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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-07-05

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AG Satzung | Satzungsarbeit | Protokolle & Treffen | Dokumente | Mustersatzungen


Ort & Uhrzeit


Vorläufige Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung

TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters

TOP 3 Behandlung § 6 Ordnungsmaßnahmen

  • Beratung über endgültige Fassung, einschließlich des folgenden Kompromissvorschlages:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet.
Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung  der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(3) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs 2 Satz 2 oder 3 in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu erwirken, bleibt unberührt.
(5) Die Satzungen der Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) Gegen Ordnungsmaßnahmen wird die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet. 
(7) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 04. - 05. Juli 2009 in Hamburg geänderten Fassung befugt; § 6 Abs 7 der Bundessatzung in der im ersten Halbsatz genannten Fassung findet entsprechende Anwendung. 


TOP 4 Behandlung der GO für den kommenden LPT

  1. Überarbeitung
  2. Heranziehen des GO-Entwurfes 5
  3. Beantwortung aufgetretener Fragen der Mitglieder
  4. ggbflls Vormerken weiterer Fragen von Gästen für spätere Sitzung

TOP 5 Behandlung offener Fragen zu § 16 III und § 17 II SE

TOP 6 Bestimmung des Termins der nächsten virtuellen Zusammenkunft; TO-Vorschläge zur nächsten Zusammenkunft

TOP 7 Schließen der Sitzung