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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Anhörung entsprechend der Bundessatzung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den LPT 2012.2 von andreas390.

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Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.2.

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
andreas390
Betrifft
Landessatzung / Abschnitt 1: § 6
Beantragte Änderungen

Die Hauptversammlung möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

Die derzeit noch bestehende Fassung von § 6 (3) Satz 2 der Landessatzung in Abschnitt 1

"Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren."

wird geändert durch folgende neue Fassung von § 6 (3) Satz 2:

"Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen."

Begründung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht". Er gehört zu den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates. Durch die gegenwärtige Fassung in der Landessatzung, welche einer alten Fassung der Bundessatzung entspricht, wird der Anspruch reduziert. Der Betroffene einer in seine Rechte eingreifenden Massnahme hat keinen Anspruch vorher angehört zu werden. Er hat dies allenfalls im Nachhinein und dann auch nur auf ausdrückliches Verlangen. Dies ist abzuändern. Auf Bundesebene ist die Abänderung zwischenzeitlich erfolgt. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung entspricht der aktuelle Fassung der Bundessatzung.



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