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Bundestagswahl 2009/Wahlplakatierung/Auflagen

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Auflagen für ganz Brandenburg

Siehe Allgemeinverfügung des Ministeriums vom 21. Mai 1999:

Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 22 vom 9. Juni 1999

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 – Straßenverkehr –

Vom 21. Mai 1999

Nach Anhörung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg werden für Lautsprecher- und Plakatwerbung auf Straßen aus Anlass von Wahlen im Land Brandenburg den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern, die sich der jeweiligen Wahl stellen, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehenden Ausnahmen von den Vor- schriften der StVO genehmigt:

1. Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwecke der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von sechs Wochen vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrie- ben werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

a) Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z.B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bun- desstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben,

b) er ist ferner unzulässig in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und in Wohngebieten, darüber hinaus auch während der Zeit von 13 bis 15 Uhr. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Altenheimen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen hat er grundsätzlich zu unterblei- ben,

c) zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsa- gen so kurz wie möglich zu halten,

d) vor Inbetriebnahme sind die Ordnungsbehörden der örtlich zuständigen Gemeinden unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LImschG, GVBl. 1992 I S. 78, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1997, GVBl. I S. 40), zu un- terrichten und

e) Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmeregelung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.

2. Unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StVO darf Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durch- geführt werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven,

b) die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen,

c) das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig,

d) Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden,

e) bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäu- men, ist das Lichtraumprofil freizuhalten,

f) an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakat- werbung unzulässig,

g) vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfrei- en Städte und Großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können und

h) soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden zur Erteilung von Er- laubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, haben sie davon auszuge- hen, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung besteht bzw. dass Gründe des allge- meinen Wohls eine Abweichung erfordern.

3. Die Plakatwerbung bedarf keiner Baugenehmigung.

4. Die Regelungen der §§ 8, 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG, BGBl. 1994 I S. 854) und §§ 18, 19, 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG, GVBl. 1992 I S. 186) bleiben hiervon unberührt.

5. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

6. Ein Genehmigungswiderruf hat zu erfolgen, wenn der eingereichte Wahlvorschlag des betref- fenden Wahlvorschlagsträgers vom zuständigen Wahlausschuss zurückgewiesen wurde.

7. Vorstehende Regelungen sind auf Abstimmungen im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg, GVBl. 1993 I S. 94, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1995, GVBl. I S. 150) und auf Bürgerentscheide im Sinne der Gemeindeordnung (GO, GVBl. 1993 I S. 398, zu- letzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1998, GVBl. I S. 218), der Landkreisordnung (LKrO, GVBl. 1993 I S. 398, 433, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 1994, GVBl. I S. 34) und des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1998, GVBl. I S. 130) sinngemäß anzuwenden. An Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Volksabstimmungen die Parteien und politischen Vereinigun- gen sowie die Vertreter im Sinne des § 2 Abs. 3 VAGBbg, bei Bürgerentscheiden die in dem Gebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen sowie die Vertrauensperson im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 31 BbgKWahlG.

Cottbus

Genehmigung Infostände

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Sondernutzung

auf der Grundlage des § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBI. I/05, Nr. 16, S. 218), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.10.2008 (GVBLI/08, Nr. 15, S. 266, S. 316) und des § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Cottbus (Sondernutzungssatzung) gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.10.2007, wird nachstehend genanntem Antragsteller die Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Straßen mit nachstehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen unbeschadet der Rechte Dritter und jederzeit möglichen, entschädigungslosen Vorbehalt des Widerrufs erteilt.


Informationsstände zwecks Wahlwerbung, jeweils 6 m²

Information der Bürger im Vorfeld der Wahlen

Stadtgebiet Mitte

15.; 19. und 20.09.2009 - Stadthallenvorplatz

16.; 23.; 25. und 26.09.2009 -Stadtpromenade (vorrn Blechen Carre ist Privatfläche - Erlaubnis durch Blechen Carre erforderlich)

21.09.2009 - Spremberger Str. - Höhe Spremberger Turm

22.09 2009 - Berliner Str. - Gehweg vor Antenne Brandenburg 24.09.2009 Brandenburger Platz gegenüber Spremberger Turm

Auflagen:

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird die Erlaubnis mit nachstehend aufgeführten Auflagen verbunden:

  1. Die Stadt Cottbus ist von allen Schadensersatzansprüchen infolge dieser Nutzungen unbefristet freizustellen. Die Verkehrssicherungspflicht wird durch den Erlaubnisnehmer für den Zeitraum der Nutzung übernommen.
  2. Die Nutzung der Fläche hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung bzw. Beschmutzung der Straßen- bzw. Wegbefestigung ausgeschlossen wird. Ein Eingriff in die Substanz der Verkehrsfläche wird untersagt. Während sowie nach Ende der Veranstalti ig sind die genutzte Fläche und das unmittelbare Umfeld in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (z. B. Säuberung von weggeworfenem Informationsmaterial).
  3. Zufahrten- und Zugänge, besonders die Feuerwehrzufahrt(en) sowie Anlagen der stadttechnischen Versorgung, sind ständig freizuhalten Für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen muss ein ungehinderter Durchgang gewährleistet sein (eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m muss erhalten bleiben!).
  4. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten so einzurichten, dass niemand m^hr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird.
  5. Private Fahrzeuge dürfen nicht auf der Veranstaltungsfläche abgestellt werden.

Hinweis:

Diese Erlaubnis umfasst nur die befristete Sondemutzung einer bestimmten öffentlichen Straße als solche. Sie berührt nicht die Widmung dieser öffentlichen Straße. Sie ersetzt auch nicht Anzeigen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Verbote, die nach Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Von einer Gebührenerhebung wird abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrunq:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Oberbürgermeister der Stadt Cottbus, zweckmäßigerweise beim Fachbereich Ordnung und Sicherheil. einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten ven-äumt werden sollte, würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

Luther

Landkreis Elbe-Elster

Amt Elsterland

anbei die Adresse für die Antragstellung auf Sondernutzung.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Lothar Belger

MA Fachbereich I Abteilung BSO Amt Elsterland Kindergartenstraße 2a 03253 Schönborn Telefon: 035326-98130 FAX: 035326-98139 E-Mail: Ordnungsverwaltung@elsterland.de oder E-Mail: lothar.belger@elsterland.de

Amt Schlieben

Barbara Köhler b.koehler@amt-schlieben.de

Herr Lehmann

Ordnungsamt

03 53 61/3 56-25

amt-schlieben@t-online.de

www.amt-schlieben.de

11.09.2009

gemäß Ihrem Antrag vom 10.09.2009 erteilen wir Ihnen die Genehmigung zum Plakatieren in der Stadt Sehlieben und den umliegenden Amtsgemeinden anlässlich der Wahl zum Deutschen Bundestag und zur Landtagswahl am 27.09.2009.

