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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2011-05-19

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AG Satzung | Satzungsarbeit | Protokolle & Treffen | Dokumente | Mustersatzungen


Sitzung der AG Satzung am Donnerstag, dem 19.05.2011, 21:00
Arbeitspad

Vorläufige Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung

  • .... eröffnet die Sitzung um ..... h

TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters/Protokollführers

  • 2.1. .... übernimmt die VL.
  • 2.2. .... übernimmt das Protokoll.

TOP 3 Wahl des/der Koordinators/en

  • 3.1. .... übernimmt die Wahlleitung.
  • 3.2. Wahlvorschläge, Vorstellung des/der Kandidaten.
  • 3.3. Koordinatorenwahl

TOP 4 Überarbeitung der Ergebnisse der letztem Sitzung

§ 7 Tagung

  • (1) 1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die §§ 10, 11, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.

-- noch einmal prüfen, ob §§ Landessatzung für Regionalverband passen; Zahl der Wahlhelfer etc.; Erfassung von Verweisungen innerhalb der Landessatzung der in Bezug genommenen §§

- Gesamtwahl: s. §13 LPT-GO

3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand

§ 11 Der Regionalvorstand

(1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
(2) Der Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.
  • Evtl. sollten die §§ 18 bis 20 in Umsetzung eingefügt werden.
  • Anregung: Regelung der Einzelvertretungsberchtigung für Schatzmeister/Vorsitzender (Bankkonto).
  • ansonsten konsent.

§ 12 Satzung

Diese Satzung kann von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Diese Frage bleibt erst einmal offen.

§13 Spaltung in Kreisverbände

(1) 1Der Regionalverband kann beschließen, sich in Kreisverbände bzw. Stadtverbände aufzuspalten, sofern die neu zu bildenden Kreisverbände mindestens jeweils 15 Mitglieder haben. 2Dies erfolgt durch Beschluss des Regionalparteitages mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Versammlung des Regionalparteitages. Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
(2) 1Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe iSd. übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. 2Sind über § 14 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
(3) 1 Vor der Aufspaltung nimmt der Regionalparteitag die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer iSd § 8 Abs 4 dieser Satzung über dessen Entlastung.2 Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
(4) 1Auf dem die Aufspaltung beschließenden Regionalparteitag müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen Ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen.2 Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
  • grds. konsent. Nachfrage, ob noch Änderungsbedarf besteht.

§ 14 Abwicklung der Aufspaltung

(1)1Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen.2Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31.12. des folgenden Jahres zu erstellen ist. 3Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen.4 Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. 5 Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
(2) 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. 2Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
  • a) Finanzmittel (Guthaben) und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:
1) Jeder Kreis- bzw. Stadtverband erhält zunächst 15% des Guthabens und der Verbindlichkeiten.
2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- bzw. Stadtverbände verteilt.
3) :Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
  • b) 1Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. 2Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. 3Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die ggfls. durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen.4 Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. 5Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veäußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
(4) 1Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen.2Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
  • grds. konsent. Nachfrage, ob noch Änderungsbedarf besteht.

Abschnitt 4 - Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
  • grds. konsent. Nachfrage, ob noch Änderungsbedarf besteht.

TOP 5 Gesamtschau hinsichtl. Mustersatzung f. Regionalverbände


TOP 6 Verschiedenes/ sonstige offene Aufgaben

Überprüfung der Einladung des KV Cottbus zum KPT.

TOP 7 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung

Die nächste Sitzung findet am **.05.2011 um 21.00h statt.
Die Regionalverbandssatzung muss zum 31.05.2011 fertig sein, da der KV Cottbus spätestens am 02.06.2011 einladen muss.
Die Sitzung wurde um **.**h Uhr geschlossen.