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Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind innerparteilich keine Rechtsmittel möglich.
 
Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind innerparteilich keine Rechtsmittel möglich.
 
Gegebenenfalls können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
 
Gegebenenfalls können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
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=== Beschluss des Landesschiedsgerichtes Brandenburg vom 06.07.2017 ===
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In dem Verfahren LSG Bbg 17/1
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– Antragsteller –
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gegen
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den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg
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– Antragsgegner –
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vertreten durch Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg
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ergehen durch die Richterinnen Myriam Kalipke und Katrin Körber folgende Beschlüsse:
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1. Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren ausgeschlossen.
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2. Die Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes Brandenburg wird
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festgestellt.
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3. Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein
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anderes Landesschiedsgericht übergeben.
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==== Sachverhalt ====
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Am 26.02.2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland
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einen Online-Parteitag (§ 22 der Landessatzung Brandenburg -LS-) durch.
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Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt.
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Der Richter BBB brachte mehrere Anträge für den Online-Parteitag ein, von denen ein
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Antrag behandelt wurde (Positionspapier 008).
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Mit seiner Klage fechtet der Antragsteller den Online-Parteitag an.
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Des weiteren beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung weiterer
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Online-Parteitage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Durch Beschluss vom 11.04.2017 schloss das Landesschiedsgericht die (damaligen)
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Richter CCC, DDD und BBB vom Verfahren aus.
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Das Bundesschiedsgericht hob diesen Beschluss am 27.04.2017 teilweise auf.
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Den Ausschluss des Richters BBB ließ es bestehen.
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Am 13.05.2017 wurde das Landesschiedsschiedsgericht neu gewählt.
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Nunmehr sind mit einem Richteramt betraut: Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin
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Körber.
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Als Ersatzrichter wurden gewählt: Daniel Kubaile und Thomas Goede.
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Nicht mehr am Landesschiedsgericht vertreten sind die Richter CCC und DDD.
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Der Ersatzrichter GGG ist am 14.06.2017 von seinem Amt mit sofortiger Wirkung
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zurückgetreten.
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Der Landesvorstand bestimmte den Ehemann der Richterin EEE zu seinem Vertreter in
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dem Verfahren.
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Des weiteren bestallte er FFF vom Bundesjustiziariat zum Vertreter des Landesverbandes.
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Kommunikation mit dem Landesschiedsgericht erfolgte bisher nur durch Ehemann der
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Richterin.
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An der schiedsgerichtsinternen Kommunikation nahm der AAA bisher nicht teil.
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Auch fehlte er unentschuldigt auf den Sitzungen des Landesschiedsgerichtes am 1. Juni,
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am 19. Juni und am 6. Juli 2017.
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Am 19. Juni 2017 war ihm –im Anschluß an die Sitzung– eine Nachfrist nach § 4 Abs. 1
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SGO zur Aufnahme der Kommunikation bis zum 6. Juli 2017 und/oder Teilnahme an der
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Sitzung am 6. Juli 20:00 Uhr gesetzt worden.
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Eine Aufnahme der Kommunikation erfolgte nicht.
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Auch fehlte der AAA erneut unentschuldigt an der Sitzung am 6. Juli 2017.
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==== Entscheidungsgründe ====
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1.a) Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen.
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Der AAA ließ bisher kein Interesse an seinem Amt erkennen.
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Daher wurde er mit E-Mail vom 19.06.2017 ermahnt und ihm eine Frist zur Aufnahme
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seines Amtes in dem Verfahren bis zum 06.07.2017 gesetzt.
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Dennoch nahm er weder eine (schiedsgerichtsinterne) Kommunikation auf, noch nahm er
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an der Sitzung am 06.07.2017 teil.
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Daher kann er nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen werden.
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Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist auf die Mitwirkung des AAA angewiesen.
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Denn es ist in dem Verfahren lediglich mit 2 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt (siehe
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hierzu Ausführungen unter 2.).
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Daher führt seine Nichtmitwirkung zur Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes,
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da keine Beschlüsse gefasst werden können (§ 4 Abs. 3 SGO).
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b) Der Ausschluss ist auch ermessensgerecht.
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Nach § 12 Abs. 1 SGO ist auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
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Dies kann im vorliegenden Fall nur durch den Ausschluss des AAA erwirkt werden.
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Denn er läßt keinerlei Interesse an seinem Richteramt erkennen.
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Seit seiner Wahl am 13.05.2017 hat er sich in keinster Weise an der
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schiedsgerichtsinternen Kommunikation beteiligt.
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Dadurch konnten bisher keine der bereits im Umlauf im Schiedsgericht befindlichen
 +
Beschlüsse gefasst werden (Beschluss über die Befangenheit der Richterin EEE nach § 5
 +
Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 SGO, Beschluss über den Antrag auf einstweilige
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Untersagung von weiteren Online-Parteitagen), da hierzu 3 Richter erforderlich waren (§ 4
 +
Abs. 4 SGO).
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Zwar hätte der Beschluss nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGO (Prüfung der Befangenheit der
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Richterin EEE) auch mit einer Notbesetzung von 2 Richtern gefasst werden können.
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Die Beschlussfassung durch 2 Richter ist jedoch die Ausnahme, für das
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Landesschiedsgericht war auf Grund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft des AAA
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nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorlag.
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Nach dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG waren zwar unbedingt die Voraussetzungen
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für die Fassung durch Notbeschluss durch 2 Richtern gegeben, jedoch war der AAA einer
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dieser Richter und zeigte keinerlei Kommunikationsbereitschaft.
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Durch sein Nichtinteresse an dem Amt als Ersatzrichter hat damit AAA das Verfahren über
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Gebühr verzögert.
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Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Eilverfahren der einstweiligen Anordnung der
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Untersagung weiterer Online-Parteitage.
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Dieses Verfahren hätte bereits vor dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG abgeschlossen
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sein können, wenn AAA sein Richteramt wahrgenommen hätte.
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Da nicht ersichtlich ist, dass AAA nunmehr sein Amt als Ersatzrichter aufnehmen wird, ist
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sein Ausschluss ermessensgerecht.
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c) Die gesetzte Nachfrist war ausreichend.
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Die dem AAA gesetze Nachfrist übersteigt mit 17 Tagen die Mindestfrist des § 4 Abs. 1
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SGO von 13 Tagen.
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In dieser Frist hat er keinerlei Kommunikationsbereitschaft gezeigt und auch nicht an der
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am Ende dieser Frist stattfindenden Schiedsgerichtssitzung teilgenommen.
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d) Die Richterin EEE ist dabei stimmberechtigt.
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Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 SGO dahingehend klar ist, dass der Ausschluss
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von Amts wegen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwangsläufig zu
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erfolgen hat, entfaltet er erst mit Feststellung durch das Schiedsgericht Wirkung, § 5 Abs.
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1 S. 2 SGO.
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Eine solche Feststellung konnte bisher nicht erfolgen, da der AAA nicht mitwirkte.
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e) Der Beschluss erfolgt in der Notbesetzung durch 2 Richterinnen.
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Nach § 4 Abs. 4 SGO kann ein Beschluss über den Ausschluss eines Richters in einer
