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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-06-10

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Ort & Uhrzeit


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Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung

  • Lars erföffnet die Sitzung um 21.33h

TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters

  • Versammlungsleiter: Lars (konsent).
  • Protokoll: gemeinsam.
  • Tagesordnung wurde so beschlossen.

TOP 3 Behandlung der §§ 21 und 27 Entwurf 4

  • § 21 Das Landesschiedsgericht
    (1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.
    (2) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
    (3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
    (4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen.
    (5) Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichtes im Amt.
  • konsent


  • § 27 Auflösung und Verschmelzung
  • (1)Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  • (2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
  • (3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung.
  • (4) Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat.
  • (5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.
  • Die Urabstimmung muss noch geregelt werden §6 Abs.11 (PartG)
  • ansonsten konsent

TOP 4 „Unschärfe" in § 10 Abs 2 Satz 1

  • Aussprache über die (womöglich) nicht hinreichende Offenkundigkeit oder Beweisbarkeit des Umstandes, dass die Ansammlung vor Zusammentritt des LPT tatsächlich aus Mitgliedern des LV besteht, da die Versammlung erst im Nachhinein selbst darüber befindet, ob die Mitglieder ordnungsgemäß akkreditiert wurden oder werden. Die AG berät über die geeignete Formulierung anhand der Vorschläge der letzten Sitzung.
  • § 8 Landesparteitag
  • (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Brandenburg.
  • (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene im Sinne des §5 Abs 2.
  • (3) Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf der Webseite des Landesverbandes piratenbrandenburg.de angekündigt werden. Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
  • (4) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • (4) Diejenigen, die die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn der Tagung nach § 10 dieser Satzung, eine vorläufige Akkeditierung der Mitglieder durchführt.
  • konsent

  • § 10 Tagung
  • (1) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.
  • (2) Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die sich durch Einladung oder Mitgliedsausweis gegenüber dem, der die Landesparteitag einberufen hat, ausgewiesen haben, den Versammlungsleiter. Die Wahl des Versammlungsleiters wird von dem geleitet, der zum Landesparteitag einberufen hat. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
  • (2) Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkeditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
  • (3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern.
  • (3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkeditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.
  • (4) Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet Er wird von den Stellvertretern unterstützt. Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Landesvorstandes übernehmen.
  • (5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  • konsent

TOP 5 Einladungsfragen in § 9 Abs 3

  • a) Abs 3 erhält folgende Fassung:
  • Variante 1:
  • (3) Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichtung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes und durch Brief. Einladungen dürfen auch auf elektronischem Weg versandt werden, sofern das Mitglieder des Landesverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nachweislich zugestimmt haben.
  • Variante 2:
  • (3)Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichtung auf der Webseite piratenbrandenburg.de und durch E-Mail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Abs 1 BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung auf der Webseite piratenbrandenburg.de. Alternativ kann die Einladung auch schriftlich mit einfachem Brief übermittelt werden. Neumitglieder sollen bei Aufnahme erklären, ob sie mit einer Einladung durch E-Mail einverstanden sind. Sofern eine Einladung durch E-Mail noch nicht erfolgt ist, können Mitglieder jederzeit verlangen, durch einfachen Brief geladen zu werden.
  • b) Als Übergangsregelung wird folgender Abs 3a eingefügt:
  • (3a) Der Vorstand des Landesverbandes bemüht sich, bis zur Einberufung des ordentlichen Parteitages des Jahres 2011, um eine Erklärung aller Altmitglieder zu der Frage, ob sie durch einfachen Brief geladen werden wollen oder ihnen eine Ladung durch E-Mail bzw. Veröffentlichung der Einladung auf der Website genügt. Erklärt ein Mitglied durch einfachen Brief geladen werden zu wollen, so findet Abs 3 Satz 7 Anwendung. Anderenfalls kann durch E-Mail geladen werden; Abs 3 Satz 6 bleibt unberührt.
  • c) Abs (3a) kann später gestrichen werden.
  • Abstimmung zu Abs. (3)
  • Variante 1: 701
  • Variante 2: Lars
  • Enthaltung: Bastian, Florian
  • Vertagung.

TOP 6 Beratung über Fragen der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unter Haftungsgesichtspunkten

  • § 13 Aufgaben
  • (1) Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
  • (2) Der Landesparteitag beschließt ein Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im jeweiligen Wahlprogramm der Bundespartei findet.
  • (3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung Beitrags- und Kassenordnung, die Datenschutzordnung und den Haushalt des Landesverbandes.
  • (4) Der Landesparteitag beauftragt gemäß §16 Abs. 3 zur Rechnungsprüfung, nimmt jährliche Berichte der von ihm Gewählten entgegen und faßt über diese Beschluß.
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
Die Rechnungsprüfer erhalten unterschriebene Ausfertigungen aller Tätigkeitsberichte ausgehändigt.
  • (5) Der Landesparteitag erläßt eine Datenschutzrichtlinie.
  • grds. konsent; wird noch stilistisch überarbeitet.

  • § 16 Wahlen
  • (1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
  • (2) Landesvorstand und Landesschiedsgericht werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden.
  • (3) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer mit den Aufgaben gemäß § 13 Abs.4 , die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  • grds. konsent; wird noch stilistisch überarbeitet.

TOP 7 Erneute Behandlung des § 6 Abs 1 - 5 SE

  • wird vertagt.

TOP 8 Bestimmung des Termins der nächsten virtuellen Zusammenkunft; TO-Vorschläge zur nächsten Zusammenkunft

  • Keine besonderen Vorschläge. Nächste Sitzung Montag 21.06.2010 20.30Uhr.

TOP 9 Schließen der Sitzung

  • Die Sitzung wurde um 23:52Uhr geschlossen