Unterstütze uns! Spende jetzt!

Benutzer:Jukey/tmp: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(.)
 
(..)
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Navigationsleiste Bundesparteitag 2014.1}}{{TOCleft|Limit=4|Breite=100%}}
+
== Geschäftsordnung des Landesparteitages ==
 +
<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
 +
<font size=2>'''beschlossen vom [[Parteitag/2013.2|Landesparteitag 2013.2]] am 16./17.11.2013'''</font>
  
 +
=== Versammlung ===
 +
''Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. ''
  
 +
==== § 1 Akkreditierung ====
 +
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand  als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
  
{{Navigationsleiste Bundesparteitag 2013.2}}
+
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der  Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung  und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat  eine Stimmkarte.  
  
=Geschäftsordnung des Bundesparteitag 2014.1=
+
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit.  
  
{{Achtung|'''Diese Seite nicht bearbeiten! Anträge auf Änderung der Tagesordung können beim Frontoffice eingereicht werden. Für die Bearbeitung dieser Seite ist das Backoffice des BPT zuständig.}}
+
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.  
  
* Vorschlag von: [[Benutzer:Dietpunk|Florian "Dietpunk" Bokor]], [[Benutzer:Puck.152|Joachim "Puck.152" Bokor]] und den sich bewerbenden Assistenten und Helfern im VL- und WL-Team.
+
==== § 2 Betreten und Verlassen der Versammlung ====
* Dies ist kein neuer Vorschlag, sondern die Wahl- und Geschäftsordnung vom Bundesparteitag 2013.2. Bei der Diskussion der BPT-GO wurde vereinbart, keine Änderungen vorzuschlagen.
+
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters.
* Den Vorschlag der Wahl- und Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung findet ihr hier: [[Bundesparteitag_2014.1/GeschäftsordnungAV|Wahl- und Geschäftsordnung Europa-AV]]
 
  
== Allgemeines ==
+
(2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich  erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung  hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
  
=== § 1 Teilnahme & Akkreditierung ===
+
==== § 3 Versammlungsleiter ====
 +
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
  
(1Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei.<br><br>
+
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu beauftragten Vertreter*innen des Bundesvorstands akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ja- sowie eine Nein-Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. <br><br>
 
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden  unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann. <br><br>
 
(4) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten  Versammlung teilso entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
 
  
=== § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen ===
+
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.  
+
(4) Die Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, der den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.  
  
(2aFür offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.  
+
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.  
  
(2b) Bei Abstimmungen wird gleichzeitig nach Ja-  und Nein-Stimmen gefragt. Bei Bedarf fragt die Versammlungsleitung die Ja- und Nein-Stimmen nacheinander ab, es ist dann jeweils nur die abgefragte Stimmkarte hoch zu halten. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.  
+
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse  von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.  
  
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 17d}.  
+
==== § 4 Protokollführung ====
 +
(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:
 +
:1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
 +
:2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
 +
:3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
 +
:4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
 +
:5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der  Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in  ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
 +
:6. die Feststellung, dass die Versammlung gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung beschlussfähig ist,
 +
:7. die gestellten Anträge,
 +
:8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim),
 +
:9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
 +
:10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
 +
:11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes.  GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.  
  
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten  Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird  durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder  Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang  übereinstimmend verwendet.  
+
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.  
  
(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer*m Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
+
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
* 1 für „Ja“
 
* 2 für „Nein“
 
  
(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl oder ein Bewertungswahlverfahren statt.  
+
(4) Eine Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.  
  
(7) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der  Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei  unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die  Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 17f}
+
==== § 5 Wahlleiter ====
 +
(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. Diese dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen  haben.
  
(8) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen  Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.  
+
(2) Die Durchführung umfasst:
 +
:1. die Ankündigung einer Wahl,
 +
:2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,  
 +
:3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
 +
:4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
 +
:5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
 +
:6. das Auszählen der Stimmen,
 +
:7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl,
 +
:8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
 +
:9. Erstellung eines Wahlprotokolls. Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der  Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen  der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem  einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.  
  