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Notbesetzung von 2 Richtern erfolgen.
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Da kein weiterer zur Entscheidung in diesem Verfahren berechtigter Richter vorhanden ist
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(siehe 2.), ist ein Grund für den Beschluss durch Notbesetzung gegeben.
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2. Der Richter BBB ist weiterhin vom Verfahren ausgeschlossen.
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Der Richter BBB wurde durch Beschluss vom 11.04.2017 nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und
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Nr. 7 SGO vom Verfahren ausgeschlossen.
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Zwar hat das Bundesschiedsgericht das Vorliegen der Gründe nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
 +
SGO verneint (BSG, Beschluss vom 27.04.2017,
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https://bsg.piratenpartei.de/2017/04/28/beschluss-zu-pp100276262/ für die ehemaligen Richter
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CCC und DDD).
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Dies muss entsprechend für den Richter BBB gelten.
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Der Richter BBB wurde darüber hinaus jedoch auch nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGO vom
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Verfahren ausgeschlossen, da er einen auf dem Online-Parteitag behandelten Antrag
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einbrachte.
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Diesen Grund erkannte das Bundesschiedsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2017
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(a.a.O.) an und hob den Ausschluss des Richters BBB entsprechend nicht auf.
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Der Grund für den Ausschluss des Richters BBB aus dem Verfahren besteht fort.
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3. Das Landesschiedsgericht ist mit nur noch 2 Richtern handlungsunfähig.
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Auf Grund des Rücktrittes des Ersatzrichters GGG verbleiben nach dem Ausschluss des
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AAA lediglich 2 Richterinnen.
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Damit wird die Mindestanzahl an Richtern (§ 4 Abs. 4 SGO) unterschritten, es trat
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Handlungsunfähigkeit ein.
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==== Rechtsbehelfsbelehrung ====
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Entscheidungen, die auf den Ausschluss eines Richters aus dem Verfahren lauten, sind
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unanfechtbar, § 5 Abs. 6 S. 1 SGO i.V.m § 13 Abs. 6 S. 1 SGO.
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=== Beschluss zu PP#100300720 des Bundesschiedsgerichtes vom 20.7.2017 ===
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''(persönliche Daten sind ausgeixt - T.L.)''
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In dem Verfahren PP#100300720
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Thomas Langen, ''xxx,''
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– Antragssteller –
 +
 +
gegen den
 +
 +
Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg,
 +
vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei,
 +
Garnstraße 36, 14482 Potsdam
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– Antragsgegner –
 +
 +
wegen
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 +
Feststellung der Unzulässigkeit des Online-Parteitages Brandenburg hat das Bundesschiedsgericht am 20. Juli 2017 im Umlauf durch die Mario Longobardi, Holger van Lengerich, Michael Ebner, Gregory Engels und Stefan Thöni entschieden:
 +
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1. Das Verfahren wird ans Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen verwiesen.
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====I. Sachverhalt====
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1.
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Am 26. Februar 2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen Online-Parteitag gemäß § 22 der Landessatzung Brandenburg durch. Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt.
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2.
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Mit Klage vom 20. März 2017 beantragt der Antragssteller festzustellen,
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* 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
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 +
* 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
 +
 +
* 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
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* 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
 +
 +
* 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 +
 +
* 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind.
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3.
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Mit Beschluss vom 11. April 2017, Az. LSG Bbg 17/1, schloss das Landesschiedsgericht Brandenburg in verschiedenen Besetzungen drei seiner Richter, Holger Hoffmann, Markus Hoffmann und Steffen Kern, von diesem Verfahren aus und erklärte sich daraufhin gegenüber dem Bundesschiedsgericht handlungsunfähig.
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4.
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Mit Beschluss vom 27. April 2017, Az. PP#100276262, hob das Bundesschiedsgericht den Ausschluss der Landesschiedsrichter Markus Hoffmann und Steffen Kern auf und verwies das Verfahren zurück ans Landesschiedsgerichts Brandenburg. Das Bundesschiedsgericht hielt fest, die Teilnahme an einem Parteitag bzw. Onlineparteitag führe nicht gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 Schiedsgerichtsordnung (SGO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO zum Ausschluss eines Richters aus einem Verfahren. Das Bundesschiedsgericht hielt den Ausschluss des Landesschiedsrichters Holger Hoffmann aufrecht, da bei diesem aufgrund seines Antrags an den fraglichen Onlineparteitag Besorgnis der Befangenheit bestehe.
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5.
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Am 13. Mai 2017 wurde das Landesschiedsgericht neu gewählt. Gewählt wurden die Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin Körber sowie die Ersatzrichter Daniel Kubaile und Thomas Goede. Letzterer schied durch seinen Rücktritt am 14. Juni 2017 aus dem Landesschiedsgericht Brandenburg aus.
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6.
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Der Ersatzrichter Daniel Kubaile nahm trotz Ermahnung und Nachfristsetzung durch das Landesschiedsgericht weder an der schriftlichen Kommunikation noch an den Sitzungen des Landesschiedsgerichts teil. Aus diesem Grund hat ihn das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 gestützt auf
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§ 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren LSG Bbg 17/1 ausgeschlossen.
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7.
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Der Bundesschiedsrichter Klaus Sommerfeld ist aktuell beurlaubt und wird gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 SGO durch den Ersatzrichter Stefan Thöni ersetzt.
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====II. Gründe====
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1.
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Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist nunmehr mit bloß zwei zur Entscheidung befugten Richtern besetzt und damit gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 SGO handlungsunfähig. Das Bundesschiedsgericht verweist das Verfahren deshalb gestützt auf § 6 Abs. 5 SGO an ein anderes Landesschiedsgericht.
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2.
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Von den handlungsfähigen Landesschiedsgerichten ist das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen
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als nächstes zu berüchsichtigen.
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=== Übernahmebeschluss zu LSG-NRW-2017-003-H des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2017 ===
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In dem Verfahren
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— Antragsteller —
 +
 +
gegen
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Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland
 +
 +
Landesverband Brandenburg
 +
 +
vertreten durch
 +
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vom Landesvorstand Brandenburg zu bestimmen
 +
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Garnstraße 36, 14482 Potsdam
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vorstand@piratenbrandenburg.de
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— Antragsgegner —
 +
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wegen
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1. Antrag auf Feststellung, dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
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2. Antrag auf Feststellung, dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
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3. Antrag auf Feststellung, dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
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4. Antrag auf Feststellung, dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
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5. Antrag auf Feststellung, dass zudem die Vertraulichkeit des bstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 +
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6. Anfechtung, dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind;
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7. Antrag auf Befangenheit einzelner Richter durch Beteiligung am Online-Parteitag wurde durch das Bundesschiedsgericht bereits behandelt und entfällt daher,
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hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 23.07.2017 entschieden:
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1. Das Verfahren wird am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
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2. Das Verfahren erhält das Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-H, welches bei jeglicher Kommunikation in diesem Verfahren mit anzugeben ist.
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3. Die beteiligten Richter sind nach § 10 Abs. 3 S. 1 SGO i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Landesschiedsgerichts NRW als Berichterstatter Christian Degen und als weitere Richter Melano Gärtner und Karsten Nerdinger.
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4. Alle Verfahrensparteien haben dem Schiedsgericht gegenüber eine postalische Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für den durch einen Beschluss oder offizielles Bestätigungsschreiben benannten Prozessbevollmächtigten, sofern einer bestimmt wurde. Insofern sich Änderungen in den vom Schiedsgericht verwendeten Adressen zwischenzeitlich ergeben haben, ist dies dem Schiedsgericht unverzüglich mitzuteilen.
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5. Den beteiligten Parteien wird bis zum 12.08.2017 eine Frist für Anträge an das Gericht gegeben. Auch sonstige Ergänzungen zu schon vorhandenen Anträgen oder Stellungnahmen sind davon
