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Archiv/AG Satzung

Aus PiratenWiki
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Version vom 8. Juli 2009, 18:30 Uhr von Arhi (Diskussion | Beiträge) (Vorschlag zur Satzung von Arne - Grundgerüst)
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Hier wird an der Satzung gearbeitet. Dies muss nicht der Satzung entsprechen, die der Parteitag beschlossen hat.

Vorschlag Arne

ToDo

  • Kreisverbandrat
  • Reform des Landesparteitages
  • Wahlordnung einpflegen

Satzung

Zur Satzung gehörend

  1. Die Wahlordnung ist Teil der Satzung

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg (PIRATEN Brandenburg) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
  2. Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Brandenburg.

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

Rechte und Pflichten

  1. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

Gliederung

  1. Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.

Ordnungsmaßnahmen

  1. Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt.

Organe des Landesverbandes Brandenburg

  1. Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Kreisrat.
  2. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
  3. Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine Vorstandsposten inne haben.
  4. Die Wahlordnung ist Teil der Satzung. [Woanders hin! Wahlordnung ist kein Organ]

Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören mindestens drei, vom Landesparteitag direkt gewählte, brandenburgische Piraten an, darunter ein Landesvorsitzender und der Landesschatzmeister.
  2. Weiterhin wird der Landesvorstand um Vertretern von Kreisverbandvorständen erweitert, sofern Kreisverbände existieren. Die Kreisvertreter werden vom Kreisverbandrat, sofern existent, in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der Kreisvertreter darf nicht höher sein, als 1/5 der vom Landesparteitag direkt gewählten Vorstandsposten.
  3. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  4. Die direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Grundlage der Wahl stellt die Wahlordnung dar.
  5. Jeder Brandenburger Pirat hat das Recht als Gast an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Weitere Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. Nichtzulassung von weiteren Gästen muss Begründet werden.
  6. Der Landesvorstand hat über die Vorstandssitzungen und die dabei getroffenen Beschlüsse ein Protokoll zu verfassen und zu veröffentlichen.
  7. Auf Antrag eines Zehntels der Brandenburger Piraten oder durch Beschluss des Kreisverbandrates kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden. Dabei werden die geforderten Fragestellungen behandelt.
  8. Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
  9. Der Landesvorstand gibt sich innerhalb der ersten zwei Sitzungen eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  10. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  11. Der Landesvorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag, der Kreisverbandrat oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  12. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom Kreisverbandrat, wenn nicht vorhanden vom restlichen Landesvorstand, zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die kommisasarische Vertretung besteht aus mindestens drei brandenburgische PIRATEN.
  13. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähig, so führt der Kreisverbandrat, wenn nicht existent der dienstälteste Ortsverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein neuer Landesvorstand gewählt wurde.
  14. Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.
  15. Der Landesvorstand ist angehalten, Mittel direkter Demokratie zu schaffen.

Kreisverbandrat

  1. Für den Kreisverbandrat müssen mindestens zwei Kreisverbände existieren.
  2. Hier sind weitere Ideen gefragt

Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Brandenburger Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher ein. Soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann diese Einladung auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 5 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Brandenburger PIRATEN anwesend sind.
  4. Das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen ist auch auf dem Landesparteitag zulässig.
  5. Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  6. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des neuen Vorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  7. Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  8. Der Landesparteitag kann mindestens zwei Kassenprüfer wählen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen. Diese sind ihnen dann vollständig zu übergeben. Die Kassenprüfer sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

Landesschiedsgericht

  1. Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
  2. Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  3. Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
  4. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen des Bundesverbandes sowie der zuständigen Gebietsverbände.
  2. Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

Zulassung von Gästen

  1. Der Landesparteitag, der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
  2. Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten brandenburgischen PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung

Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag stimmberechtigten, brandenburgischen PIRATEN beschlossen werden.
  2. Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Finanzordnung

  1. Es gilt im wesentlichen die Bundesfinanzordnung.
  2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein.
  3. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
  4. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Verbindlichkeit dieser Landessatzung

  1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung. Die übrigen Regelungen bleiben erhalten.