Auflagen

Großplakatwände werden von uns nicht zur Verfügung gestellt.

Der öffentliche Straßenverkehr, insbesondere die Einmündungs- und Kreuzungsbereiche dürfen durch die Plakaticrung nicht beeinträchtigt werden.

Das Anbringen von Werbeträgern an Beleuchtungskörpern mit lackiertem Metallmast ist verboten.

Die Werbeträger sind gemäß der "Allgemeinveifugung des Ministeriums für Stadtentwicklung. Wohnen und Verkehr, Abteilung 5- Straßenverkehr-" vom 21. Mai 1999 anzubringen und unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Antrag Infostand

Hin Antrag auf Sondersitzung von Verkehrsflächen für einen Infostand können Sie über die Fax-Nr. 035361 35630 stellen. Mit freundlichen Grüßen

Amt Schradenland

"Frau Kothe" <kothe@amt-schradenland.de> anbei die Sondernutzungserlaubnis zur Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl. Bitte wenden Sie sich zwecks Antrag auf Sondernutzung von Verkehrsflächen an das Straßenverkehrsamt des Elbe-Elster Kreises (Fax-Nr. 035341/977612).

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Kothe Ordnungsamt

Sondernutzungserlaubnis

Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen im Gebiet des Amtes Schradenland und Gebührenbescheid Aufgrund ihres Antrages vom 10.09. 2009 erteile ich ihnen im Gebiet der genehmigenden Gemeinde des Amtes Schradenland unter Vorbehalt der in der Anlage aufgeführten Bedingungen und des jederzeitigen Widerrufs die nachfolgend näher bezeichnete

Sondernutzungserlaubnis

Ort der Sondernutzung (Lage/Straße/Hausnummer)

Amt Schradenland Gemeinde Großthiemig, Hirschfeld, Gröden und Merzdorf

Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl am 27.09.09

je 6 Wahlplakate in Großthiemig, Gröden, Hirschfeld, Merzdorf

Für diese Sondernutzungserlaubnis wird, gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der genehmigenden Gemeinden, i.V.m. § 21 BbgStrG eine Sondernutzungsgebühr festgesetzt. Ferner werden Verwaltungsgebühren gem. der Verwaltungskostensatzung des genehmigenden Amtes i.V.m. § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Sondernutzungsgebühr entfällt

Begründung : Die Erteilung der Straßensondernutzungserlaubnis erfolgt auf der Grundlage der Satzung über Straßensondernutzung an öffentlichen Flächen im Gebiet der genehmigenden Gemeinde i.vm. § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und unter Beachtung der Allgemeinverfü- gung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21. Mai 1999. - die auf der Folgeseite ersichtlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Rechtsbehelfsbelehrung und ein ggf. verwendetes Beiblatt sind Bestandteil dieses Bescheides

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Kothe

Auflagen und Bedingungen

  1. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbaubehörde / Gemeinde zu ersetzen.
  2. Der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Sondernutzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden können. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden- entstehen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Erlaubnisnehmers unberührt
  3. Der Erlaubnisnehmer trägt die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sondernutzung, Einhaltung und Ordnung. Er hat ferner, falls erforderlich, geeignete Ordner einzusetzen, welche die erforderlichen Überwachungsaufgeben in seinem Namen vornehmen.
  4. Den Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten.
  5. Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
  6. Nach erfolgter Sondernutzung ist die beanspruchte Fläche sowie die dadurch in Mitleidenschaft gezogene Fläche zu säubern.
  7. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie am Innenrand von Kurven.
  8. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
  9. Bei der Anbringung der Plakate an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
  10. Die Straßenverkehrbehörde des Landkreises ist über das Vorhaben der Plakatwerbung (Wesselmänner-Plakate) zu unterrichten.
  11. die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.
  12. Zuwiderhandlungen gegen diese Auflage und Bedingungen können neben der Festsetzung eines Bußgeldes auch zu sofortigen Widerruf dieser Erlaubnis führen.

Hinweise zu Ordungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört und wer der Aufforderung nach Beseitigung der Verunreinigung oder Beschädigung nicht nachkommt, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt., einer erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt, Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, eine Straße unerlaubt nutzt oder einer ergangenen vollziehbaren Anordnung zur Beendigung der Nutzung nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Schradenland, Großenhainer Str. 25, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bad Liebenwerda

Bearbeiter: Frau Kreher Telefon: 035341 155-111 Telefax: 035341 155420 E-Mail: gewerbe@badliebenwerda.de (dient nur zum Empfang von Nachrichten) Datum: 10.09.2009 Plakatierung zur Landtags-und Bundestagswahlen 2009 am 27.09.2009 Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrem Antrag erhalten Sie die Zustimmung zur Werbung in der Stadt Bad Liebenwerda sowie in den dazugehörigen Ortsteilen (Dobra, Prieschka, Zobersdorf, Oschätzchen, Kröbeln, Kosilenzien, Neuburxdorf, Burxdorf, Langenrieth, Möglenz, Lausitz, Maasdorf, Thalberg, Theisa, Zeischa), Ich bitte folgende Auflagen der Stadt Bad Liebenwerda bei der Werbung zu beachten:

  1. Werbungen dürfen nicht an den neuen schwarzen Straßenlampen und nicht im Innenstadtbereich =Sanierungsgebiet (Markt, Roßmarkt) angebracht werden.
  2. Keine Plakate sind an den Laternenmasten anzubringen, die mit rot-weißen Aufklebern (VKZ 394-51) versehen sind, da diese Laternen nicht durchgängig leuchten! Zur Befestigung sind nur plasteüberzogener Draht bzw Kabelbinder aus Plaste zu verwenden !
  3. Die Plakatwerbungen dürfen innerhalb von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag angebracht werden und sind spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag zu entfernen !
  4. Gemeindeeigene Flächen/Litfasssäulen sind von der Werbung ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Birgit Kreher

Entfernung der Plakate

Plakatwerbung zur Landtags-und Bundestagswahl am 27.09.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.Mai 1999 ist im Punkt 5 ..Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen… vorgeschrieben.

Ich möchte nochmals diesbezüglich zum Anlass nehmen, dass entsprechend unserer Zustimmung zur Plakatierung der Wahlplakate die Entfernung bis zum dritten Tag nach der Wahl (30.09.2009) vorzunehmen ist.

Bitte beachten Sie unsere Auflage.

Unsere Außendienstmitarbeiter sind beauftragt am Donnerstag (01.10.2009) noch hängende Wahlplakate zu entfernen. Die Kosten werden Ihnen auferlegt.