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betroffen.
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6. Das Gericht beabsichtigt für das Verfahren, eine fernmündliche Verhandlung für den 08.09.2017 um 18 Uhr anzusetzen. Der Beschluss und die Einladung zu dieser Verhandlung werden, sofern gegen den Termin keine Einwände erhoben werden, den Parteien separat mitgeteilt. Die Parteien werden gebeten, mögliche Anträge auf schriftliche oder präsente Verhandlung alsbald zu stellen und eventuelle Verhinderungen zum genannten Termin rechtzeitig anzuzeigen.
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Über den Antrag im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergeht ein separater Beschluss.
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====I. Rechtsmittel- / Rechtsbehelfsbelehrung====
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Die Schiedsgerichtsordnung sieht gegen diesen Beschluss keine Möglichkeit des Widerspruchs vor.
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Nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGO haben die Verfahrensbeteiligten das Recht, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen.
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Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGO hat jeder Pirat jederzeit das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter zu benennen.
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Nach § 9 Abs. 3 S. 2 SGO hat der Vorstand der Gliederung, deren Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligter ist, einen Vertreter für selbige zu bestimmen.
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Nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGO können die Verfahrensbeteiligten eine schriftliche oder präsente Verhandlung beantragen. Siehe dazu auch Punkt 6.
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====II. Hinweise zur Kommunikation====
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Das Landesschiedsgericht wird auf Empfehlung des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes elektronische Kommunikation ausschließlich verschlüsselt abwickeln. Im Falle ausgehender E-Mails wird dabei ein PGP-Schlüssel des Empfängers verwendet. Die Parteien werden gebeten, dem Landesschiedsgericht den Fingerabdruck ihres Schlüssels mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, verwendet das Landesschiedsgericht einen auf einem öffentlichen Schlüsselserver anhand der E-Mail-Adresse gefundenen Schlüssel. Ist keine verschlüsselte elektronische Kommunikation mit einer Partei möglich, werden ihr Schriftstücke postalisch zugestellt.
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===Beschluss zu LSG-NRW-2017-003-EA des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2017===
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In dem Verfahren
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— Antragsteller —
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gegen
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Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland - Landesverband Brandenburg
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vertreten durch
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— Antragsgegner —,
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Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-EA, ehem. LSG Bbg 17/1,
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 +
wegen
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 +
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Durchführung von Online-Parteitagen in einer bestimmten Form
 +
 +
hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 01.08.2017 entschieden:
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'''Der Antrag auf Erlass einer eintweiligen Anordnung wird abgelehnt.'''
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====I. Sachverhalt====
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Der Antragsteller begehrt die Untersagung der Durchführung weiterer Online-Parteitage im Wege einer einstweiligen Anordnung.
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Am 20.03.2017 reichte der Antragsteller Klage beim zuständigen Landesschiedsgericht Brandenburg ein und beantragte verschiedene Feststellungen über einen vergangenen Online-Parteitag und die Aufhebung von Beschlüssen. Gleichzeitig beantragte er, durch einstweilige Anordnung die Durchführung weiterer Online-Parteitage „in einer Form, die die aufgeführten Klagepunkte (oder einen vom Schiedsgericht festgelegten Teil davon) nicht ausräumt“ zu untersagen. Die dabei referenzierten Punkte waren die Anträge auf Feststellung,
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 +
* 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26.Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
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* 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
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* 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
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 +
* 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
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* 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
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 +
* 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 4, ungültig sind.
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 +
Nach längerer Verfahrensgeschichte, unter anderem mehrfacher Übergabe zwischen dem Landesschiedsgericht Brandenburg und dem Bundesschiedsgericht aus verschiedenen Gründen, verwies das Bundesschiedsgericht aufgrund von Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichts Brandenburg das Hauptverfahren LSG Bbg 17/1 und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen 1 .
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Der Beschluss wie auch die Verfahrensakte ging beim Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen am 20.07.2017 vollständig ein.
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Ein Übernahmebeschluss 2 im Hauptsacheverfahren erging am 23.07.2017.
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I====I. Entscheidungsgründe====
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 +
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist möglicherweise zulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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1.
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Der Antrag ist möglicherweise zulässig.
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Das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen ist nach §§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 6 Abs. 5 SGO als für die Hauptsache zuständige Gericht zuständig.
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Es können Zweifel daran bestehen, ob der Antrag ausreichend bestimmt ist. Ein Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Umfang klar erkennbar und nicht auslegungsbedürftig ist und der Antragsgegner selbständig erkennen kann, welche Handlungen ihm untersagt oder weiter erlaubt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, Rn. 17, m.w.N.). Ob der vorliegende Antrag ausreichend bestimmt ist, kann jedoch dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
 +
 +
2.
 +
 +
Der Antrag ist unbegründet.
 +
 +
a.
 +
 +
Es liegt kein Verfügungsgrund vor.
 +
 +
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedsgerichte 3 genügt die Möglichkeit von rechtswidrigen Beschlüssen oder anderen Mängeln in der Regel nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die eine Tagung des Parteitages verhindert wird, u.a. da solche Gefahren bei jeder Tagung eines Organs bestehen und derartige Mängel regelmäßig im Wege einer Feststellungs- oder Anfechtungsklage nachträglich behoben werden können. Dies gilt ebenso für die Verhinderung der Tagung in einer bestimmten Form.
 +
 +
Eine nachträgliche Anfechtung ist auch zur Wahrung der Mitgliedsrechte des Antragstellers ausreichend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass eine Tagung des Online-Parteitages zu unrechtmäßigen Ergebnissen führen könnte, die auch bei einer nachträglichen Anfechtung für ihn nachteilig wären.
 +
 +
Die Untersagung einer Tagung im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz stellt hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Parteitages und anderer Mitglieder dar und kann in vielen Fällen vollendete Tatsachen schaffen.
 +
 +
Die Äußerung des Antragsgegners, eine einstweilige Anordnung sei nicht notwendig, da ohnehin keine weiteren Tagungen in Planung seien, ist unerheblich.
 +
 +
b.
 +
 +
Da bereits kein Verfügungsgrund vorliegt, ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches nicht zu prüfen.
 +
 +
3.
 +
 +
Es ist nicht auszuschließen, dass jener Anfechtungsversuch bei genauerer Betrachtung der Sachlage, was bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur oberflächlich passiert, in einem Haupverfahren hingegen Erfolg haben könnte.
 +
 +
===Rückzug meiner Klage am 1.8.2017===
 +
 +
Hallo Schiedsgericht NRW,
 +
 +
hiermit ziehe ich meine unter dem im Betreff angegebenen Aktenzeichen behandelte Klage zurück.
 +
 +
Eine inhaltliche Begründung erfolgt an anderer Stelle.
 +
 +
Thomas Langen
 +
 +
===Inhaltliche Begründung des Klagerückzuges vom 1.8.2017 (veröffentlicht auf ML Bbg) ===
 +
 +
Bezüglich des Online-Parteitages vom 20. März 2017 hatte ich die parteieigene Schiedsgerichtsbarkeit angerufen. Die Details sind in
 +
<https://wiki.piratenbrandenburg.de/Benutzer:Tojol/Verschiedenes/AnrufungOPT> nachlesbar. Teil der Klage war auch das Begehren einer einstweiligen
 +
Anordnung zur Untersagung weiterer Online-Parteitage bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Diese Anordnung war aus meiner Sicht
 +
notwendig, um Schäden zu vermeiden, die sich in Folge der Durchführung unrechtmäßiger Online-Parteitage ergeben hätten.
 +
 +
Nach längerem Hin und Her, welches Schiedsgericht über die Klage zu befinden hat, hat das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen mit heutigem Datum den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
 +
 +
Begründet wird diese Ablehnung im Wesentlichen damit, dass "eine nachträgliche Anfechtung […] ausreichend" sei.
 +
 +
Damit hat das LSG NRW deutlich gemacht, dass es die von mir dargelegten Gründe, die die Rechte der am OPT teilnehmenden und nicht teilnehmenden
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Piraten und die technische Angreifbarkeit des OPTs entweder nicht erkennt oder nicht für gravierend hält. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Grundeinstellung in der Hauptverhandlung ändert.
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Um weitere Beeinträchtigungen in der Willensbildung der Partei zu vermeiden, habe ich mich deshalb entschlossen, meine Klage zurückzuziehen. Ich bin nicht Michael Kohlhaas, und weitere Unterstützung für meine Klage aus Reihen der Partei war für mich nicht erkennbar. Für den Respekt, der mir dennoch entgegengebracht wurde, bedanke ich mich.
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Nichtsdestotrotz halte ich meine Klage inhaltlich für gerechtfertigt, und ich bin enttäuscht, dass ein so zentrales Thema wie der Datenschutz
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bei online durchgeführten Wahlen und Abstimmungen sowie die Möglichkeiten, diese anzugreifen, in der Partei mittlerweile einen so
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geringen Stellenwert hat. Für mich hat die Piratenpartei ein deutliches Unterscheidungsmerkmal zu den etablierten Parteien verloren. Sie ist
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weniger meine Partei geworden.

