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Benutzer Diskussion:MorgenlandfahrtBRB

1.563 Bytes entfernt, 12:34, 2. Feb. 2014
Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „Wer mit mir diskutieren will, kann das gerne hier tun. :-)“
Betr. Ordnungsmaßnahmen: In Abs.2 heißt es: (2) <sup>1</sup>Die '''in Absatz 1 genannten''' Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. <sup>2</sup>'''Über ein VerhaltenWer mit mir diskutieren will, kann das''' der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden oder '''des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf''', ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wirdgerne hier tun.  In Abs.1 ist dieser Ausschluss jedoch nicht als mögliche Maßnahme vorgesehen. Dies ist ein Konflikt. ''Frage: Ist der Parteiausschluss eine mögliche Ordnungsmaßnahme?'' Wenn nicht, ist er in Abs.2 zu streichen. Wenn ja, muss er in Abs.1 aufgeführt werden. Für diesen Fall schlage ich ergänzend zu Abs.2 vor:<sup>3</sup>Im Falle eines Parteiausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied vor dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Hey! Nach Rücksprache mit Bastian hatte ich den Entwurf wieder auf die Mustersatzung zurückgesetzt. Alle Ordnungsmaßnahmen nach Abs.1 können vom Kreisvorstand verhängt werden. Ausnahme ist die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, was nur vom Landesvorstand verhängt werden kann. Was den Parteiausschluss angeht kann laut Landessatzung nur der Landesvorstand den Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen. Folglich kann der Kreisvorstand nur den LaVo bitten dies beim Schiedsgericht vorzutragen. lg-)
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