Genehmigung Infostand

"Birgit Kreher" <gewerbe@badliebenwerda.de>

in der Stadt Bad Liebenwerda wird Dienstags und Freitags der Wochenmarkt auf dem Marktplatz am Rathaus durchgeführt. Hier besteht die Möglichkeit im Randbereich einen Infostand Ihrer Partei aufzustellen. Eine vorherige Absprache mit der Marktmeisterin Frau Hirschnitz ist von Ihnen vorzunehmen. Tel: 03533-161405 oder 0175 8025348

MfG Birgit Kreher

Doberlug-Kirchhain

Plakatierung

Folgende Ortsteile gehören zu Doberlug-Kirchhain, Arenzhain, Buchhain,Dübrichen, Hennersdorf, Lichtena, Lugau, Frankena, Nexdorf,Trebbus,

Auflagen und Bedingungen:

  • 1) Es ist untersagt, an den neu errichteten Laternen, im Stadtteil Kirchhain (rotfarbene) und im Stadtteil Doberlug (anthrazitfarbene) anzubringen. Die Werbeträger sind mittels Plastik oder Gummischellen am Laternenmast zu befestigen. Herumliegende Werbeträger sind sofort von Ihnen zu entfernen, andernfalls wird die Ersatzvornahme angedroht.
  • Es ist untersagt Werbeträger mittels Klebestreifen zu befestigen.
  • Die roten Aufkleber sind auf den Plakaten zu befestigen.
  • a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven,
  • b) die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen,
  • c) das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig,
  • d) Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden,
  • e) bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten,
  • 2. Die Plakatwerbung bedarf keiner Baugenehmigung.
  • 3. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Genehmigungsende zu entfernen

Auflagen und Bedingungen:

  • 1. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbaubehörde/ Gemeinde zu ersetzen.
  • 2. Der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Sondernutzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden können. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden entstehen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Erlaubnisnehmers unberührt.
  • 3. Der Erlaubnisnehmer trägt die voller Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sondernutzung und die Einhaltung der Ordnung. Er hat ferner, falls erforderlich, geeignete Ordner einzusetzen, die die erforderlichen Überwachungsaufgaben in seinem Namen vornehmen.
  • 4. Den Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten.
  • 5. Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
  • 6. Nach erfolgter Sondernutzung ist die beanspruchte Fläche sowie die dadurch in Mitleidenschaft gezogenen Flächen zu säubern.
  • 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Auflagen und Bedingungen können neben der Festsetzung eines Bußgeldes auch zum sofortigen Widerruf dieser Erlaubnis führen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört und wer der Aufforderung nach Beseitigung der Verunreinigung oder Beschädigung nicht nachkommt, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, einer erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt, Anlagen nicht entfernt oder den Benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, eine Straße unerlaubt nutzt oder einer ergangenen vollziehbaren Anordnung zur Beendigung der Nutzung nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Stadtverwaltung Doberlug-Kirchhain Fachbereich 1- Bürgerservice Am Markt 8 03253 Doberlug-Kirchhain schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

wg. Sondernutzung (Infostand)

"Gottschalk, Frank" <frank.gottschalk@doberlug-kirchhain.de>

einen Antrag auf Sondernutzung von Verkehrsflächen für einen Infostand schicken Sie bitte an die Faxnummer: 035322-39261.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Frank Gottschalk

SB Fachbereich 1 - Bürgerservice

Stadt Doberlug-Kirchhain

Am Markt 8

03253 Doberlug-Kirchhain

Telefon: 035322/39233

Telefax: 035322/39261

E-Mail: info@doberlug-kirchhain.de

Internet: www.doberlug-kirchhain.de

Elsterwerda

Stadt Elsterwerda Der Bürgermeister Stadt Elsterwerda, Hauptstraße 12, 04910 Elsterwerda Aktenzeichen: 32.84.02.153 / 09 Datum: 10. September 2009 Vorwahl: 03533 Vermittlung: 65-0 Durchwahl: 65-156 Telefax: 65-109 Sondernutzungserlaubnis gemäß §§ 18 Abs. 1, 21 BbgStrG i.V.m. 1 § 2 Abs. 3 Sondernutzungssatzung

Die Stadt Elsterwerda erteilt zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 8 der Sondernutzungssatzung folgende Genehmigung : ohne Gebührenbescheid

Größe der Fläche Länge : 0,6 Breite : 0,8 m m Anzahl Stück : max. 50 Stck. (Gleichbehandlung aller Parteien)

Dauer der Maßnahme x stets widerruflich

vom : September 09

bis: 30.09.09

Gesamtbetrag 00.00 €

Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis - Plakatwerbung in Elsterwerda

Werbeträger nicht an:

  • Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen jeder Art
  • engen Fußwegen
  • im Innenstadtbereich (Hauptstraße, Lange Straße, Bahnhofsvorplatz und Markt an die metallischen Straßenlampen mit Farbanstrich oder an die Altstadtlampen)
  • Zaunanlagen oder Tore im gesamten Stadtgebiet, die nicht Ort und Stelle der Leistung sind

anbringen.

  • Einhaltung der Plakatierungszeit beachten
  • die Plakate sind sicher und in einer Höhe von mind. 2,20 m über Geh- u. Radwegen zu befestigen
  • die Werbung während der gesamten Werbezeit in einem ordentlichen und ansehnlichen Zustand gehalten werden, zerrissene oder unansehnliche Plakate sind sofort zu entfernen
  • beim Anbringen an privaten Zäunen oder Grundstücken ist die Genehmigung des Grundstückseigentümers einzuholen
  • wird ein Dritter mit dem Anbringen von Plakaten beauftragt, so ist dieser zu benennen

Werden Werbeträger nicht ordnungsgemäß und entsprechend den genannten Auflagen angebracht, gewartet oder entsorgt, so kann das umgehende Entfernen der Werbeträger zu Lasten des Antragstellers durch die Genehmigungsbehörde erfolgen.

Wird die Sondernutzungserlaubnis um mehr als drei Tage überschritten, drohe ich Ihnen hiermit das Entfernen der Werbträger im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Stadt Elsterwerda zu Ihren Kosten an. Werbeträger ohne Aufkleber werden kostenpflichtig entfernt.

Die Kosten hierfür betragen je angefangene Stunde 45,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Elsterwerda, Hauptstr. 12, 04910 Elsterwerda einzulegen. Durch das Einlegen des Widerspruches wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben.



Falkenberg/Elster

"Wilfried Heinrich - Stadt Falkenberg/E." <wilfried.heinrich@falkenberg-elster.de>

Infostand möglich jeden Mittwoch morgen

in der Stadt Falkenberg/Elster besteht jeden Mittwoch von 8:00 bis 12:00

Uhr auf den Wochenmarkt ein Infostand aufzustellen.