(9) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage  stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.  
+
(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.  
  
(10) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 20 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der  Wahl/Abstimmung, § 17e}
+
==== § 6 Wahlen zu Versammlungsämtern ====
 +
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl gemäß §10 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt. Die Wahl des Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß §§12-13 verfahren.
  
(11) Die Wahlleitung kann akkreditierten Mitgliedern, die sich außerhalb des  Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Bundesparteitags ermöglichen.  
+
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie der Stellvertreter des Versammlungsleiters, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.  
  
(12) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.  
+
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.  
  
 +
==== § 7 Abstimmung ====
 +
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von  ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
  
=== § 3 Akzeptanzwahl ===
+
(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht  ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
  
Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als  eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel  ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierenden ab.  
+
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und  Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls  abgelehnt.  
  
 +
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine  andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und  Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
  
=== § 4 Bewertungswahl ===
+
=== Wahlen ===  
  
(1)  Durch Annahme eines entsprechenden GO-Antrags kann eine geheime Wahl oder Abstimmung als Bewertungswahl durchgeführt werden. {Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren §17i}
+
==== § 8 Kandidatur ====
 +
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.  
  
(2) Die Wahlleitung entscheidet in freiem Ermessen über die Anzahl der positiven und negativen Bewertungsstufen. Ein GO-Antrag hierzu ist nicht  zulässig.
+
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.  
  
(3)  Auf dem Stimmzettel gibt es für jeden Antrag bzw. für jede*n Kandidierende*n die entsprechenden Stimmfelder für positive und negative Bewertungsstufen sowie ein Stimmfeld für Enthaltung. Den Stimmfeldern für Bewertungsstufen sind jeweils Punktzahlen zugeordnet. Alle Stimmfelder mit positiven Bewertungsstufen gelten zugleich als Ja-Stimme, alle Stimmfelder mit negativen Bewertungsstufen zugleich als Nein-Stimme. Der*die Abstimmende setzt pro Zeile maximal ein Kreuz.
+
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so  wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so  kann sich keiner mehr aufstellen.  
  
(4Es ist derjenige Antrag angenommen bzw. der*die Kandidierende gewählt, der*die die folgenden Bedingungen erfüllt:
+
==== § 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen ====
 +
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so  stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder  eines Organs verändert werden kann und soll. 
  
aDer Antrag ist angenommen bzw. der*die Kandidierende wird gewählt, der*die die erforderliche Mehrheit erhält. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erreicht werden. Eine Zweidrittelmehrheit wird erreicht durch mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
+
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in  einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der  Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen  Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für  Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat  vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl  spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.
  
bGewählt, bzw. gewonnen hat der Antrag bzw. der*die Kandidat*in,  welche*r die erforderliche Mehrheit und die höchste aufsummierte Punktzahl aller Stimmzettel erreicht hat.
+
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter  und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen  den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.  
  
(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Kandidierenden mit der erforderlichen Mehrheit in der  absteigenden Reihenfolge ihrer aufsummierten Punktzahl gewählt, bis die  zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.  
+
(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.  
  
(6) Bei Punktegleichheit entscheidet die höchste Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen; besteht dort auch Gleichheit, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Anschließend entscheidet das Los.
+
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.  
  
=== § 5 Ungültige Stimmzettel ===  
+
==== § 10 Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern ====
 +
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.  Die absolute Mehrheit sind
 +
:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
 +
:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
  
Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser
+
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder  Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert  werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil  durch Gesamtwahl gewählt wird.
  
1. nicht von der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist,
+
(3) Durch Einzelwahl sollen der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden. 
  
2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
+
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden.
  
3. den Willen des*der Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
+
==== § 11 Offene und geheime Wahl ====
 +
(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.  
  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.  
+
(2) Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Versammlung befragt werden, ob sie eine offene Wahl wünscht. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.  
  
 +
(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.
  
