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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Anhörung entsprechend der Bundessatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Übernahme der Klarstellung, dass eine Anhörung vor dem Beschluss der Ordnngsmaßnahme gemeint ist, ist sinnvoll. Wobei die Formulierung so absolut ist, dass man sie dahin verstehen könnte, dass auch im Falle des Ausbleibens einer Anhörung, die aber vom Betroffenen zu vertreten ist, keine Ordnungsmaßnahme erfolgen kann ;) Evtl. sollte man das "auf Verlangen" wieder einfügen oder das Problem anders auflösen. --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 14:21, 13. Jul. 2012 (CEST)
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Die Übernahme der Klarstellung, dass eine Anhörung vor dem Beschluss der Ordnngsmaßnahme gemeint ist, ist sinnvoll. Wobei die Formulierung so absolut ist, dass man sie dahin verstehen könnte, dass auch im Falle des Ausbleibens einer Anhörung, das aber vom Betroffenen zu vertreten ist, keine Ordnungsmaßnahme erfolgen kann ;) Evtl. sollte man das "auf Verlangen" wieder einfügen oder das Problem anders auflösen. --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 14:21, 13. Jul. 2012 (CEST)
  
 
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Version vom 13. Juli 2012, 13:23 Uhr

Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein am 12.07.2012 eingereichter Satzungsänderungsantrag für den LPT 2012.2 von andreas390.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.2.

Änderungsantrag Nr.
SA001
Beantragt von
andreas390
Betrifft
Landessatzung / Abschnitt 1: § 6
Beantragte Änderungen

Die Hauptversammlung möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

Die derzeit noch bestehende Fassung von § 6 (3) Satz 2 der Landessatzung in Abschnitt 1

"Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren."

wird geändert durch folgende neue Fassung von § 6 (3) Satz 2:

"Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen."

Begründung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht". Er gehört zu den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates. Durch die gegenwärtige Fassung in der Landessatzung, welche einer alten Fassung der Bundessatzung entspricht, wird der Anspruch auf Gehör reduziert. Der Betroffene von einer in seine Rechte eingreifenden Ordnungsmassnahme hat keinen Anspruch vorher angehört zu werden. Er hat diesen Anspruch allenfalls im Nachhinein und dann auch nur auf ausdrückliches Verlangen. Eine derartige Reduzierung des Anspruches auf Gehör ist nicht zeitgemäß. Auf Bundesebene ist die Abänderung der alten Regelung zwischenzeitlich erfolgt. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung vollzieht die Abänderung auf Bundesebene nach. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung entspricht inhaltlich der aktuellen Fassung der Bundessatzung.



Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Diskussion

Die Übernahme der Klarstellung, dass eine Anhörung vor dem Beschluss der Ordnngsmaßnahme gemeint ist, ist sinnvoll. Wobei die Formulierung so absolut ist, dass man sie dahin verstehen könnte, dass auch im Falle des Ausbleibens einer Anhörung, das aber vom Betroffenen zu vertreten ist, keine Ordnungsmaßnahme erfolgen kann ;) Evtl. sollte man das "auf Verlangen" wieder einfügen oder das Problem anders auflösen. --Nr 75:in spe 14:21, 13. Jul. 2012 (CEST)

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