Der Verantwortliche Mitarbeiter ist informiert. Sie benötigen keine extra Anmeldung dafür.


Mit freundlichen Grüßen

W. Heinrich


Genehmigung Plakatierung

Wilfried Heinrich SB Brandschutz

Haupt-, Rechts- und Ordnungsamt

Tel.: (03 53 65) 411 - 33

Fax: (03 53 65) 411 - 38 E-Mail: wilfried.heinrich@falkenberg-elster.de

Internet: www.falkenberg-elster.de


Haupt-, Rechts- u. Ordnungsamt

Allgem. Ordnung / Brandschutz

Markt 3, 04895 Falkenberg

Herr Heinrich

035365/411-33 Fax: 411-38

16. September 2009

eMail: Rathaus-Falkenberg-Elster@t-online.de

(Rechtsverkehr ausgeschlossen)

eMail: wilfried.heinrich@falkenberg-elster.de

Internet: http://www.falkenberg-elster.de

Besucheranschrift: Gartenstraße 22


Plakatierungsgenehmigung zur Bundes- und Landtagswahl am 27. September 2009 AZ: Pla. -32- 90/2009


in Ihrem Antrag bitten Sie um eine Genehmigung zum Aufstellen/Anbringen von mobilen Werbeträgern/Plakaten entsprechend der Verfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 21.05.1999 in der Stadt Falkenberg, anlässlich der Bundes- und Landtagswahl 2009.

Orte und Anzahl Plakate

Sie erhalten hiermit die Genehmigung zur Plakatwerbung im Stadtgebiet Falkenberg/Elster mit den Ortsteilen Beyern, Großrössen, Kölsa, Rehfeld und Schmerkendorf für die Landtagswahl am 27. September 2009.

Verteilung der Plakate ist wie folgt vorzunehmen (maximale Anzahl der Plakate):

  • Kernstadt Falkenberg 30 Stück
  • Ortsteil Beyern 10 Stück
  • Ortsteil Großrössen 10 Stück
  • Ortsteil Kölsa 10 Stück
  • Ortsteil Rehfeld 10 Stück
  • Ortsteil Schmerkendorf 10 Stück

Entsprechend §1 der Allgemeinen Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster unterliegen Plakatierungsgenehmigungen der Gebührenpflicht, soweit nicht die Ausnahmetatbestände des § 8 der Satzung vorliegen.

Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Bundes- und Landtagswahl wird vorstehende Plakatierungsgenehmigung gebührenfrei erteilt.

Die Plakate sind von Ihnen unverzüglich nach der Landtagswahl wieder abzunehmen. Im Stadtgebiet angebrachte Werbeträger, die bis zum 30. September 2009 nicht entfernt wurden, werden von unserem Bauhof kostenpflichtig abgenommen und entsorgt.

Die in der Anlage beigefügten Auflagen sowie die Regelungen unter Ziff. 2 der Allgemeinverfügung des MSWV vom 21.05.1999 sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides. Plakate, die entgegen diesen Vorschriften angebracht wurden, werden von unserem Bauhof abgenommen und, wenn Sie nicht innerhalb einer Woche abgeholt werden, entsorgt.

In der Stadt Falkenberg/Elster besteht des Weiteren die Möglichkeit zur Werbung die Litfasssäulen in der Uebigauer Straße, Liebenwerdaer Straße und Mühlberger Straße kostenlos zu nutzen. Sie müssen dort die Beklebung selbst durchführen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass aktuelle Veranstaltungsplakatierungen für örtliche Veranstaltungen nicht überklebt werden. Da die Litfasssäulen von jedermann genutzt werden dürfen, können wir nicht gewährleisten, dass Ihre Plakate nicht überklebt werden.

Mit freundlichen Grüßen i.A.


gez. W. Heinrich Wagenmann Amtsleiterin


Anlage: Auflagen beim Anbringen von Werbeträgern in der Stadt Falkenberg


Stadt Falkenberg/Elster Haupt-, Rechts- u. Ordnungsamt Markt 3 04895 Falkenberg/elster

Auflagen zur Anbringung und Aufstellung von Werbeträgern und Plakaten im Stadtgebiet Falkenberg/Elster

  1. Die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.Mai 1999 zur Lautsprecher- und Plakatwebung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheide im Land Brandenburg sind einzuhalten.
  2. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern und nicht reflektieren.
  3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  4. Die Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. Im Bereich des Kreisverkehrs, des Warburger Platzes, der Friedhöfe, derVerkehrsampelanlagen, in den Bereichen wo Fahrradwege die Straße kreuzen und des neu gestalteten Marktplatzes ist das Plakatieren nicht gestattet. (Mindestabstand 50 m).
  5. Es ist nicht gestattet mehr als 2 Plakate übereinander an einem Standort anzubringen.
  6. Im Geh- und Radwegbereich ist eine Mindesthöhe (Unterkante Beschilderung) von 2.30 m einzuhalten, sowie ein Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand (Lichtraumprofil).
  7. Die Befestigung von Plakaten an Bäumen ist unzulässig.
  8. Das Plakatieren an beschichteten Lichtmasten ist im gesamten Stadtgebiet verboten.
  9. Diese Genehmigung berechtigt nicht zum Anbringen von Plakaten/Werbeträgern auf/an Privatgrundstücken und an Pfosten von Straßennamenschildern bzw. Verkehrszeichen .
  10. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
  11. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu überprüfen.
  12. Das Grundstück bzw. die Anlage ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichenZustand zu verlassen. Der Antragsteller ist für die restlose und unverzügliche Entfernung der Plakate am Ende der genehmigten Aufstellzeit verantwortlich. Die Befestigungsmittel z. B. Draht, Klebeband etc. sind rückstandslos zu beseitigen.
  13. Sollten die Werbeträger zur Beanstandung Anlass geben, so sind sie umgehend Instand zu setzen oder spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
  14. Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen u. ä., die auf Grund anderer Vorschriften und Zuständigkeiten erforderlich sind, bleibt bestehen. Belange anderer Dienststellen und Behörden werden durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
  15. In der Stadt Falkenberg werden Straßenlampen abgeschaltet, diese wurden mit einen roten Streifen gekennzeichnet. Dieser "Rote Steifen" ist entsprechend der Straßenverkehrsordnung ein Verkehrzeichen und darf nicht zu gehangen werden. An mit roten Streifen gekennzeichneten Straßenlampen ist das Plakatieren verboten.

Mit freundlichen Grüßen i. A.