=== § 6 Unterstützungsunterschriften ===
+
==== § 12 Einzelwahl ====
 +
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
  
Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten Mitgliedern, so ist diese durch eine Liste mit der Bezeichnung des*der Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweis den Namen, die Akkreditierungsnummern und Unterschriften der beteiligten Mitglieder zu enthalten. Diese Liste wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht. (¡Dieser Abs. wird in mehreren anderen referenziert!)
+
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen  Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.  
  
 +
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 
  
== Versammlungsämter ==
+
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
  
=== § 7 Versammlungsämter ===
+
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
  
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.
+
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
  
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der  Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.  
+
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.  
+
(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 GO
  
 +
==== § 13 Gesamtwahl ====
 +
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.
  
=== § 8 Versammlungsleitung ===
+
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme  gegeben werden.
  
(1Die Versammlung wird durch die*den Versammlungsleiter*in geleitet, die*der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die*Der Versammlungsleiter*in fungiert ebenfalls als Leiter*in im Sinne des § 8 VersammlG.  
+
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinig'''en''' und zugleich die absolute Mehrheit() der abgegebenen  Stimmen erreicht haben.
  
(2) Die*Der Versammlungsleiter*in kann mehrere Versammlungsleitungshelfer*innen  festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfer*innen können die*den Versammlungsleiter*in bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Versammlungshelfers*in, § 17c)
+
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.  
  
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung  diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.  {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 17a}
+
(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
  
(4Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.  
+
==== § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting) ====
 +
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.  
  
(5Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
+
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen,  wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
 +
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit() erreicht haben.
  
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.  
+
(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
  
(7)  Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
+
==== § 15 Wahlleitung ====
  
=== § 9 Wahlleitung ===
+
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie  durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
  
(1Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen. Diese dürfen nicht Kandidierende für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.  
+
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden  GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.  
  
(2)  Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu  unterstützen.  
+
==== § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen ====
 +
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes  vorgenommen; sie erfolgt in geheimer Wahl.  
  
(3Die Durchführung von Wahlen umfasst:
+
(2) Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die  Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten.
  
* Die Ankündigung der Wahl,  
+
(3) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Landtagswahl, im Rahmen einer Landesversammlung, findet in geheimer Einzelwahl statt.  
* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
 
* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
 
* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
 
* das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
 
* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der  jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
 
* Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
 
* Erstellung des Wahlprotokolls.  
 
  
(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer*innen. Je zwei Wahlhelfer*innen werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer*innen beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und  melden sie dem*der Wahlleiter*in. Wahlhelfer*innen dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer*innen stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Wahlhelfers*in, § 17c)
+
(4) Richtet der Landesverband die Versammlung zur Wahl eines  Wahlkreisbewerbers aus, so finden die Vorschriften dieser GO sinngemäß Anwendung.  
  
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einer*einem Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu unterschreiben ist.
+
==== § 17 -freibl-( für Listenwahl) ====
  
=== § 10 Protokollführung ===
+
==== § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen ====
 +
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in  Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu  machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen  hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis  ins Protokoll aufgenommen wird.
  
(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.  
+
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
  
(2Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens  
+
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss  die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der  ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis  rechtskräftig wird.
  
* jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
+
=== Anträge auf dem Landesparteitag ===
* gestellte Anträge im Wortlaut,
 
* Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
 
* Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
 
* das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
 
  
(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von der*dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen*deren Stellvertreter*in unterschrieben.
+
==== § 19 Anträge in der Versammlung ====
 +
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.  
  
(4Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.  
+
(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine  inhaltlichen Wiederholungen handelt.  
  
== Wahlen ==
+
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  
=== § 11 Kandidaturen ===
+
==== § 20 Zulässigkeit ====
 +
(1) Zulässig sind:
 +
:1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
 +
:2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
 +
:3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.
  
(1) Für die Aufstellung zu Personenwahlen, mit der Ausnahme der Versammlungsämter, ist die Unterstützung (§ 6) der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendig.  
+
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu  behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden.  Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so  können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen  Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.  
  
