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Entwurf: Mustersatzung Regionalverbände

Abschnitt 1 - Der Regionalverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN _______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) 1Der Sitz des Regionalverbandes ist ________ . 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes umfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
(2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert.3Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen.4Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) 1Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. 2 Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 - Die Organe des Regionalverbandes

1. Unterabschnitt

§ 5 Organe des Regionalverbandes

(1) Organe des Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand
(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.

2. Unterabschnitt - Die Hauptversammlung

§ 6 Hauptversammlung

(1) 1Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes __________________ und dessen oberstes Organ.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
(3) Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung des Regionalverbandes auf mehrere Gebietskörperschaften der zweiten Stufe Rechnung getragen werden.
(4) Die Einladung erfolgt durch eMail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Abs 1 BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die eMail an die vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung der Einladung auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem Brief übermittelt werden.
(5) 1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Tagung

(1) 1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Die §§ 10, 11, 24 sowei die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.

:(2) Fingieren gemeinsamer Grundgesamtheit bei Mehrfachstimmen-Stimmzetteln.

§ 8 Aufgaben

(1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
(2) 1Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. 2Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
(3) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem, vom Landesvorstand zu bestellenden, Fachgremium vor.
(4) Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.

§ 9 Anträge und Rederecht

(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
(2) Im Übrigen finden § 15 Abs 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.


§ 10 Wahlen

(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und das Landesschiedsgericht, sofern errichtet. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
(3) 1Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 3Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand

§ 11 Der Regionalvorstand

(1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
(2) Der Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 12 Satzung

Diese Satzung kann von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.


Spaltung in Kreisverbände

Abwicklung der Spaltung

Abschnitt 4 - Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am_________ in Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der auf dem Landesparteitag am 05. Februar 2011 in Cottbus beschlossenen Fassung entsprechende Anwendung.