W. Heinrich SB Allgem. Ordnung / Brandschutz



Finsterwalde

Ihre Anzeige vom 10.09.09 / Plakatwerbung anlässlich der Wahlen


Ihre Anzeige ist bei mir zur Bearbeitung eingegangen. Bitte teilen Sie mir noch Ihre postalische Erreichbarkeit, und gegebenenfalls auch Faxnummer mit, damit die Sondernutzungserlaubnis Ihnen zugeschickt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist wegen Fehlens der elektronischen Signatur nicht möglich.

Hinweisen möchte ich bereits vorab, dass gem. der Sondernutzungssatzung der Stadt Finsterwalde nur höchstens je Wahl 50 Standorte für eine Plakatierung zulässig sind. hren Antrag hinsichtlich Infostand können Sie zu mir schicken. Meine Faxnummer: 03531- 783666


Mit freundlichen Grüßen


(Dieses Schreiben erhalten Sie auf elektronischem Wege, es trägt daher keine Unterschrift.)



________________________________________

Gabriele Fischer

SB Ordnungsbehördliche Aufgaben


Stadtverwaltung Finsterwalde

Schlosstrasse 7/8 D-03238 Finsterwalde * Germany

Tel: +49 3531 783612

Fax: +49 3531 783666

PC-Fax: +49 3531 783763


http://www.finsterwalde.de

mailto:sicherheit-ordnung@finsterwalde.de


Genehmigung und Auflagen

Auf Ihren Antrag vom 10.09.09 wird Ihnen gemäß Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) i.V.m. der Satzung über Erlaubnisse für Sondemutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Finsterwalde (Sondernutzungssatzung) unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren in der Stadt Finsterwalde, vom ab sofort bis 28.09.2009 mit folgenden Auflagen erteilt:

  1. Die Stückzahl der Plakate wird auf 50 Stück (doppelseitige Anbringung ist möglich) festgesetzt. Die Überplakatierunq anderer Plakate ist nicht zulässig!
  2. Die Ausübung der Sondernutzung hat so zu erfolgen, dass der genehmigte Umfang nicht überschritten wird und von der Anlage keine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung ausgeht.
  3. Jeweils 15 m vor und nach den Friedhofsgeländen besteht Plakatierverbot (Straßenbereich siehe Anlage)
  4. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern und sind mit einer mindestens lichten Durchgangshöhe von 2,20m anzubringen.
  5. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
  6. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen und einschlägigen Vorschriften insbesondere der Windlast, genügen.
  7. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden, Mindestabstand 25 m. Sie dürfen nicht an Trägern (Masten) angebracht werden, an den Verkehrszeichen vorhanden sind. Sie dürfen diese Auch nicht im Geringsten verdecken. An Buswartehäuschen direkt und Verkehrszeichen „Bushaltestelle" darf keine Werbung angebracht werden. Werbung darf nicht an Bäumen befestigt werden.
  8. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. Bei Befestigungen mit Eisenankern im Erdreich sind Schachtgenehmigungen einzuholen.
  9. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und der gleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zusetzen.
  10. Die Werbeträger müssen mit Abschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
  11. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  12. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
  13. Die Plakatwerbung ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach dem Wahltag, bis zum 05.10.09 vollständig zu entfernen. (Allgemeinverfügung des MSMV vom 21.05.1999), anderenfalls werden die Plakate zu Lasten des Antragstellers abgebaut.
  14. Der Erlaubnisnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung für die Schäden, die durch die Durchführung der Maßnahme, an Personen und Sachen verursacht werden.
  15. Eventuelle Beschädigungen und Verunreinigungen der beanspruchten Fläche sind auf Kosten des Erlaubnisinhabers zu beheben.

Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht festgesetzt.

Begründung der festgelegten Stückzahl der Plakate

Aufgrund der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abt. 5 - Straßenverkehr-vom 21.05.1999 zeigten Sie mit Schreiben vom 10.09.09 die Anbringung von Plakatwerbung in der Stadt Finsterwalde, anlässlich der Bundestagswahl 2009, an.

Gem. § 18 (1) BbgStrG ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Die Plakatierung soll in Finsterwalde vorgenommen werden, somit liegt die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung bei der Stadt Finsterwalde. Ihre Anzeige vom 10.09.09 werte ich sogleich auch als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.

Nach § 18 (2) BbgStrG kann die Erlaubnis mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen, habe ich mich für die Auflagenerteilung, hier: Begrenzung der Stückzahl der Plakate, hier: 50 Stück in Sandwichmethode, entschieden. Diese ist erforderlich, um etwaige Gefahren, die durch Ablenken der Verkehrsteilnehmer, aufgrund des Lesens der unzähligen verschiedenen Plakate, im Vorbeifahren und der sich daraus möglich ergebenden Straßenverkehrsunfälle, z.B. Auffahrunfälle entstehen, zu vermeiden und soweit wie möglich auszuschließen.

Erlaubniserteilungen mit unbegrenzter Stückzahl hätten zur Folge, dass der öffentliche Verkehrsraum der Art mit Plakaten versehen werden würde, dass eben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird und Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen würden. Ein möglicher Auffahrunfall kann sich auch in der Art gestalten, dass sogar Passanten auf dem Gehweg mit betroffen sein könnten, wenn der PKW auf den Gehweg rutschen würde.

Weiterhin wird mit der Begrenzung der Stückzahl der Plakate, hier 50 Stück in Sandwichmethode, der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Finsterwalde Rechnung getragen, da hier die maximale Stückzahl der Plakate auf 50 Stück in Sandwichmethode festgelegt worden ist, um Werbungen jeglicher Art nicht ausufern zu lassen. Diese langjährige Verwaltungspraxis wirkt sich nicht nur positiv auf das Stadtbild aus, sondern sorgt in erster Linie, wie vorab genannt für den Erhalt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Darüber hinaus, kann mittels dieser Auflagererteilung auch den Anträgen entsprochen werden, die sonst versagt werden müssten, wenn durch die Anbringung der Plakate im öffentlichen Verkehrsraum, in unbegrenzter Menge, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sein würde.

Durch die Auflagenerteilung, die für Sie das mildere Mittel ist, wird es Ihnen ermöglicht, die Plakatierung in der Stadt Finsterwalde, anlässlich der Bundestagswahl 2009, vorzunehmen.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1, 2, 7 Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Finsterwalde ( Sondernutzungssatzung ) vom 24.05.2006 i.d.g.F. (Finsterwalder Stadt Anzeiger Nr. 8, Jahrgang 16 vom 19.07.2006, Seite 14-15)
  • § 5 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Finsterwalde (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 24.05.2006 i.d.g.F. (Finsterwalder Stadt Anzeiger Nr. 8, Jahrgang 16 vom 19.07.2006, Seite 12-13)
  • §18(1,2)

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der berichtigten Neufassung vom 17.05.05 (GVBI. I Seite 197), i.d.g.F.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Finsterwalde, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen..