(2)  Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.  
+
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf  der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP  aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden  können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls  stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die  Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die  Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die  Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.  
  
(3Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein*e neue*r Kandidierende*r, so wird die Liste geschlossen.
+
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der  Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer -  Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO  nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der  Geschäftsordnung}.  
  
(4Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.
+
==== § 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen ====
 +
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet. Der Antrag  mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit wird die Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter  Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt. Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung  abgestimmt.  
  
 +
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig  ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge  zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt.  Die beiden  Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter  behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der  sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge, das  Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt.
  
=== § 12 Vorstellung der Kandidierenden ===
+
(3) § 7 dieser GO findet Anwendung.
  
(1Jede*r Kandidierende erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
+
(4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen  durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit). Davon soll Gebrauch  gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.  
  
(1a) Die Reihenfolge der Vorstellungen wird von der Wahlleitung ausgelost.
+
==== § 21 GO-Anträge ====
 +
(1) gestrichen
  
(2)  Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie die*den Kandidierenden befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung der*des Kandidierenden ausspricht endet seine*ihre Vorstellung.  
+
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
  
(3)  Spricht sich die Versammlung für eine Befragung der*des Kandidierenden aus, werden Fragen ausgelost. Ab Eröffnung der  Kandidierendenvorstellung dürfen Fragen auf bereitliegenden Zetteln in Urnen eingereicht werden. Aus diesen werden von einem Beauftragten der Versammlungs- und Wahlleitung sechs unterschiedliche Fragen gezogen. Die*Der Kandidierende erhält jeweils zwei Minuten jede Frage zu beantworten.
+
(3)  Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der  Antragsteller beide  Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene  Saalmikrofon. Die  Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor  anderen Wortmeldungen.  Sie unterbricht weder einen laufenden  Wortbeitrag noch eine eröffnete  Wahl (also ab Beginn der von einem  Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis  zu deren Ende) oder Abstimmung.  Erfordert ein GO-Antrag die  Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung  dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn  nach Prüfung auf Zulässigkeit und  Dringlichkeit der Versammlung  angemessen bekannt.
  
(4) Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung sein, dass die Befragung der*des Kandidierenden durch die gelosten Fragen nicht ausreichend war, wird für 10 Minuten eine freie Befragung der*des Kandidierenden eröffnet.  
+
(4) Alternativantrag:
 +
Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.  
  
(5)  Durch weitere Abstimmungen kann die Befragung der*des Kandidierenden um jeweils  weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass die*der Kandidierende ausreichend befragt wurde.  
+
(5)  Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für-  oder  Gegenrede zu dem Antrag halten. [Die Beendigung der Aussprache  liegt  einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.]
  
(6)  Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren. Eine Befragung nach Abs. 2ff. bleibt möglich.  
+
(6)  Unterbleibt eine Gegenrede [und wurde kein Alternativantrag  gestellt, so  ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt  es mindestens einen Alternativantrag, so wird über  den Antrag [bzw. die  Anträge] abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 20b {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}
  
 +
(7) gestrichen
  
=== § 13 Wahlen ===
+
(8) Einzelne GO-Anträge sind
  
(1)  Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.
+
1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:  
  
(2Haben zwei oder mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein*e Sieger*in fest, wird per Los entschieden.  
+
:(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein  
 +
:*das Ändern der Reihenfolge von Punkten
 +
:*das Entfernen eines Punktes,
 +
:*das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
 +
:*das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle  herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} 
 +
:(2) Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
 +
:(3Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die  betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
  
(3)  Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer*in oder  Kassenprüfer*in), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es  besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 17g}.
+
2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Landessatzung geändert werden {GO-Antrag auf Änderung der  Geschäftsordnung}
  
(4)  Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang  gewählt, findet eine Akzeptanz- oder Bewertungswahl statt.  
+
3. freibleibend
  
(5)  Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der  Wahlgänge, § 17h}
+
4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:
  
(6Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 ff. {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}.
+
:(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten  Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
 +
:(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
 +
:(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.  
  
