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2.352 Bytes hinzugefügt, 20:24, 11. Apr. 2017
Beschluss LSG Bbg 17/1
Thomas Langen
 
===== Beschluss im Verfahren LSG Bbg 17/1 vom 11.04.2017 =====
 
In dem Verfahren Verfahren LSG Bbg 17/1
 
Thomas Langen, xxx
 
– Antragsteller –
 
gegen
 
den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg
 
– Antragsgegner –
 
vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei, Garnstraße
36, 14482 Potsdam
 
ergehen folgende Beschlüsse:
 
1. Das Verfahren wird eröffnet.
 
2. Dem Landesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Brandenburg
wird aufgegeben,
 
   1. einen Vertreter, jedoch nicht den Antragsteller, für das Verfahren zu benennen
(§ 9 Abs. 3 SGO).
 
   2. innerhalb eines Monats zur Klage gegenüber dem zuständigen Schiedsgericht
(siehe Beschluss zu 6.1) Stellung zu nehmen.
 
   3. während des Verfahrens dem zuständigen Schiedsgericht (siehe Beschluss zu
6.1) unverzüglich anzuzeigen, wenn ein konkreter weiterer Online-Parteitag
geplant wird.
 
3. Der Richter Markus Hoffmann wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 SGO
vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch die Richter Holger
Hofmann, Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.
 
4. Der Ersatzrichter Steffen Kern wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 SGO
vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch die Richter Holger
Hofmann, Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.
 
5. Der Richter Holger Hofmann wird aufgrund § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 und nach
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGO vom Verfahren wegen Befangenheit von Amts wegen durch
die Richter Lutz Conrad und die Ersatzrichterin Myriam Kalipke ausgeschlossen.
 
6. Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist mit nur noch zwei Richtern im
vorliegenden Verfahren handlungsunfähig.
 
   1. Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht zwecks Verweisung an ein
anderes Landesschiedsgericht übergeben (§ 4 Abs. 4 SGO).
 
   2. Ob und inwieweit das Bundesschiedsgericht über den Antrag auf einstweilige
Anordnung selbst entscheidet oder diesen Antrag ebenfalls an ein anderes
Landesschiedsgericht verweist, bleibt dem Bundesschiedsgericht selbst
vorbehalten.
 
''Der vollständige Beschluss ist [https://wiki.piratenbrandenburg.de/images/4/4c/Schiedsgericht_17-1_-_110417_-_Antragsteller_ausgeixt.pdf hier].''
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