Version vom 1. August 2017, 10:14 Uhr

Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit bezüglich des Onlineparteitages

Diese Seite dokumentiert meine Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit in Folge des ersten Online-Landesparteitages. Bis auf Weiteres gehe ich davon aus, dass dies im Einverständnis der übrigen Prozessbeteiligten erfolgt.

Diese "Benutzerseite" ist nur von mir selbst zu bearbeiten.

Etwaige Beiträge auf der Seite "Diskussion" behalte ich mir vor als Statement stehenzulassen oder auch zu löschen - also mein "Hausrecht" zu nutzen. Insbesondere Unterstellungen oder Vermutungen zu Handlungsmotiven haben schlechte Überlebenschancen. Inhaltlich werde ich mich während des Verfahrens nicht äußern.

Tojol (Diskussion) 20:38, 6. Apr. 2017 (CEST)

Text der Klageschrift vom 20. März 2017 (korrigierte Fassung)

Klage

des Thomas Langen, <Adresse gelöscht>, gegen den Online-Parteitag (die virtuelle Mitgliederversammlung) des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland, diese vertreten durch den amtierenden Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland, Garnstr. 36, 14482 Potsdam.

Es wird beantragt festzustellen,

1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26.Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;

2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;

3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;

4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;

5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;

6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 4, ungültig sind.

Darüber hinaus wird beantragt, dass durch eine einstweilige Anordnung die weitere Durchführung von Onlineparteitagen in einer Form, die die aufgeführten Klagepunkte (oder einen vom Schiedsgericht festgelegten Teil davon) nicht ausräumt, bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung untersagt wird.

Ferner wird angeregt von Amts wegen zu überprüfen, ob das Schiedsgericht als Ganzes oder einzelne Richter des Schiedsgericht als Beteiligte des Online-Parteitages befangen sind.

Begründung

zu Punkt 1:

Die Mitgliederversammlung muss gemäß Parteiengesetz (§ 10 (2)) allen Mitgliedern das gleiche Stimmrecht gewährleisten. Diese Gewährleistung ist bereits durch die technischen Hürden der eingesetzten Software (Mumble) und notwendigen stabilen Onlineverbindung insbesondere im Flächenland Brandenburg mit seiner immer noch unzureichenden Netzausstattung fraglich. Diese Hürden können bereits im Vorfeld zu einem Verzicht führen, auch damit eigene oder äußere Unzulänglichkeiten persönlicher, organisatorischer oder technischer Natur nicht offenbar werden.

Gemäß § 24a (2) der Landessatzung muss der Abstimmende persönlich als stimmberechtigt identifizierbar sein. Diese Bindung gilt nicht nur für die Versammlungsleitung und die Akkreditierenden, sondern für alle Mitglieder des Landesverbandes. Die Feststellung der Stimmberechtigung durch die Akkreditierung wird, wie in den Erläuterungen zu den folgenden Punkten dargelegt, bezweifelt. Eine Identifizierung von Teilnehmern, die mit beliebigen Namen oder Pseudonymen auftreten, ist für am Onlineparteitag teilnehmende oder nicht teilnehmende Mitglieder ohne besondere Rechte nicht möglich. Einerseits ist unklar, wer sich hinter einem Mumble-Nutzernamen verbirgt, andererseits bietet Mumble für Mitglieder ohne besondere Rechte -auch aufgrund derer Stummschaltung- nicht die Möglichkeit, durch Kommunikation Zweifel an einer persönlichen Identität in einer Weise auszuräumen, die der visuellen und akustischen Überprüfung auf Präsenzparteitagen auch nur annähernd vergleichbar ist.

zu Punkt 2:

Die Feststellung der Identität aller Teilnehmer am Onlineparteitag und deren Stimmberechtigung obliegt vollständig den Akkreditierenden. Diesen können einerseits Irrtümer unterlaufen -wie auch auf Präsenzparteitagen-, zum Anderen ist es ihnen aber ohne größere Entdeckungsgefahr möglich, unberechtigte Teilnehmer (mit beliebigen Mumble-Nutzernamen) zuzulassen oder diese gar vollständig zu erfinden („Fake-Mitglieder“). Diese Möglichkeit der Manipulation ist bei Onlineparteitagen ungleich größer als bei Präsenz-Parteitagen. Zudem lässt sie sich nach Ablauf des Parteitages nicht mehr überprüfen; das Entdeckungsrisiko beschränkt sich also im Wesentlichen auf den Zeitraum des erstmaligen Erscheinens eines Teilnehmers im Mumble.

Die verwendete Technik ist intransparent für mindestens einen Großteil der Teilnehmer – inwieweit die Mumble-Zertifizierung eine hinreichend stabile persönliche Bindung für die gesamte Dauer des Online-Parteitages an einen stimmberechtigten Teilnehmer gewährleistet, ist nicht nachzuvollziehen. Genauso wenig ist es nachzuvollziehen, wer überhaupt Zugriff auf die verwendete Mumble-Instanz hat, und welche Möglichkeiten sich hieraus ergeben. Weiterhin ist die Integrität der verwendeten Software fraglich – es handelt sich zwar um Open-Source-Software; aber ob sie in der Originalversion oder modifiziert eingesetzt wird, lässt sich nicht überprüfen. Gegen mögliche „Backdoors“ (Zugriffsmöglichkeiten Dritter) sind keinerlei Vorsichtsmaßnahmen erkennbar.

Die Akkreditierung des Klägers ist vollständig nicht nur ohne visuellen, sondern auch ohne akustischen Kontakt (mit einer zumindest rudimentären Erkennbarkeit), erfolgt. Die einzige Kontaktaufnahme erfolgte über den schriftlichen Mumble-Chat („Hallo Thomas!“ - „Hallo“), unmittelbar danach wurde der offenbar bekannte und zertifizierte Mumble-Account des Klägers ohne Abfrage der im Vorfeld per unverschlüsselter und unsignierter (und damit leicht manipulierbaren) E-Mail versandten PIN freigeschaltet – zu diesem Zeitpunkt hätte jeder, der Zugriff auf den Rechner des Klägers hat, sich als berechtigter Teilnehmer ausgeben können. Eine gewisse Identifizierung des Klägers durch Dritte war erst zu dem Zeitpunkt möglich, als dieser sich akustisch an der Meinungsfindung beteiligte (charakteristische Sprache). Es ist anzunehmen, dass Fehlakkreditierungen problemlos möglich gewesen sind und spätestens nach Auswertung dieses Onlineparteitages auch versucht werden.

Weiterhin ist nicht nachzuvollziehen, ob alle stimmberechtigten Mitglieder über ihre Teilnahmemöglichkeit informiert waren (allerdings haben sie hierbei auch eine gewisse eigene Informationspflicht) und ob sie tatsächlich ihre per offener E-Mail versandte PIN erhalten haben, die (eine) Grundlage für ihre Akkreditierung bilden sollte.

zu Punkt 3 und 5:

Es existieren mindestens folgende Möglichkeiten, selbst bei einer erfolgreichen und ursprünglich an die stimmberechtigte Person gebundenen Mumble-Zertifizierung, dass das letztlich protokollierte Abstimmungsverhalten nicht dem Willen der am Online-Parteitag teilnehmenden Mitglieder entspricht:

  • Während der Online-Sitzung verfügt jemand Drittes am Ort des Mitgliedes über dessen Zugang.
  • Ein berechtigtes Mitglied wird zu einem bestimmten Stimmverhalten genötigt. Dies wird bei einem Präsenzpartei wesentlich einfacher offenbar als bei einem Online-Parteitag.
  • Aus Angst vor Sanktionen stimmt ein berechtigtes Mitglied entgegen seiner eigentlichen Meinung ab. Diese Sanktionsangst wird durch die einfache Aufzeichnung („Screenshots“) des Abstimmungsverhaltens befördert. Letzteres per Geschäftsordnung zu verbieten ist wirkungslos, besonders für Außenstehende. Die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens ist massiv beeinträchtigt.
  • Während der Online-Sitzung verschafft sich jemand Drittes, der Zugang zur Software hat, Verfügungsgewalt über den Mumble-Account.
  • Durch zusätzliche „Fake-Mitglieder“ (s. Punkt 2) ist insbesondere bei knappen Abstimmungsergebnissen dieses leicht verfälschbar.
  • Die automatisierte Erfassung der „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch ein Sich-Verschieben der abstimmenden Teilnehmer in entsprechende Mumble-“Räume“ ist softwaremäßig verfälschbar. Dies ist bei geringer Teilnehmerzahl aufgrund der einfachen visuellen Kontrolle der Abstimmungsräume unproblematisch, bei größerer Teilnehmerzahl sind knappe Ergebnisse softwaremäßig leicht verfälschend darstellbar.
  • Offensichtlich abwesende, aber weiterhin eingeloggte, Teilnehmer werden durch mit besonderen Mumble-Rechten ausgestatteten Beteiligte in Abstimmungsräume manuell verschoben. Dies ist allerdings mit einer beachtlichen Entdeckungsgefahr verbunden.
  • Technische Probleme werden bei unliebsamen Abstimmungen durch Personen, die Zugriff auf die serverseitige Technik haben, vorgetäuscht. Dieses Verfahren kann besonders bei eng terminierten Sitzungen erfolgreich sein und stellt eine qualitativ neue Möglichkeit des „Trollens“ dar.