 +
5. Antrag auf Vertagung der Sitzung:  Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
  
== Anträge ==
+
6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  
=== § 14 Allgemeine Anträge an die Versammlung ===
+
7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden  zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange  diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder  Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der  Redezeit}
  
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat die*der Antragsteller*in jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
+
8. Antrag auf Ende der Rednerliste:
 +
:(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
 +
:(2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
  
(2)  Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der*dem Antragsteller*in relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.  
+
9. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}. Über den Antrag wird abgestimmt. Er ist angenommen, wenn mindestens 25 % der akkreditierten Piraten dafür stimmen. §15 Abs 2 ParteienG bleibt unberührt.
  
(3)  Fragen an eine*n Redner*in können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den*die Adressat*in*en enthalten. Auf Fragen kann der*die Adressat*in antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.  
+
10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
 +
   
 +
11. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
  
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
+
12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
  
(5)  Vor der Abstimmung erhält die*der Antragsteller*in das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten..
+
13. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
  
 +
14. GO Antrag auf SPSES. Dieser GO Antrag wird gestellt, indem der Antragsteller aufsteht, beide Arme hebt und "Bazinga" ruft. Über diesen Antrag wird ohne Abstimmung durchgeführt. Daraufhin spielt jeder Teilnehmer mit jedem seiner Nachbarn eine Runde SPSES. Dieser Antrag ist während einer Versammlung nur einmal zulässig.
  
=== § 15 Aussprache zu Anträgen ===
+
==== § 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====
 +
(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de/.
  
(1Bei einer Aussprache zu Anträgen werden zwei Redelisten gebildet, eine Pro und eine Contra den Antrag. Verständnisfragen können vor Beginn der Debatte gestellt werden. Solange noch auf beiden Redelisten Beiträge zugelassen sind, kommen die Redelisten abwechselnd zu Wort.  
+
(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
  
(2)  Für jedes Mitglied wird die Anzahl der bisher selbst gehaltenen Debattenbeiträge, sowie Beiträge zur Kandidierendenbefragung mit einer  Markierung auf der Nein-Stimmkarte vermerkt. Verständnisfragen, GO-Anträge und entsprechende Beiträge werden nicht vermerkt.
 
  
(3)  Es werden jeweils (wenn vorhanden) 5 Pro- und (wenn vorhanden) 5 Contra-Beiträge gehalten. Danach fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte weiterführen möchte. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare  Mehrheit für ein Ende der Debatte, so werden in jeder Redeliste je 5 weitere Beiträge zugelassen. Dies wird so lange wiederholt, bis sich die Redeliste erschöpft hat oder die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.
+
<!-- Kategorien -->
 
+
[[Kategorie:GO LPT Brandenburg]]
(4)  Die Reihenfolge in den Redelisten sortiert sich nach gehaltenen Redebeiträgen. Jede*r redeberechtigte Teilnehmer*in der Versammlung hat das Recht sich vor Personen in der Redeschlange einzuordnen, die bisher mehr Redebeiträge als er*sie gehalten haben.
 
 
 
(5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
 
 
 
(6) Sollte die Debatte nach jeweils  5 Pro- und Contrabeitragen verlängert werden, so wird dem*der Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.
 
 
 
=== § 16 Abstimmungen über Anträge ===
 
 
 
(1)  Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels Akzeptanz- oder Bewertungswahl stattfinden (vgl. §§ 2, 2a, 2b).
 
 
 
(2)  Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl,  so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher  auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet  eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz  erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.
 
 
 
(3)  Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur  letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.
 
 
 
(4)  Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung (§§ 3 oder 4).
 
 
 
(5)  Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt  jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung  über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende  Abstimmung über die ausgewählten Module.
 
 
 
(6)  Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht  gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene  Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den  konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der*die  Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt,  sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
 
 
 
(7)  Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den  Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet  die Versammlung.
 