Verbotene Straßen (Karte)

Ortrand

da Herr Senftleben als ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt fungiert und die Verwaltung durch die Amtsverwaltung Ortrand durchgeführt wird, haben wir Ihre Email an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Erledigung weitergeleitet.

Bitte setzen Sie sich noch einmal persönlich mit den Mitarbeiterinnen in Verbindung. Sie erreichen das Ordnungsamt unter 035755 / 605232 oder 605235. Weitere Informationen können Sie unter www.amt-ortrand.de erfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Madeleine Menzel

Ingo Senftleben, Bürgermeister der Stadt Ortrand, Altmarkt 1, 01990 Ortrand Telefon: 035755/60412 Fax: 035755/605230 Homepage: www.stadt-ortrand.de

Bürgerbüro Ingo Senftleben, MdL., Cottbuser Straße 2, 01979 Lauchhammer Telefon: 03574 / 121224 Fax: 03574 / 121231 Homepage: www.ingo-senftleben.de

Plessa

ordnungsamt@plessa.de in der Anlage habe ich Ihnen die Auflagen und Bedingungen für die Anbringung von Plakaten im Amtsgebiet Plessa beigefügt. Ihren Antrag auf Sondernutzung können Sie an folgende Fax-Nr.: 03533/5213 senden.


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Sven Heller SB Ordnungswesen


Amt Plessa Steinweg 6 04928 Plessa

Telefon: 03533/4806-43 Telefax: 03533/5213 www.plessa.de

Allgemeine Auflagen und Bedingungen:

  1. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbaubehörde / Gemeinde zu ersetzen.
  2. Der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Sondernutzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden können. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die – auch ohne eigenes Verschulden – entstehen.Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Erlaubnisnehmers unberührt.
  3. Der Erlaubnisnehmer trägt die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sondernutzung und die Einhaltung der Ordnung.Er hat ferner, falls erforderlich, geeignete Ordner einzusetzen, die die erforderlichen Überwachungsaufgaben in seinem Namen vornehmen.
  4. Den Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten.
  5. Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
  6. Nach erfolgter Sondernutzung ist die beanspruchte Fläche sowie die dadurch in Mitleidenschaft gezogene Fläche zu säubern.
  7. Zuwiderhandlungen gegen diese Auflage und Bedingungen können neben der Festsetzung eines Bußgeldes auch zu sofortigen Widerruf dieser Erlaubnis führen.

Besondere Auflagen und Bedingungen für Werbeträger

  1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
  2. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
  3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungsbereichen müssen freigehalten werden (Mindestabstand 20 Meter).
  5. Sie dürfen nicht an Trägern (Masten von Verkehrszeichen bzw. Straßennamensschilder) angebracht werden und dürfen diese auch nicht im geringsten verdecken.
  6. An Buswartehäuschen direkt und Verkehrszeichen „Bushaltestelle“ darf keine Werbung angebracht werden.
  7. Werbung darf an Bäumen und Straßenbeleuchtungsmasten nur angebracht werden, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind.
  8. Die Anbringung von Plakaten an Straßenbeleuchtungsmasten mit dem Verkehrszeichen Z 394-51 (Laternenringe) ist untersagt.
  9. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
  10. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
  11. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  12. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach einer Mitteilung, zu beseitigen.
  13. Die Werbeträger müssen nach Ende des Genehmigungszeitraumes unverzüglich abgebaut werden, anderenfalls werden sie zu Lasten des Antragstellers abgebaut.
  14. Nicht ordnungsgemäß aufgestellte Werbeflächen werden zu Lasten des Antragstellers abgebaut.
  15. Die Anbringung der Werbeträger hat auf Hartfaserplatten mit plastummantelten Draht oder Kabelbinder zu erfolgen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört und wer der Aufforderung nach Beseitigung der Verunreinigung oder Beschädigung nicht nachkommt, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, einer erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt, Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, eine Straße unerlaubt nutzt oder einer ergangenen vollziehbaren Anordnung zur Beendigung der Nutzung nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Röderland

Haupt- und Ordnungsamt

- Allgemeine Verwaltung -

Name:


Susann Hönicke

Telefon:


03533 / 48 38 - 15

Telefax:


03533 / 48 38 - 34

Email:


s.hoenicke@gemeinde-roederland.de

Aktenzeichen:


650.333 - HS

Datum:


10.09.2009

Homepage:


www.gemeinde-roederland.de



Plakatierung




ich habe Ihr Schreiben vom 10.09.2009 über das Anbringen von Plakatwerbung anlässlich der Landtags- und Bundestagswahlen 2009 in der Gemeinde Röderland zur Kenntnis genommen.

Einen Antrag auf Sondernutzung von Verkehrsflächen für einen Infostand können Sie unter o.a. Faxnummer stellen.


Ich bitte bei der Plakatierung folgende Hinweise zu beachten:



  • Gemeindliche Anlagen dürfen nicht beklebt werden.
  • Das Anbringen an plasteummantelten Straßenlaternen ist nicht gestattet.
  • An den weißen Straßenlaternen im OT Haida dürfen keine Plakate angebracht werden.
  • Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120 Zentimetern frei bleiben.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und –einmündungen muss frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und –ausfahrten ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten.
  • Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein.
  • Die Plakatständer / Plakattafeln sind so aufzustellen und anzubringen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Die Gemeinde ist von jeglichen Ansprüchen – auch Dritter -, die aus dieser Erlaubnis entstehen, freizustellen.
  • Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darf die Erlaubnis nicht ausgeübt werden.
  • Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen).
  • Der Erlaubnisinhaber erklärt sich durch die Inanspruchnahme der Erlaubnis damit einverstanden, dass widerrechtlich angebrachte Plakate u. Ä. auf seine Kosten von der Gemeinde entfernt werden.
  • Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Erlaubnis sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Gemeinde zu ersetzen.
  • Das Anbringen von Plakaten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet.




Mit freundlichem Gruß

i.A.


Hönicke


Schönewalde

Die Plakatierung in der Stadt Schönewalde und den Ortsteilen darf nicht an Masten der Straßenbeleuchtung angebracht werden, welche aus Aluguss oder Stahl sind.

Mit freundlichen Grüßen

Beate Rose Ordnungsamt

Sonnewalde

Ihr Antrag vom 10.09.2009, Wahlwerbung in Sonnewalde anzubringen, wird auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der in der "Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr" vom 21.05.1999, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 22 vom 9. Juni 1999, genannten Fristen und Auflagen bewilligt.

Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Zur Sondernutzung von Verkehrsflächen für einen Infostand steht ausschließlich unser Markt zur Verfügung. Der Termin ist mit dem Wahlleiter abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Miersch Wahlleiter "Michael Miersch" <ordnungsamt@stadt-sonnewalde.de>

Stadt Sonnewalde Schulstraße 3 03249 Sonnewalde Tel.: 035323/63117

Landkreis Märkisch-Oderland

Neuenhagen bei Berlin

"Wenzel, Gabriele" <G.Wenzel@neuenhagen-bei-berlin.de>

anbei die Genehmigung zur Wahlplakatierung mit den Auflagen. Ein Antrag für einen Informationsstand geht an mich. Formlos mit den Daten wann und wo.



Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Gabriele Wenzel Bußgeldstelle Bauverwaltung und öffentliche Ordnung

Gemeinde Neuenhagen bei Berlin · Am Rathaus 1 · 15366 Neuenhagen bei Berlin Tel.: 03342 245560 · Fax 03342 245447 · www.neuenhagen-bei-berlin.de

Datum: 11.09.2009 Bearbeiter/in: Frau Wenzel Telefon: 03342 245560 Fax: 03342 245447 E-Mail: g.wenzel@neuenhagen-bei-berlin.de Fachbereich: Bauverwaltung und öffentliche Ordnung Unser Zeichen: VI.1.190


Piratenpartei Brandenburg

Wahlwerbung zur Bundes- und Landtagswahl 2009 Hier: Ihr Antrag vom 11.09.2009 – Piratenpartei Brandenburg

Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Straßenraum in der Gemeinde Neuenhagen b. Berlin, Reg.-Nr. 2009/15 SPD – Piratenpartei Brandenburg


wir erteilen Ihnen nach § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2005 (GVBL. I/05 S.218) in Verbindung mit der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 09.Dezember 1999 die

Sondernutzungserlaubnis

für das Anbringen von Plakaten zur Bundes- und Landtagswahl 2009

Standort: Ortslage Neuenhagen

Zeitraum: vom 11.09.2009 bis 04.10.2009


Auflagen

  1. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. Sind Anlagen von Versorgungsunternehmen von der Werbung betroffen, so ist die vorherige Zustimmung dieser Versorgungsunternehmen einzuholen.
  2. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 STVO wird hingewiesen.
  3. Die Plakattafeln, -träger und Stellflächen dürfen nur standsicher aufgestellt werden. Bei der Anbringung von Werbeträgern und Plakaten an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
  4. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträ-gern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig. An Straßenbeleuchtungsmasten sind Plakate mit Plastikbindern zum Schutz der Maste zu befestigten.
  5. Erlischt die Erlaubnis, so hat der Erlaubnisnehmer alle Werbeträger innerhalb einer Woche zu entfernen.
  6. Die in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Brandenburg – Abt. 5 – Straßenverkehr vom 21.Mai 1999 veröffent-lichten im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 22 vom 9.6.1999, S. 496 festgelegten Aus-nahmen von den Vorschriften der StVO sind als Auflagen Bestandteil der Erlaubnis.

Die Erlaubnis erlischt:

a, nach Zeitablauf b, durch Widerruf.

Vom Widerspruchsrecht wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn die in dieser Erlaub- nis enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden, aus Anlass dieser Erlaubnis begründete Beanstandungen gegen Sie erhoben werden oder ein Widerspruch im öffentlichen Interesse erforderlich wird. Im Übrigen sind Sie für alle Schäden verantwortlich, die mit der Sondernutzung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.


Mit freundlichen Grüßen

I. A.

G. Wenzel Bauverwaltung und öffentliche Ordnung

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Amt Ruhland

" Jurke" <ordnungs-bauamt-ltr@amt-ruhland.de>

als Anlage erhalten Sie die Plakatiergenehmigung zu Ihrem Antrag und die Plakatierordnung des Amtes Ruhland.

Mit freundlichem Gruß H. Jurke Amtsleiter Ordnungsamt / Bauamt Amt Ruhland

Genehmigung

Ordnungsamt/Bauamt Tel.: ( 035752 ) 3755 Fax: ( 035752 ) 2097 Leiter Herr Jurke Datum: 2009-09-14 Az.: 32.32.10

Zeitlich begrenzte Wahlwerbung – Bundestagswahl 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Anzeige zur Wahlwerbung im Gebiet des Amtes Ruhland haben wir zur Kenntnis genommen.

Zum Amt Ruhland gehören die Stadt Ruhland mit Gemeindeteil (GT) Arnsdorf, die Gemeinden Hermsdorf mit GT Lipsa und Ortsteil (OT) Jannowitz, Schwarzbach mit GT Biehlen, Guteborn, Grünewald mit GT Sella und Hohenbocka.

Ungeachtet dessen, dass den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern, die sich zur Wahl stellen, nach der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung , Wohnen und Verkehr, in der derzeit gültigen Fassung, Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigt wurden, gilt für das Gebiet des Amtes Ruhland die als Anlage beigefügte Plakatierordnung, welche sich an die Forderungen der Allgemeinverfügung anlehnt. Diese Plakatierordnung ist für Plakatierungen jeder Art als verbindlich anzusehen, da diese den jeweiligen örtlichen und allgemeinen Erfordernissen in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Ruhland entspricht.

Wir bitten Sie, die Wahlplakatierung entsprechend den Punkten der Plakatierordnung des Amtes Ruhland durchführen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gezeichnet: Jurke Amtsleiter Ordnungsamt / Bauamt