Diese Manipulationsmöglichkeiten zeichnen sich weitgehend durch ein geringes Entdeckungsrisiko aus, was charakteristisch für softwaremäßig unterstützte Abstimmungsverfahren ist. Notwendige besondere Absicherungsmaßnahmen dagegen sind nicht erkennbar.

zu Punkt 4:

Wie dargestellt, beruht der gesamte Online-Parteitag darauf, dass alle Verantwortlichen ohne bösartige Absichten gehandelt haben und die eingesetzte Technik einwandfrei und unbeeinträchtigt durch den Zugriff Dritter funktioniert.

Diese Annahme lässt sich aber bestenfalls als „blauäugig“ bezeichnen. Bisherige Piraten-Präsenz-Parteitage sind immer wieder mit der Vermutung konfrontiert worden, dass seitens der Versammlungsleitung oder durch Dritte unzulässig in deren Ablauf und insbesondere in die Abstimmungen eingegriffen haben. Diese Möglichkeiten verlagern sich auf dem Online-Parteitag zum Teil auf diejenigen, die administrativen oder technischen Zugang zur verwendeten Soft- und Hardware haben.

Der administrative oder technische Zugang kann -unberechtigt- auch durch externe Dritte erfolgen. Obwohl dieses Szenario für den (erstmalig durchgeführten) Online-Parteitag der Brandenburger Piraten mit seiner sehr begrenzten Wirkung auch vom Kläger für unwahrscheinlich gehalten wird, steigt diese Wahrscheinlichkeit jedoch mit weiteren derartig durchgeführten Online-Parteitagen. Die bekannte Technik-Affinität eines Großteils von Piraten lässt derartige Versuche selbst aus dem Parteiumfeld geradezu vermuten. Umso mehr besteht die Gefahr einer Manipulation durch parteiferne Akteure, sobald zu vermuten ist, dass von Online-Parteitagen unliebsame Wirkungen ausgehen.

Aus Sicht des Klägers sind die aufgeführten Punkte hinreichend, um bereits die Integrität des durchgeführten Online-Parteitages in Frage zu stellen. Ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen, die nach Meinung des Klägers allerdings zu weiteren Komplikationen führen werden und die Vefahrenstransparenz weiter absenken werden, sind Folge-Onlineparteitage aber geradezu fahrlässig.

zu Punkt 6:

Die aufgeführten Manipulationsmöglichkeiten lassen ausreichend Zweifel an der Willensbildung auf dem durchgeführten Online-Parteitag aufkommen, so dass die Feststellung der Ungültigkeit aller Abstimmungsergebnisse als geboten erscheint. Da die meisten Abstimmungsergebnisse jedoch mit sehr deutlichen Mehrheiten versehen waren, ist insbesondere das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 4 mit 10 „Ja“-Stimmen und 6 „Nein“-Stimmen bei 6 Enthaltungen begründet in Frage zu stellen.

Das Gericht möge berücksichtigen, dass der Nachweis von Manipulationen von softwaretechnisch unterstützten Systemen mit zeitlich beschränkter Existenz durchweg schwierig ist, und dass im Gegenzug ein Entdeckungsrisiko wesentlich geringer ist als bei herkömmlichen Verfahren.

Der Kläger erhofft sich mit der Entscheidung zu dieser Klage bessere Klarheit über die rechtliche Zulässigkeit von mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte Online-Piraten-Parteitage. Hinweise zu den Möglichkeiten, wie diese zukünftig auszugestalten sind, sind ihm willkommen.

Cottbus, 20. März 2017

Thomas Langen

Beschluss des Landesschiedsgerichtes im Verfahren LSG Bbg 17/1 vom 11.04.2017

In dem Verfahren Verfahren LSG Bbg 17/1

Thomas Langen, xxx

– Antragsteller –

gegen

den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg

– Antragsgegner –

vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei, Garnstraße 36, 14482 Potsdam

ergehen folgende Beschlüsse:

1. Das Verfahren wird eröffnet.

2. Dem Landesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Brandenburg wird aufgegeben,

   1. einen Vertreter, jedoch nicht den Antragsteller, für das Verfahren zu benennen (§ 9 Abs. 3 SGO).

   2. innerhalb eines Monats zur Klage gegenüber dem zuständigen Schiedsgericht (siehe Beschluss zu 6.1) Stellung zu nehmen.

   3. während des Verfahrens dem zuständigen Schiedsgericht (siehe Beschluss zu 6.1) unverzüglich anzuzeigen, wenn ein konkreter weiterer Online-Parteitag geplant wird.

3. Der Richter Markus Hoffmann wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 SGO vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch die Richter Holger Hofmann, Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.

4. Der Ersatzrichter Steffen Kern wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 SGO vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch die Richter Holger Hofmann, Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.

5. Der Richter Holger Hofmann wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 und nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGO vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch die Richter Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.

6. Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist mit nur noch zwei Richtern im vorliegenden Verfahren handlungsunfähig.

   1. Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht zwecks Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben (§ 4 Abs. 4 SGO).

   2. Ob und inwieweit das Bundesschiedsgericht über den Antrag auf einstweilige Anordnung selbst entscheidet oder diesen Antrag ebenfalls an ein anderes Landesschiedsgericht verweist, bleibt dem Bundesschiedsgericht selbst vorbehalten.

Der vollständige Beschluss ist hier.

Beschluss des Bundesschiedsgerichtes im Verfahren PP#100276262 vom 27.04.2017

In dem Verfahren PP#100276262

Thomas Langen, xxx,

— Antragssteller und Beschwerdeführer —

gegen

den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg,

vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei, Garnstraße 36, 14482 Potsdam,

— Antragsgegner —

wegen

Feststellung der Unzulässigkeit des Online-Parteitages Brandenburg

hat das Bundesschiedsgericht am 27. April 2017 durch die Richter Mario Longobardi, Klaus Sommer- feld, Michael Ebner, Gregory Engels und Stefan Thöni entschieden

1. Die Ziffern 3, 4 und 6 des Beschlusses des Landesschiedsgerichts Brandenburg vom 11. April 2017 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird ans Landesschiedsgericht Brandenburg zurückverwiesen.

I. Sachverhalt

1.

Am 26. Februar 2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen Online-Parteitag gemäß § 22 der Landessatzung Brandenburg durch. Dieser fand auf dem Mumble- Server des Landesverbandes Brandenburg statt.

2.

Mit Klage vom 20. März 2017 beantragt der Antragssteller festzustellen,

1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;

2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online- Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglie- der die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;

3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;

4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beein- trächtigt war;

5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Ver- bote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;

6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Ab- stimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind.

3.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 schloss das Landesschiedsgericht Brandenburg in verschiedenen Be- setzungen drei seiner Richter von diesem Verfahren aus und erklärte sich daraufhin gegenüber dem Bundesschiedsgericht handlungsunfähig.

4.

Der Richter Holger van Lengerich ist aktuell beurlaubt und wird gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Schiedsgerichts- ordnung (SGO) durch den Ersatzrichter Stefan Thöni ersetzt.

II. Gründe

1.

Zwar steht den Verfahrensparteien gemäß § 5 Abs. 6 S. 1 SGO gegen Entscheidungen, welche auf den Ausschluss eines Richters aus dem Verfahren lauten, kein Rechtsbehelf zur Verfügung, im Falle der Verweisung gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 SGO prüft das Bundesschiedsgericht jedoch das Vorliegen der Vor- aussetzungen von Amtes wegen. Dabei trägt es insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) Rechnung. Die rechtswidrige Besetzung des Instanzgerichts nach einer Verweisung erst in der Berufung zu berücksichtigen wäre widersinnig.

2.