 
 
 
 
=== § 17 Anträge zur Geschäftsordnung ===
 
 
 
(1)  Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
 
 
 
(2)  Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.
 
 
 
(3)  Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
 
 
 
(4)  Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich die*der Antragstellende an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und  hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen.  Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete  Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis  zu deren Ende) oder Abstimmung.
 
 
 
(5)  Erfordert ein GO-Antrag die  Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfer*innen hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung  angemessen bekannt.
 
 
 
(6)  Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die  Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
 
 
 
(7)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 17j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
 
 
 
(8)  Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
 
 
 
(9)  Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt  es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die  Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 16 {Abstimmungen über  Anträge} entsprechend (§17 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 16 (2)  {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
 
 
 
(10)  Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
 
 
 
(11)  Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
 
 
 
 
 
==== § 17a Zulassung des*der Gastredners*in ====
 
 
 
Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
 
 
 
 
 
==== § 17b Neuwahl eines Versammlungsamts ====
 
 
 
(1)  Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der  Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.
 
 
 
(2)  Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
 
 
 
(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.
 
 
 
 
 
==== § 17c Ablehnung eines*r Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfers*in ====
 
 
 
(1)  Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfer*innen können von der  Versammlung abgelehnt werden. Der*Die Helfer*in ist namentlich zu benennen und  der Antrag zu begründen.
 
 
 
(2)  Dem*Der Helfer*in ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
 
 
 
 
 
==== § 17d Geheime Abstimmung ====
 
 
 
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 20 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.
 
 
 
 
 
==== § 17e Wiederholung der Wahl/Abstimmung ====
 
 
 
(1)  Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig schriftlich beantragt werden, dass diese wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 20 Unterstützer (§ 2 Abs.10) benötigt.
 
 
 
(2)  Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.
 
 
 
==== § 17f Auszählung einer Wahl/Abstimmung ====
 
 
 
(1)  Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt  werden.
 
 
 
(2)  Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.
 
 
 
 
 
==== § 17g Getrennte Wahlgänge ====
 
 
 
(1)  Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
 
 
 
(2)  Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
 
 
 
 
 
==== § 17h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge ====
 
 
 
Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
 
 
 
 
 
==== §17i GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren ====
 
 
 
Mit einem GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren kann beantragt werden, dass eine geheime Wahl oder Abstimmung als Bewertungs- oder Akzeptanzwahl durchgeführt wird.
 
 
 
 
 
==== § 17j GO-Alternativantrag ====
 
 
 
Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
 
 
 
 
 
==== § 17k Änderung der Redezeit ====
 
 
 
(1)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
 
 
 
(2)  Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
 
 
 
(3)  Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.
 
 
 
 
 
==== § 17l Einholung eines Meinungsbildes ====
 
 
 
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
 
 
 
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
 
 
 
 
 
==== § 17m Unterbrechung der Sitzung ====
 
 
 
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.
 
 
 
 
 
==== § 17n Änderung der Tagesordnung ====
 
 
 
(1)  Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
 
 
 
* das Hinzufügen eines Punktes,
 
* das Entfernen eines Punktes,
 
* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
 
* das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
 
 
 
(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der  Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden (§ 6).
 
 
 
(3)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung  vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die  betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
 
 
 
(4) Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur behandelt werden, wenn dieser vor 15:00 Uhr bei der Versammlungsleitung eingereicht wurde.
 
 
 
 
 
==== § 17o Änderung der Geschäftsordnung ====
 
 
 
(1)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden (§ 6).
 
 
 
(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt  werden.
 
 
 
(3)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.
 
 
 
==== § 17p Feststellung von Antragskonkurrenzen ====
 
 
 
(1)  Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein*e Antragsteller*in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden (§ 6).
 
 
 
(2)  Ein GO-Antrag auf  Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.
 
 
 
(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.
 
 
 
 
 
==== § 17q Abweichen von der Geschäftsordnung ====
 
 
 
Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.
 
