur dienstlichen Nutzung freigibt. Er kann allenfalls stichprobenweise und bei konkretem Verdacht auf Missbrauch prüfen, was online passiert - und beispielsweise dienstliche E-Mails lesen.
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Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung von Internet und E-Mail zu privaten Zwecken, muss er das Fernmeldegeheimnis wahren, das heißt, dass der Inhalt von E-Mails für ihn tabu ist.
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3. Diensthandy
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In einem Urteil von 2004 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen die fristlose Kündigung eines Bankers, dem privates Telefonieren nicht einmal ausdrücklich untersagt war. Wer sich davon nicht abschrecken lässt, muss damit rechnen, stichprobenweise abgehört zu werden.
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Verboten ist, die Auswertung von Daten, die darüber Aufschluss geben, wer wann mit wem telefoniert hat. (Telekom)
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4. Schreibtisch
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Was privat aussieht, geht ihn nichts an, und Geschäftsbriefe, die bereits zugeklebt sind, schützt das Briefgeheimnis. Eine Akte kann er in die Hand nehmen, bei persönlichen Gegenständen gilt: Finger weg.
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5. Krankmeldung
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Um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter eine Erkrankung nur vorschiebt, hat der Arbeitgeber beispielsweise das Recht, einen Detektiv einzuschalten. Oder er veranlasst eine ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Außerdem kann er verlangen, dass der Mitarbeiter schon am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
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Version vom 25. Februar 2009, 08:18 Uhr

Finanzkrise

Direkte Demokratie

Filesharing

Datenschutz

Aktueller Stand zum Datenschutz am Arbeitsplatz:

1. Videoüberwachung

Nur wenn das Unternehmen einen konkreten Verdacht gegen einzelne Mitarbeiter hat, darf es diese gezielt mit versteckter Kamera observieren. In Toiletten oder Umkleidekabinen darf der Chef aber nicht linsen. Systematische Überwachung "auf Vorrat" ist grundsätzlich unzulässig.

2. Internet und E-Mails

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sagt, dass die automatisierte Vollkontrolle - technisch eine Kleinigkeit - auch dann nicht erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber das Internet ausschließlich zur dienstlichen Nutzung freigibt. Er kann allenfalls stichprobenweise und bei konkretem Verdacht auf Missbrauch prüfen, was online passiert - und beispielsweise dienstliche E-Mails lesen. Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung von Internet und E-Mail zu privaten Zwecken, muss er das Fernmeldegeheimnis wahren, das heißt, dass der Inhalt von E-Mails für ihn tabu ist.

3. Diensthandy

In einem Urteil von 2004 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen die fristlose Kündigung eines Bankers, dem privates Telefonieren nicht einmal ausdrücklich untersagt war. Wer sich davon nicht abschrecken lässt, muss damit rechnen, stichprobenweise abgehört zu werden. Verboten ist, die Auswertung von Daten, die darüber Aufschluss geben, wer wann mit wem telefoniert hat. (Telekom)

4. Schreibtisch

Was privat aussieht, geht ihn nichts an, und Geschäftsbriefe, die bereits zugeklebt sind, schützt das Briefgeheimnis. Eine Akte kann er in die Hand nehmen, bei persönlichen Gegenständen gilt: Finger weg.

5. Krankmeldung

Um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter eine Erkrankung nur vorschiebt, hat der Arbeitgeber beispielsweise das Recht, einen Detektiv einzuschalten. Oder er veranlasst eine ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Außerdem kann er verlangen, dass der Mitarbeiter schon am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.


Präsentation:

Bildung