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Antragsfabrik/Antrag auf Neufassung der Landessatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(noch nicht ganz aber Danke;) Änderung 25880 von RicoB CB (Diskussion) rückgängig gemacht.)
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| Antragsteller  = --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 17:07, 7. Jan. 2011 (CET)
 
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Version vom 7. Januar 2011, 21:12 Uhr

Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein am 07.01.2011 eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband von --Nr 75:in spe 17:07, 7. Jan. 2011 (CET).

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik.

Änderungsantrag Nr.
SÄ02
Beantragt von
--Nr 75:in spe 17:07, 7. Jan. 2011 (CET)
Betrifft
Landessatzung / Neufassung
Beantragte Änderungen

Ich beantrage als Vertreter der AG Satzung, der Landesparteitag des Landesverbandes Brandenburg möge beschließen, den hier verlinkten Satzungsentwurf als neue Satzung des Landesverbandes Brandenburgs anzunehmen.

Begründung

Die Neufassung mit den vorgenommenen Änderungen wird für erforderlich angesehen. Die nach dem 29.12. geäußerten Änderungsvorschläge wurden berücksichtigt.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

betrifft § 23

§ 23 würde meiner Meinung nach bedeuten, daß wir auf einem Parteitag die Mitglieder der AGs wählen müssen. So sagt es meiner Meinung nach § 12 Parteiengesetz. Wenn schon etwas über die AGs in die Statzung soll, dann mit dem Hinweis, daß diese weder Gliederungen nach §7 PartG bzw. Organe nach §8 PartG noch allgemeine Parteiausschüsse bzw. ähnliche Einrichtungen nach §12 PartG sind.

  • MMn. nein, da Ihnen die "die umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen" lt. Satzung fehlt. Daher wurde die Wahl der Koordinatoren gesondert vorgeschrieben.
    §7 PartG behandelt Gliederungen, im Sinne eines terrestrischen Gebietes. §8 PartG behandelt Organe. Eine AG ist kein Organ iSd. PartG. --Bastian 09:40, 31. Dez. 2010 (CET)
Andreas hat recht, das muss überarbeitet werden.--Nr 75:in spe 14:13, 31. Dez. 2010 (CET)
Ich hänge nicht am §12 PartG, allerdings wird hier nur die Schutzfunktion geregelt. Im Satzungsentwurf wird daher auch nicht "allgemeinen Ausschüssen" gesprochen; (nur) diese benötigten in der Tat die Legitimation durch die Versammlung, k.w.. --Bastian 16:52, 31. Dez. 2010 (CET)
Wie wäre ein Änderungsantrag zum Entwurf a la: "Der Landesparteitag möge - in dem Fall, dass der Antrag "SÄ01 - Antrag auf Neufassung der Landessatzung" angenommen wurde - beschließen, § 23 der Satzung wie folgt zu ändern:" ... --RicoB CB 14:19, 1. Jan. 2011 (CET)
Der Gedanke ist richtig. Es wird einen Änderungsantrag geben, in dem die berechtigten Kritikpunkte abgestellt werden. Es fehlte ja auch noch das eine oder andere Komma.--Nr 75:in spe 14:59, 1. Jan. 2011 (CET)
Als Antragsteller dieses SÄ01 kannst du imho natürlich auch deinen Antrag noch ändern - bis zum 7.1. - das entspricht dann ja nur einem "zurückziehen des alten Antrages" und einer Neueinreichung. Zumindest die (bestimmt unumstrittenen) fehlenden Kommata sollten da nicht mit einem neuen Antrag eingefügt werden. ;-) --RicoB CB 15:12, 1. Jan. 2011 (CET)

betrifft § 6 (6) und § 32 (2)

Hallo, ich frage mich gerade ob es wirklich gut ist folgende Formulierungen in der Satzung zu haben. So wie es derzeit drin steht muss die Landessatzung ja jedesmal geändert werden, wenn ein BPT die Bundessatzung ändert:

§ 6 (6): "Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Absatz 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10. September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, befugt."
Wie wäre es mit folgender Formulierung: "Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Absatz 6 der jeweils geltenden Fassung der Bundessatzung befugt."
§ 32 (2): "Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10. September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung."
Wie wäre es mit folgender Formulierung: "Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

Bei § 2 (4) hat man das ja auch so gehandhabt: "Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung." ... Würde mich über eine Erklärung freuen. --RicoB CB 17:23, 2. Jan. 2011 (CET)

Auch wenn wir das schon ein paar Mal hatten...

Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Verweisungen sind sachgerecht. Bundesverband und Landesverband sind nach bürgerlichen Recht Gesamtverein und Zweigverein. Das ist im § 7 PartG auch so angedacht. Ein Zweigverein ist durch weitgehende Autonomie und Willensbestimmung durch seine Mitglieder gekennzeichnet. Letzteres könnte durch eine zu weitgehende Fremdbestimmung durch den Gesamtverein untergraben werden. Daher sind den Fremdbestimmungsmöglichkeiten des Gesamtvereins Grenzen zu setzen; andernfalls könnte der Zweigverein zu einer unselbständigen Untergliederung herabsinken. Das ist alles sehr theoretisch -

aber vor allem auch so gewollt:

Bei § 2 (4) bietet sich eine dynamische Verweisung ( die auch hinreichend bestimmt ist) an, weil die Mitglieder des Gesamtvereins immer auch Mitglieder des Zweigvereins sind - und andersherum. Es ist sinnvoll, dass etwaige Änderungen in der Bundessatzung durch dynamische Verweisung Teil der Landessatzung werden; auch ist hier nicht erkennbar, dass hier der Bundesverband in die Belange des Landesverbandes eingreifen könnte.
Die statische Verweisung in § 32 (2) dient dazu, keine Bestimmungen der Bundessatzung durch die Hintertür wirksam werden zu lassen, die die Mitgliederversammlung beim Beschluss der Landessatzung noch gar nicht kannte. Die Grenzen der noch zulässigen Fremdbestimmung können so nicht überschritten werden oder anders: es gelten nicht plötzlich irgendwelche Regelungen, die der Landesverband gar nicht beschlossen hat.
Das muss dann beim § 6 (6) im Hinblick auf die Stadt- oder Kreisverbände erst recht berücksichtigt werden. Andernfalls könnte der Landesvorstand plötzlich zu (neuen) Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Gliederungen befugt sein, ohne dass sie ihm durch den LPT eingeräumt worden wären.--Nr 75:in spe 18:41, 2. Jan. 2011 (CET)

betrifft § 16 (1) und (3)

zu (1): wieso heißts hier "Bewerberinnen", wenn wir in der ganzen Satzung darauf sonst keine Rücksicht nehmen. "Bewerber" reicht.
Nun, darauf hatte irgendwann einmal jemand bestanden - und dann ist es drin geblieben. (Es ist richtig, das wurde nicht durchgehalten; es wäre jetzt aufwändig, das auszugraben usw.)
Generell könnte man (an anderer Stelle) eine Klarstellung aufnehmen, dass natürlich sowohl Männer als auch Frauen gemeint sind; dann wäre das ganz gut gelöst und man würde sich mal wieder von den Grünen, etc. abheben;) --Nr 75:in spe 23:30, 6. Jan. 2011 (CET)
zu (3): streng genommen hieße das, dass das Schiedsgericht auch noch nicht nach 364 Tagen sondern erst nach einem Jahr neu gewählt werden darf. LPTs werden aber üblicherweise vor Ablaufen eines Jahres angesetzt. Das könnte zum Problem werden.

--Markus F. 23:41, 5. Jan. 2011 (CET)

Das wäre dann beim Vorstand ebenfalls so; evtl. ist "für die Dauer eines Jahres" zu eng gefasst. Wird morgen nochmal angeschaut.--Nr 75:in spe 00:59, 7. Jan. 2011 (CET)

betrifft § 17

Es gibt noch keine Regelung die festlegt, wie die aktuelle Anzahl(0,2,4,6) an Beisitzern festgelegt wird. Müsste man nich noch regeln, dass der LPT, das vor jeder Wahl entscheidet?

--Markus F. 23:41, 5. Jan. 2011 (CET)

Die gab es auch vorher nicht. Daher gibt es in der GO auch eine Gedankenstütze, dass der LPT vorher über die Anzahl der Vorstandsmitglieder Beschluss fasst. Ich meine, man kann hier flexibel bleiben. --Nr 75:in spe 23:33, 6. Jan. 2011 (CET)

betrifft Leerparagraphen

Ich dachte die Leerparagraphen werden gestrichen? Welchen Zweck verfolgen sie?

--Markus F. 00:22, 6. Jan. 2011 (CET)

Die Leerparagraphen dienen als Platzhalter für einen eventuellen Basispiratenrat. Dieses Konstrukt wurde wegen seiner Komplexität iSd. PartG vertagt. Damit dann nicht alle Bezüge umgestellt werden müssen, wurde es als sinnvoll erachtet, die Leerparagraphen beizubehalten. --Bastian 01:30, 6. Jan. 2011 (CET)
Richtig, falls später Ergänzungen erfolgen, muss (hoffentlich) nicht mit Buchstaben hantiert werden (13a usw).--Nr 75:in spe 23:39, 6. Jan. 2011 (CET)