 
 
 
 
== Schlussbestimmungen ==
 
 
 
=== § 18 Automatisches Verfallen von Anträgen ===
 
 
 
Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
 
 
 
 
 
=== § 19 Gültigkeit ===
 
 
 
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
 
 
 
 
 
=== § 20 Erinnerung ===
 
 
 
(1)  Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §17 bis §17q benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
 
 
 
(2)  Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.
 

Aktuelle Version vom 2. Januar 2015, 18:48 Uhr

Geschäftsordnung des Landesparteitages

der Piratenpartei Brandenburg
beschlossen vom Landesparteitag 2013.2 am 16./17.11.2013

Versammlung

Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 1 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.

(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit.

(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.

§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung

(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters.

(2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.

§ 3 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Die Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, der den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§ 4 Protokollführung

(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:

1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
6. die Feststellung, dass die Versammlung gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung beschlussfähig ist,
7. die gestellten Anträge,
8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim),
9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes. GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.

(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.

(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.

(4) Eine Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.

§ 5 Wahlleiter

(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. Diese dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst:

1. die Ankündigung einer Wahl,
2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
6. das Auszählen der Stimmen,
7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl,
8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
9. Erstellung eines Wahlprotokolls. Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.

(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.

§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl gemäß §10 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt. Die Wahl des Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß §§12-13 verfahren.

(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie der Stellvertreter des Versammlungsleiters, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.

§ 7 Abstimmung

(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.

(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.

(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

Wahlen

§ 8 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.

§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen

(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.

(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.

(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.

(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.

(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.

§ 10 Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind

a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).

(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.

(3) Durch Einzelwahl sollen der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden.

(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden.

§ 11 Offene und geheime Wahl

(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

(2) Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Versammlung befragt werden, ob sie eine offene Wahl wünscht. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.

(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.

§ 12 Einzelwahl

(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.

(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.

(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.

(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.

(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.

(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 GO

§ 13 Gesamtwahl

(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und zugleich die absolute Mehrheit() der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.

(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO

§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)

(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.

(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung. (3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit() erreicht haben.

(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO

§ 15 Wahlleitung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.

§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer Wahl.

(2) Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten.

(3) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Landtagswahl, im Rahmen einer Landesversammlung, findet in geheimer Einzelwahl statt.

(4) Richtet der Landesverband die Versammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers aus, so finden die Vorschriften dieser GO sinngemäß Anwendung.

§ 17 -freibl-( für Listenwahl)

§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen

(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.

(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}

(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Anträge auf dem Landesparteitag

§ 19 Anträge in der Versammlung

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.

(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

§ 20 Zulässigkeit

(1) Zulässig sind:

1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.

(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.

(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.

(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.

§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen

(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet. Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit wird die Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt. Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.

(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt. Die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge, das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt.

(3) § 7 dieser GO findet Anwendung.

(4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit). Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.

§ 21 GO-Anträge

(1) gestrichen

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.

(3) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(4) Alternativantrag: Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(5) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. [Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.]

(6) Unterbleibt eine Gegenrede [und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag [bzw. die Anträge] abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 20b {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}

(7) gestrichen

(8) Einzelne GO-Anträge sind

1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
(2) Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Landessatzung geändert werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

3. freibleibend

4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

5. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

8. Antrag auf Ende der Rednerliste:

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

9. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}. Über den Antrag wird abgestimmt. Er ist angenommen, wenn mindestens 25 % der akkreditierten Piraten dafür stimmen. §15 Abs 2 ParteienG bleibt unberührt.

10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}

11. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}

13. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}

14. GO Antrag auf SPSES. Dieser GO Antrag wird gestellt, indem der Antragsteller aufsteht, beide Arme hebt und "Bazinga" ruft. Über diesen Antrag wird ohne Abstimmung durchgeführt. Daraufhin spielt jeder Teilnehmer mit jedem seiner Nachbarn eine Runde SPSES. Dieser Antrag ist während einer Versammlung nur einmal zulässig.

§ 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen

(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de/.

(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.