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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-11-17

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Sitzung der AG Satzung am Mittwoch, dem 17.11.2010, 21:00
Pad: http://satzung.piratenpad.de/19


Teilnehmer:

  1. Lars
  2. Bastian
  3. Sebastian Pochert

Gäste:

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung

  • Lars eröffnet die Sitzung um 21:16h

TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters

  • Lars übernimmt die VL.
  • Das Protokoll wird gemeinsam geführt.

TOP 3 Diskussion der Änderungsvorschläge und Einarbeitung

  • § 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag äußert. Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  • Änderung wird einstimmig abgelehnt.

  • § 5 Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband gliedert sich in Gebiets- Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände.
(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. Die Grenzen der Gebiets Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.
(3) In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft.
(4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.
  • einstimmig geändert

  • §6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(3) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Abs 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, befugt. Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft.
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
  • Mehrheitlich so belassen.
(*) Anmerkung Sebastian P.: Die Ordnungsmaßnahmen sollten weiterhin ausschließlich durch die Bundessatzung geregelt werden.

  • §7 Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung .
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 3. Oktober 2008.
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung und/oder Untergliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.
  • wird mehrheitlich so belassen. Der alte Abs. 2 hat historischen Charakter.

Anmerkung:

(*) Vorschlag des Landestreffens: Wenn dann die Trennung von Amt und Mandat unter eine anderen Paragraphen aufnehmen, da §7 sich auf Parteiämter bezieht.
  • Wird in § 23 geregelt.

  • § 8 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Brandenburg.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene im Sinne des §5 Abs 2.
(3) Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf der Webseite des Landesverbandes piratenbrandenburg.de angekündigt werden. Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt.
Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
(4) Diejenigen, die die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn der Tagung nach § 10 dieser Satzung, eine vorläufige Akkeditierung der Mitglieder durchführt.
(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • so beschlossen.

  • § 9 Ladung
(1) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
(3) Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichtung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes, sowie durch Brief und/oder durch E-Mail an die Mitglieder.

Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladung, so bedarf es einer solchen nicht.

  • so beschlossen.

  • § 10 Tagung
(1) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.
(2) Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkeditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkeditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.
(4) Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Er wird von den Stellvertretern unterstützt. Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans Landesvorstandes übernehmen.
(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  • so beschlossen.

  • §12 wurde bereits bereinigt (Übertragungsfehler)

  • § 13 Aufgaben
(1) Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
(2) Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findet.
(2) Der Landesparteitag beschließ ein Grundsatzprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt des Landesverbandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, von den Kassenprüfern, entgegen und nimmt sie zu Protokoll.
(5) Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung, Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsbereichtes beschließen. Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. Eine Ausfertigung ist von einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT zu verwahren. Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrung.

  • § 15 Anträge und Rederecht
(*) Bearbeitung folgt.

  • § 16 Wahlen
(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
(3) Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
(4) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Abs.5 erfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

  • §18 Handlungsunfähigkeit
(1) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben.

Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(2) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Landesvorstand ist gemäß §18 (1) handlungsunfähig oder der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig, ist unmittelbar durch den Bundesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bestellt der Bundesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Landesvorstand.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(4) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder und werden in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • Änderungsvorschlag mehrheitlich verworfen (aus rechtlichen Gründen).



  • § 19 Sitzungen, Zusammentritt
(1) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.
(2) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(3) Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand nicht öffentlich tagen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder das Ansehen der Partei oder die Arbeit der Partei erheblichen Schaden nehmen. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind soweit möglich der Öffentlichkeit mitzuteilen.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.
  • Mit den eingearbeiteten Vorschlägen des Landestreffens konsent.


TOP 4 Offene Abschnitte

Vorschläge

  • § 9...
(4) Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Abs 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw die passende Unterseite verlinkt werden.
(5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Abs 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
  • einstimmig so beschlossen.

  • § 15 Anträge und Rederecht
(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie fünf Wochen vor Tagungsbeginn des kommenden Parteitages einzureichen.
(2) Anträge auf Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch Vorstandsbeschluss zurückgewiesen werden, sofern eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. Die Zurückweisung ist zu begründen.
(3) Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte * betreffen. Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.
(4) Ein Antrag nach Abs 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
(5) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag (Absatz 3 Satz 2, 1. Var) können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträgen sind zulässig.
(6) Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
  • konsent

zu ergänzen (*)(und den Gang der Versammlung betreffen)


  • § 26 Satzung und Programm
(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbands Brandenburg Anwendung.
  • konsent


TOP 5 Verschiedenes

  • keine Beiträge

TOP 6 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung

Die nächste Sitzung findet am 24.11.2010 um 21.00Uhr statt.
Die Sitzung wurde um 00.18 Uhr geschlossen.