Entgegen den Erwägungen des Landesschiedsgerichts Brandenburg sind die Richter nicht bereits durch ihre Teilnahme an oder Akkreditierung auf einem Parteitag oder Online-Parteitag in allen Verfahren, welche diesen betreffen, durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO ausgeschlossen.

In § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO sind ersichtlich nur Organe der Exekutive gemeint. Parteitage, Online-Parteitage und der Basisentscheid sind jedoch Organe der Legislative. Einen Interessenkonflikt eines Richters, der lediglich Teilnehmer eines Parteitags war, wurde vom Satzungsgeber ersichtlich nicht unterstellt. (Beschluss des Bundesschiedsgerichts zu PP#100127862, II. A. 2.; vgl. auch Beschluss des Bundesschieds- gerichts zu PP#100271029). Ob § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO auf die Inhaber von Versammlungsämtern Anwen- dung finden könnte, braucht hier nicht geklärt zu werden.

Eine andere Auslegung wäre mit höherrangigem Recht aus § 10 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG) unverein- bar. So müssen einerseits sämtliche Richter nach § 3 Abs. 1 SGO Parteimitglieder sein, andererseits ha- ben diese nach § 10 Abs. 2 PartG gleiches Stimmrecht und müssen zu diesem Zweck auch zur Teilnah- me an Parteitagen ihrer entsprechenden Gliederung als akkreditierte Mitglieder berechtigt sein. Die- ses zwingend zu garantierende Mitgliederrecht würde bei der Auslegung des Landesschiedsgerichts Brandenburg verletzt (Beschluss des Bundesschiedsgerichts zu PP#100127862, II. A. 3.).

Das Landesschiedsgericht Brandenburg übersieht zudem, dass im Allgemeinen alle Gliederungen frei sind, weitere für den Bundessatzungsgeber nicht vorhersehbare Organe in ihren Satzungen vorzuse- hen. Selbst wenn zur Zeit kein von § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO erfasstes Organ existiert, ist diese Norm nicht inhaltsleer.

Somit sind die Richter Markus Hoffmann und Steffen Kern nicht aus dem Verfahren auszuschließen.

3. Der Richter Holger Hoffmann hingegen ist als Antragssteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGO vom Verfahren, welches auch seinen Antrag betrifft, ausgeschlossen.

4. Somit bleibt das Landesschiedsgericht Brandenburg in dieser Sache handlungsfähig, und das Verfah- ren ist an dieses zurückzuverweisen.

Für das Bundesschiedsgericht

Michael Ebner, Vorsitzender Richter

Klaus Sommerfeld, Richter

Gregory Engels , Richter

Mario Longobardi , Richter

Stefan Thöni, Richter

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind innerparteilich keine Rechtsmittel möglich. Gegebenenfalls können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

Beschluss des Landesschiedsgerichtes Brandenburg vom 06.07.2017

In dem Verfahren LSG Bbg 17/1

– Antragsteller –

gegen

den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg

– Antragsgegner –

vertreten durch Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg

ergehen durch die Richterinnen Myriam Kalipke und Katrin Körber folgende Beschlüsse:

1. Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren ausgeschlossen. 2. Die Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes Brandenburg wird festgestellt. 3. Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben.

Sachverhalt

Am 26.02.2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen Online-Parteitag (§ 22 der Landessatzung Brandenburg -LS-) durch. Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt. Der Richter BBB brachte mehrere Anträge für den Online-Parteitag ein, von denen ein Antrag behandelt wurde (Positionspapier 008).

Mit seiner Klage fechtet der Antragsteller den Online-Parteitag an. Des weiteren beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung weiterer Online-Parteitage bis zum Abschluss des Verfahrens.

Durch Beschluss vom 11.04.2017 schloss das Landesschiedsgericht die (damaligen) Richter CCC, DDD und BBB vom Verfahren aus.

Das Bundesschiedsgericht hob diesen Beschluss am 27.04.2017 teilweise auf. Den Ausschluss des Richters BBB ließ es bestehen.

Am 13.05.2017 wurde das Landesschiedsschiedsgericht neu gewählt. Nunmehr sind mit einem Richteramt betraut: Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin Körber. Als Ersatzrichter wurden gewählt: Daniel Kubaile und Thomas Goede. Nicht mehr am Landesschiedsgericht vertreten sind die Richter CCC und DDD. Der Ersatzrichter GGG ist am 14.06.2017 von seinem Amt mit sofortiger Wirkung zurückgetreten.

Der Landesvorstand bestimmte den Ehemann der Richterin EEE zu seinem Vertreter in dem Verfahren. Des weiteren bestallte er FFF vom Bundesjustiziariat zum Vertreter des Landesverbandes. Kommunikation mit dem Landesschiedsgericht erfolgte bisher nur durch Ehemann der Richterin.

An der schiedsgerichtsinternen Kommunikation nahm der AAA bisher nicht teil. Auch fehlte er unentschuldigt auf den Sitzungen des Landesschiedsgerichtes am 1. Juni, am 19. Juni und am 6. Juli 2017. Am 19. Juni 2017 war ihm –im Anschluß an die Sitzung– eine Nachfrist nach § 4 Abs. 1 SGO zur Aufnahme der Kommunikation bis zum 6. Juli 2017 und/oder Teilnahme an der Sitzung am 6. Juli 20:00 Uhr gesetzt worden. Eine Aufnahme der Kommunikation erfolgte nicht. Auch fehlte der AAA erneut unentschuldigt an der Sitzung am 6. Juli 2017.

Entscheidungsgründe

1.a) Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen.

Der AAA ließ bisher kein Interesse an seinem Amt erkennen. Daher wurde er mit E-Mail vom 19.06.2017 ermahnt und ihm eine Frist zur Aufnahme seines Amtes in dem Verfahren bis zum 06.07.2017 gesetzt. Dennoch nahm er weder eine (schiedsgerichtsinterne) Kommunikation auf, noch nahm er an der Sitzung am 06.07.2017 teil.

Daher kann er nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist auf die Mitwirkung des AAA angewiesen. Denn es ist in dem Verfahren lediglich mit 2 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt (siehe hierzu Ausführungen unter 2.). Daher führt seine Nichtmitwirkung zur Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes, da keine Beschlüsse gefasst werden können (§ 4 Abs. 3 SGO).

b) Der Ausschluss ist auch ermessensgerecht.

Nach § 12 Abs. 1 SGO ist auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Dies kann im vorliegenden Fall nur durch den Ausschluss des AAA erwirkt werden. Denn er läßt keinerlei Interesse an seinem Richteramt erkennen. Seit seiner Wahl am 13.05.2017 hat er sich in keinster Weise an der schiedsgerichtsinternen Kommunikation beteiligt. Dadurch konnten bisher keine der bereits im Umlauf im Schiedsgericht befindlichen Beschlüsse gefasst werden (Beschluss über die Befangenheit der Richterin EEE nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 SGO, Beschluss über den Antrag auf einstweilige Untersagung von weiteren Online-Parteitagen), da hierzu 3 Richter erforderlich waren (§ 4 Abs. 4 SGO). Zwar hätte der Beschluss nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGO (Prüfung der Befangenheit der Richterin EEE) auch mit einer Notbesetzung von 2 Richtern gefasst werden können. Die Beschlussfassung durch 2 Richter ist jedoch die Ausnahme, für das Landesschiedsgericht war auf Grund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft des AAA nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorlag. Nach dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG waren zwar unbedingt die Voraussetzungen für die Fassung durch Notbeschluss durch 2 Richtern gegeben, jedoch war der AAA einer dieser Richter und zeigte keinerlei Kommunikationsbereitschaft.

Durch sein Nichtinteresse an dem Amt als Ersatzrichter hat damit AAA das Verfahren über Gebühr verzögert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Eilverfahren der einstweiligen Anordnung der Untersagung weiterer Online-Parteitage. Dieses Verfahren hätte bereits vor dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG abgeschlossen sein können, wenn AAA sein Richteramt wahrgenommen hätte.

Da nicht ersichtlich ist, dass AAA nunmehr sein Amt als Ersatzrichter aufnehmen wird, ist sein Ausschluss ermessensgerecht.

c) Die gesetzte Nachfrist war ausreichend.

