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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Zeitgemäße Landessatzung

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Version vom 14. Juli 2012, 05:27 Uhr von Niemand (Diskussion | Beiträge)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den LPT 2012.2 von andreas390.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.2.

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
andreas390
Betrifft
Landessatzung / § 32 (2)
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge folgende Satzungsänderung beschließen:

§ 32 (2) der Landessatzung wird dahingehend geändert, dass die gegenwärtige Fassung des § 32 (2) wegfällt und stattdessen an dieser Stelle folgende neue Fassung des § 32 (2) beschlossen wird.

" Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. "

Begründung

Die gegenwärtige Fassung der Landessatzung bezieht sich bei Regelungslücken noch auf eine alte Fassung der Bundessatzung und berücksichtigt nicht die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen bzw. noch erfolgende Änderungen der Bundessatzung.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Hallo Andreas,

die Ausgestaltung als nicht dynamische Verweisung ist so gewollt. Das ist der Clou an dieser Formulierung. Mit den dynamischen Verweisungen auf SGO und FO sind wir schon zur Genüge beladen. Es soll gerade nicht ersatzweise auf jeden Unfug verwiesen werden, der es womöglich in die Bundessatzung schafft. Signifikante Regelungslücken sind nicht ersichtlich.--Nr 75:in spe 14:15, 10. Jul. 2012 (CEST)


Antwort andreas390: Wer bist du denn eigentlich ?

Erkläre doch alsdann bitte mal, welcher "Unfung alles" es denn so deiner Auffassung nach bislang in die Bundessatzung geschafft hat ? Immerhin bedarf es für eine Satzungsänderung doch auf einem Bundesparteitag (BPT) der nicht unerheblichen Überwindung einer 2/3 - Hürde.

§ 12 I der Bundessatzung lautet:

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

- und der Clou daran ist, dass dies dann sogar dem Willen des PIRATEN entspricht.

Letztlich, wann fangen für Dich denn "signifikante" Regelungslücken an ?

Nun, die Liste der "unglücklichen" (freundlich umschrieben) Satzungsänderungen wäre nicht gerade kurz. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich diese an dieser Stelle nicht anführen werde. Im Gegenzug erlasse ich Dir das Anführen von Regelungslücken in der Brandenburger Landessatzung, die durch die im Zeitraum ab dem 16. Mai 2010 (der statisch in Bezug genommenen Fassung der Bundessatzung) erfolgten Änderungen der Bundessatzung geschlossen werden könnten. Gerne, kannst Du natürlich dennoch welche suchen.
Dem Willen welches Piraten manche Satzungsänderung entsprechen mag, möchte ich Dir auch nicht beantworten; die Verschreibung trifft es vielleicht gar nicht so schlecht:)
Jedenfalls bleibt es dabei, dass es besser ist, zu wissen, auf welche Fassung man "verlinkt" - soweit es möglich ist (siehe FO und SGO). Dies entsprach übrigens auch dem ausdrücklichen Willen von mehr als 2/3 der Piraten Brandenburg auf dem LPT 2011.1. --Lars

Antwort andreas390:

danke Lars für deinen Hinweis, es handelt sich in der Tat um einen Schreibfehler :)

Ich habe mir die Ausführungen "LPT 2011.1" angesehen, kannte ich bislang nicht. Bin ja auch noch fast neu und muss noch vieles lernen ;-) Aus meiner Sicht ist die Angst vor einer Fremdbestimmung durch "Bestimmungen der Bundesebene" etwas übertrieben. Es geht schließlich um Regelungslücken, also etwas wo kein Regelegungsbedarf für die Landessatzung bislang gesehen wurde bzw. um Unklarheiten/Widersprüche in Regelungen wo dann die Bundessatzung herangezogen wird. Das Problem hierbei ist, dass durch "den Clou (s.o)" Änderungen der Bundessatzung, welche durchaus sinnvoll sind dann vielleicht doch nicht in die Landessatzung mit einfließen. So, lange Rede kurzer Sinn, ich werde es überdenken, ob ich den Antrag auch tatsächlich einreiche. Gegenwärtig ist es lediglich ein Entwurf.

Ich denke, wir sollten nicht blind auf künftige Änderungen verweisen. Man könnte sich die Zeit nehmen, bisherige Änderungen abklopfen und dann evtl. auf eine neuere Fassung (ersatzweise) verweisen. Aber neben dem Aufwand ergeben sich manche Folgen leider oft erst auf den zweiten Blick. --Lars

Antwort andreas390:

> offen gesagt, wenn ich "man könnte" ... höre, reagiere ich regelmäßig ein wenig gereizt und frage: "wer ?, wann / bis wann ? und ggf. wo ?

> auf eine "neuere" Satzung zu verweisen, ist allenfalls dann zielführend, wenn es die Neueste ist. Andernfalls ändert sich dem Grunde nach nichts. Ist wohl eher eine prinzipielle Frage ob und inwieweit man die Entscheidungen der Versammlung auf Bundesebene abzeptiert auch wenn man sie vlt. nicht teilt oder sogar als unsinnig ansieht.

> deiner Aussage, dass "sich manche Folgen leider oft erst auf den zweiten Blick ergeben", stimme ich uneingeschränkt zu. Liegt wohl an der eigenen Unzulänglichkeit oder aber vlt. auch ... Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei ;-)

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

...