Die dem AAA gesetze Nachfrist übersteigt mit 17 Tagen die Mindestfrist des § 4 Abs. 1 SGO von 13 Tagen. In dieser Frist hat er keinerlei Kommunikationsbereitschaft gezeigt und auch nicht an der am Ende dieser Frist stattfindenden Schiedsgerichtssitzung teilgenommen.

d) Die Richterin EEE ist dabei stimmberechtigt.

Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 SGO dahingehend klar ist, dass der Ausschluss von Amts wegen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwangsläufig zu erfolgen hat, entfaltet er erst mit Feststellung durch das Schiedsgericht Wirkung, § 5 Abs. 1 S. 2 SGO. Eine solche Feststellung konnte bisher nicht erfolgen, da der AAA nicht mitwirkte.

e) Der Beschluss erfolgt in der Notbesetzung durch 2 Richterinnen.

Nach § 4 Abs. 4 SGO kann ein Beschluss über den Ausschluss eines Richters in einer Notbesetzung von 2 Richtern erfolgen. Da kein weiterer zur Entscheidung in diesem Verfahren berechtigter Richter vorhanden ist (siehe 2.), ist ein Grund für den Beschluss durch Notbesetzung gegeben.

2. Der Richter BBB ist weiterhin vom Verfahren ausgeschlossen.

Der Richter BBB wurde durch Beschluss vom 11.04.2017 nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7 SGO vom Verfahren ausgeschlossen. Zwar hat das Bundesschiedsgericht das Vorliegen der Gründe nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGO verneint (BSG, Beschluss vom 27.04.2017, https://bsg.piratenpartei.de/2017/04/28/beschluss-zu-pp100276262/ für die ehemaligen Richter CCC und DDD). Dies muss entsprechend für den Richter BBB gelten.

Der Richter BBB wurde darüber hinaus jedoch auch nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGO vom Verfahren ausgeschlossen, da er einen auf dem Online-Parteitag behandelten Antrag einbrachte. Diesen Grund erkannte das Bundesschiedsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2017 (a.a.O.) an und hob den Ausschluss des Richters BBB entsprechend nicht auf. Der Grund für den Ausschluss des Richters BBB aus dem Verfahren besteht fort.

3. Das Landesschiedsgericht ist mit nur noch 2 Richtern handlungsunfähig.

Auf Grund des Rücktrittes des Ersatzrichters GGG verbleiben nach dem Ausschluss des AAA lediglich 2 Richterinnen. Damit wird die Mindestanzahl an Richtern (§ 4 Abs. 4 SGO) unterschritten, es trat Handlungsunfähigkeit ein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen, die auf den Ausschluss eines Richters aus dem Verfahren lauten, sind unanfechtbar, § 5 Abs. 6 S. 1 SGO i.V.m § 13 Abs. 6 S. 1 SGO.

Beschluss zu PP#100300720 des Bundesschiedsgerichtes vom 20.7.2017

(persönliche Daten sind ausgeixt - T.L.)

In dem Verfahren PP#100300720

Thomas Langen, xxx,

– Antragssteller –

gegen den

Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg, vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei, Garnstraße 36, 14482 Potsdam

– Antragsgegner –

wegen

Feststellung der Unzulässigkeit des Online-Parteitages Brandenburg hat das Bundesschiedsgericht am 20. Juli 2017 im Umlauf durch die Mario Longobardi, Holger van Lengerich, Michael Ebner, Gregory Engels und Stefan Thöni entschieden:

1. Das Verfahren wird ans Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen verwiesen.

I. Sachverhalt

1.

Am 26. Februar 2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen Online-Parteitag gemäß § 22 der Landessatzung Brandenburg durch. Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt.

2.

Mit Klage vom 20. März 2017 beantragt der Antragssteller festzustellen,

  • 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
  • 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
  • 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
  • 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
  • 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
  • 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind.

3.

Mit Beschluss vom 11. April 2017, Az. LSG Bbg 17/1, schloss das Landesschiedsgericht Brandenburg in verschiedenen Besetzungen drei seiner Richter, Holger Hoffmann, Markus Hoffmann und Steffen Kern, von diesem Verfahren aus und erklärte sich daraufhin gegenüber dem Bundesschiedsgericht handlungsunfähig.

4.

Mit Beschluss vom 27. April 2017, Az. PP#100276262, hob das Bundesschiedsgericht den Ausschluss der Landesschiedsrichter Markus Hoffmann und Steffen Kern auf und verwies das Verfahren zurück ans Landesschiedsgerichts Brandenburg. Das Bundesschiedsgericht hielt fest, die Teilnahme an einem Parteitag bzw. Onlineparteitag führe nicht gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 Schiedsgerichtsordnung (SGO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO zum Ausschluss eines Richters aus einem Verfahren. Das Bundesschiedsgericht hielt den Ausschluss des Landesschiedsrichters Holger Hoffmann aufrecht, da bei diesem aufgrund seines Antrags an den fraglichen Onlineparteitag Besorgnis der Befangenheit bestehe.

5.

Am 13. Mai 2017 wurde das Landesschiedsgericht neu gewählt. Gewählt wurden die Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin Körber sowie die Ersatzrichter Daniel Kubaile und Thomas Goede. Letzterer schied durch seinen Rücktritt am 14. Juni 2017 aus dem Landesschiedsgericht Brandenburg aus.

6.

Der Ersatzrichter Daniel Kubaile nahm trotz Ermahnung und Nachfristsetzung durch das Landesschiedsgericht weder an der schriftlichen Kommunikation noch an den Sitzungen des Landesschiedsgerichts teil. Aus diesem Grund hat ihn das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 gestützt auf § 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren LSG Bbg 17/1 ausgeschlossen.

7.

Der Bundesschiedsrichter Klaus Sommerfeld ist aktuell beurlaubt und wird gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 SGO durch den Ersatzrichter Stefan Thöni ersetzt.

II. Gründe

1.

Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist nunmehr mit bloß zwei zur Entscheidung befugten Richtern besetzt und damit gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 SGO handlungsunfähig. Das Bundesschiedsgericht verweist das Verfahren deshalb gestützt auf § 6 Abs. 5 SGO an ein anderes Landesschiedsgericht.

2.

Von den handlungsfähigen Landesschiedsgerichten ist das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen als nächstes zu berüchsichtigen.

Übernahmebeschluss zu LSG-NRW-2017-003-H des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2017

In dem Verfahren

— Antragsteller —

gegen

Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland

Landesverband Brandenburg

vertreten durch

vom Landesvorstand Brandenburg zu bestimmen

Garnstraße 36, 14482 Potsdam

vorstand@piratenbrandenburg.de

— Antragsgegner —

wegen

1. Antrag auf Feststellung, dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;

2. Antrag auf Feststellung, dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;

3. Antrag auf Feststellung, dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;

4. Antrag auf Feststellung, dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;

5. Antrag auf Feststellung, dass zudem die Vertraulichkeit des bstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;

6. Anfechtung, dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind;

7. Antrag auf Befangenheit einzelner Richter durch Beteiligung am Online-Parteitag wurde durch das Bundesschiedsgericht bereits behandelt und entfällt daher,

hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 23.07.2017 entschieden:

1. Das Verfahren wird am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen fortgeführt.

2. Das Verfahren erhält das Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-H, welches bei jeglicher Kommunikation in diesem Verfahren mit anzugeben ist.

3. Die beteiligten Richter sind nach § 10 Abs. 3 S. 1 SGO i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Landesschiedsgerichts NRW als Berichterstatter Christian Degen und als weitere Richter Melano Gärtner und Karsten Nerdinger.

4. Alle Verfahrensparteien haben dem Schiedsgericht gegenüber eine postalische Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für den durch einen Beschluss oder offizielles Bestätigungsschreiben benannten Prozessbevollmächtigten, sofern einer bestimmt wurde. Insofern sich Änderungen in den vom Schiedsgericht verwendeten Adressen zwischenzeitlich ergeben haben, ist dies dem Schiedsgericht unverzüglich mitzuteilen.

5. Den beteiligten Parteien wird bis zum 12.08.2017 eine Frist für Anträge an das Gericht gegeben. Auch sonstige Ergänzungen zu schon vorhandenen Anträgen oder Stellungnahmen sind davon betroffen.

6. Das Gericht beabsichtigt für das Verfahren, eine fernmündliche Verhandlung für den 08.09.2017 um 18 Uhr anzusetzen. Der Beschluss und die Einladung zu dieser Verhandlung werden, sofern gegen den Termin keine Einwände erhoben werden, den Parteien separat mitgeteilt. Die Parteien werden gebeten, mögliche Anträge auf schriftliche oder präsente Verhandlung alsbald zu stellen und eventuelle Verhinderungen zum genannten Termin rechtzeitig anzuzeigen.

Über den Antrag im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergeht ein separater Beschluss.

I. Rechtsmittel- / Rechtsbehelfsbelehrung

Die Schiedsgerichtsordnung sieht gegen diesen Beschluss keine Möglichkeit des Widerspruchs vor.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGO haben die Verfahrensbeteiligten das Recht, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGO hat jeder Pirat jederzeit das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter zu benennen.

Nach § 9 Abs. 3 S. 2 SGO hat der Vorstand der Gliederung, deren Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligter ist, einen Vertreter für selbige zu bestimmen.

Nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGO können die Verfahrensbeteiligten eine schriftliche oder präsente Verhandlung beantragen. Siehe dazu auch Punkt 6.

II. Hinweise zur Kommunikation

Das Landesschiedsgericht wird auf Empfehlung des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes elektronische Kommunikation ausschließlich verschlüsselt abwickeln. Im Falle ausgehender E-Mails wird dabei ein PGP-Schlüssel des Empfängers verwendet. Die Parteien werden gebeten, dem Landesschiedsgericht den Fingerabdruck ihres Schlüssels mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, verwendet das Landesschiedsgericht einen auf einem öffentlichen Schlüsselserver anhand der E-Mail-Adresse gefundenen Schlüssel. Ist keine verschlüsselte elektronische Kommunikation mit einer Partei möglich, werden ihr Schriftstücke postalisch zugestellt.

Beschluss zu LSG-NRW-2017-003-EA des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2017

In dem Verfahren

— Antragsteller —

gegen

Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland - Landesverband Brandenburg

vertreten durch

— Antragsgegner —,

Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-EA, ehem. LSG Bbg 17/1,

wegen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Durchführung von Online-Parteitagen in einer bestimmten Form

hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 01.08.2017 entschieden:

Der Antrag auf Erlass einer eintweiligen Anordnung wird abgelehnt.

I. Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt die Untersagung der Durchführung weiterer Online-Parteitage im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Am 20.03.2017 reichte der Antragsteller Klage beim zuständigen Landesschiedsgericht Brandenburg ein und beantragte verschiedene Feststellungen über einen vergangenen Online-Parteitag und die Aufhebung von Beschlüssen. Gleichzeitig beantragte er, durch einstweilige Anordnung die Durchführung weiterer Online-Parteitage „in einer Form, die die aufgeführten Klagepunkte (oder einen vom Schiedsgericht festgelegten Teil davon) nicht ausräumt“ zu untersagen. Die dabei referenzierten Punkte waren die Anträge auf Feststellung,

  • 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26.Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
  • 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
  • 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
  • 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
  • 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
  • 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 4, ungültig sind.

Nach längerer Verfahrensgeschichte, unter anderem mehrfacher Übergabe zwischen dem Landesschiedsgericht Brandenburg und dem Bundesschiedsgericht aus verschiedenen Gründen, verwies das Bundesschiedsgericht aufgrund von Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichts Brandenburg das Hauptverfahren LSG Bbg 17/1 und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen 1 .

Der Beschluss wie auch die Verfahrensakte ging beim Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen am 20.07.2017 vollständig ein.

Ein Übernahmebeschluss 2 im Hauptsacheverfahren erging am 23.07.2017.

I====I. Entscheidungsgründe====

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist möglicherweise zulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1.

Der Antrag ist möglicherweise zulässig.

Das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen ist nach §§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 6 Abs. 5 SGO als für die Hauptsache zuständige Gericht zuständig.

Es können Zweifel daran bestehen, ob der Antrag ausreichend bestimmt ist. Ein Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Umfang klar erkennbar und nicht auslegungsbedürftig ist und der Antragsgegner selbständig erkennen kann, welche Handlungen ihm untersagt oder weiter erlaubt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, Rn. 17, m.w.N.). Ob der vorliegende Antrag ausreichend bestimmt ist, kann jedoch dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

2.

Der Antrag ist unbegründet.

a.

Es liegt kein Verfügungsgrund vor.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedsgerichte 3 genügt die Möglichkeit von rechtswidrigen Beschlüssen oder anderen Mängeln in der Regel nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die eine Tagung des Parteitages verhindert wird, u.a. da solche Gefahren bei jeder Tagung eines Organs bestehen und derartige Mängel regelmäßig im Wege einer Feststellungs- oder Anfechtungsklage nachträglich behoben werden können. Dies gilt ebenso für die Verhinderung der Tagung in einer bestimmten Form.

Eine nachträgliche Anfechtung ist auch zur Wahrung der Mitgliedsrechte des Antragstellers ausreichend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass eine Tagung des Online-Parteitages zu unrechtmäßigen Ergebnissen führen könnte, die auch bei einer nachträglichen Anfechtung für ihn nachteilig wären.

Die Untersagung einer Tagung im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz stellt hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Parteitages und anderer Mitglieder dar und kann in vielen Fällen vollendete Tatsachen schaffen.

Die Äußerung des Antragsgegners, eine einstweilige Anordnung sei nicht notwendig, da ohnehin keine weiteren Tagungen in Planung seien, ist unerheblich.

b.

Da bereits kein Verfügungsgrund vorliegt, ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches nicht zu prüfen.

3.

Es ist nicht auszuschließen, dass jener Anfechtungsversuch bei genauerer Betrachtung der Sachlage, was bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur oberflächlich passiert, in einem Haupverfahren hingegen Erfolg haben könnte.

Rückzug meiner Klage am 1.8.2017

Hallo Schiedsgericht NRW,

hiermit ziehe ich meine unter dem im Betreff angegebenen Aktenzeichen behandelte Klage zurück.

Eine inhaltliche Begründung erfolgt an anderer Stelle.

Thomas Langen

Inhaltliche Begründung des Klagerückzuges vom 1.8.2017 (veröffentlicht auf ML Bbg)

Bezüglich des Online-Parteitages vom 20. März 2017 hatte ich die parteieigene Schiedsgerichtsbarkeit angerufen. Die Details sind in <https://wiki.piratenbrandenburg.de/Benutzer:Tojol/Verschiedenes/AnrufungOPT> nachlesbar. Teil der Klage war auch das Begehren einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung weiterer Online-Parteitage bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Diese Anordnung war aus meiner Sicht notwendig, um Schäden zu vermeiden, die sich in Folge der Durchführung unrechtmäßiger Online-Parteitage ergeben hätten.

Nach längerem Hin und Her, welches Schiedsgericht über die Klage zu befinden hat, hat das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen mit heutigem Datum den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Begründet wird diese Ablehnung im Wesentlichen damit, dass "eine nachträgliche Anfechtung […] ausreichend" sei.

Damit hat das LSG NRW deutlich gemacht, dass es die von mir dargelegten Gründe, die die Rechte der am OPT teilnehmenden und nicht teilnehmenden Piraten und die technische Angreifbarkeit des OPTs entweder nicht erkennt oder nicht für gravierend hält. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Grundeinstellung in der Hauptverhandlung ändert.

Um weitere Beeinträchtigungen in der Willensbildung der Partei zu vermeiden, habe ich mich deshalb entschlossen, meine Klage zurückzuziehen. Ich bin nicht Michael Kohlhaas, und weitere Unterstützung für meine Klage aus Reihen der Partei war für mich nicht erkennbar. Für den Respekt, der mir dennoch entgegengebracht wurde, bedanke ich mich.

Nichtsdestotrotz halte ich meine Klage inhaltlich für gerechtfertigt, und ich bin enttäuscht, dass ein so zentrales Thema wie der Datenschutz bei online durchgeführten Wahlen und Abstimmungen sowie die Möglichkeiten, diese anzugreifen, in der Partei mittlerweile einen so geringen Stellenwert hat. Für mich hat die Piratenpartei ein deutliches Unterscheidungsmerkmal zu den etablierten Parteien verloren. Sie ist weniger meine Partei geworden.