Anlage: Plakatierordnung im Amt Ruhland

Auflagen

Plakatierordnung im Amt Ruhland

  1. Plakate und Aufsteller sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass es zu keinen Behinderungen des Straßenverkehrs kommen kann. Sie dürfen nicht: a) innerhalb eines Bereiches von 25 m an Kreuzungen und Einmündungen, b) an Verkehrszeichen, Straßennamensschildern und deren Rohrpfosten, angebracht bzw. aufgestellt werden.
  2. Plakate und Aufsteller dürfen nicht reflektierend, farblich und gestalterisch nicht mit Verkehrszeichen und anderen Verkehrsleiteinrichtungen zu verwechseln sein.
  3. An im Kunstgussverfahren hergestellten Beleuchtungsmasten (Kandelaber) in der Stadt Ruhland und in bzw. an den öffentlichen Bushaltestellen in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Ruhland ist das Anbringen von Plakaten und Aufstellern verboten.
  4. Plakate und Aufsteller müssen so aufgestellt und angebracht werden, dass eine Gefährdung durch lose, abfallende oder umherfliegende Teile ausgeschlossen ist. An Straßenbeleuchtungsmasten sind die Plakatträger mit Zurrbändern aus Kunststoff zu befestigen.
  5. Der Seitenabstand zwischen Fahrbahnrand (Bordstein) und Plakat bzw. Werbeträger muss mindestens 0,5 m, und der Abstand zwischen Oberkante Gehweg bzw. Seitenrandstreifen und Unterkante Plakat bzw. Werbeträger muss mindestens 2,25 m während der gesamten Plakatierzeit betragen.
  6. Zum Aufstellen von Werbetafeln und ähnlichen Gegenständen dürfen keine Löcher im öffentlichen Verkehrsraum gegraben werden.
  7. Eine Befestigung mit Nägeln, Reißzwecken, Befestigungsklammern, Draht und ähnlichen metallenen Befestigungsmitteln an Bäumen ist nicht gestattet.
  8. Plakate und Aufsteller sind unverzüglich nach Abschluss des beantragten und genehmigten Zeitraumes abzubauen.
  9. Nach dem Abbau ist der Ort, an dem plakatiert bzw. Werbung aufgestellt wurde, im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  10. Der Verantwortliche bzw. Antragsteller für die Plakatierung übernimmt die Haftung für alle im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Werbe- bzw. Plakatieraktion entstehenden Schäden und Schadensersatzforderungen Dritter.
  11. Verstöße gegen diese Plakatierordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 a)-d) der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Ruhland dar.

Calau

Bauamt Fax: (03541) 891-471

Frau Elsigk

(03541) 891-484 elsigk@calau.de

2009-09-10

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus Anlass von Wahlen im Land Brandenburg


aufgrund Ihres Antrages vom 10.09.2009 wird Ihnen auf der Grundlage der Allgemein-verfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 – Stra-ßenverkehr – vom 21. Mai 1999 (Amtsblatt Brandenburg Nr. 22 vom 09. Juni 1999, S. 496) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Calau über die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflä-chen im Stadtgebiet vom 29.05.2002 sowie der Satzung der Stadt Calau zur Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung vom 29.05.2002, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachfolgend näher bezeichnete Ausnahmegenehmigung erteilt:

Maßnahme: Plakatierung anlässlich der Bundes- und Landtagswahlen 2009 Ort  :

  • Stadt Calau einschl. Ortsteile Bolschwitz, Buckow, Craupe, Gollmitz, Groß Jehser, Groß Mehßow, Kemmen, Mlode, Saßleben, Werchow, Zinnitz

Größe  : A1

Die Erlaubnis wird befristet bis 28.09.2009 erteilt.

Auflagen

  1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern und sind mit mindestens einer lichten Durchgangshöhe von 2,20 m anzubringen. Die Anbringung hat mit Spannband aus Plaste zu erfolgen, so dass die Masten nicht beschädigt werden.
  2. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere Windlast, genügen.
  3. Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Fußgängerüberwegen sowie an Verkehrs- zeichen, Verkehrseinrichtungen, Bäumen und direkt an Buswartehäuschen. An Kreuzun-gen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 25 m freizuhalten.Sie darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Farbe und Form nicht zu Verwechs-lungen mit Verkehrszeichen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  4. An Lichtmasten, an denen sich bereits fest installierte Werbung befindet, dürfen keineweiteren Werbeträger angebracht werden.
  5. Die Werbeträger sind mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung undÜberwachung der Plakate zuständigen Unternehmens zu versehen.
  6. Durch den Antragsteller sind im Abstand von 4 Tagen Kontrollen durchzuführen, beschädigte bzw. nicht ordnungsgemäß hängende Plakate sind zu beräumen.
  7. Nicht ordnungsgemäß aufgestellte bzw. angebrachte Plakate werden zu Lasten des Antragstellers abgebaut, sofern er seinen Kontrollpflichten nicht nachkommt.
  8. Die Werbeträger müssen spätestens 2 Tage nach Ende der Genehmigungszeit abgebaut werden, anderenfalls werden sie zu Lasten des Antragstellers entfernt.
  9. Evtl. Beschädigungen und Verunreinigungen der beanspruchten Fläche sind auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu beheben.
  10. Der Antragsteller haftet für alle Schadensersatzansprüche im öffentlichen Verkehrsraum, die mit dieser Sondernutzung zusammenhängen. Schäden im öffentlichen Verkehrsraum sind von Ihnen auf eigene Kosten zu beseitigen.
  11. Die Erlaubnis ersetzt nicht die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen noch erfor- derlichen Genehmigungen.

Den Sondernutzungsantrag [Infostand] können Sie an o.g. Angaben senden.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Calau, Platz des Friedens 10, 03205 Calau schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


gez. Görs Leiterin Bauamt

Großräschen

i.A. Mechthild Taube SB Allg. Ordnungsangelegenheiten

Stadt Großräschen Seestr. 16 01983 Großräschen

Telefon: 035753/27-152 Telefax: 035753/27-149 E-Mail: mtaube@grossraeschen.de

Ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes

gemäß § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 -Straßenverkehr- vom 21.Mai 1999: Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg erteile ich Ihnen die Erlaubnis zu einer befristeten Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Es ist Ihnen gestattet, im Rahmen der Landtags- u. Bundestagswahlen am 27.09.2009, Plakatwerbung zu betreiben. Ich bitte Sie, die dort aufgeführten Auflagen im Sinne eines zwanglosen Verlaufes der Wahlen, zu beachten.

Auflagen

Für die Plakatwerbung werden folgende Auflagen erteilt:

  1. Die Anzahl der Plakate für die Stadt Großräschen, einschließlich Ortsteile: 80 Aufstellorte (Lichtmasten) / 160 Plakate
  2. Litfasssäulen sind von der Plakatierung ausgeschlossen.
  3. Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerspruch der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
  4. Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten oder zu unterhalten, dass sie den An-forderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
  5. Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach § 18 Abs. 1 BbgStrG erteilte Erlaubnis bestehen.
  6. Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Be-willigungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
  7. Im übrigen ist folgendes zu beachten: Für die Befestigung der Werbetafeln an Lichtmasten ist PVC-ummantelter Draht oder handelsüblicher Strick zu verwenden. Bei Beschädigungen aufgrund Nichtbeachtung eben genannter Bestimmung wird der o. g. Veranstalter haftbar gemacht. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und an den zur Straße gelegenen Einfriedungen sind unzulässig.
  8. Zur Lautsprecherwerbung verweise ich auf P.1. d) der Allgemeinverfügung, d.h. vor Inanspruchnahme ist das Ordnungs- u. Sozialamt über den Termin zu unterrichten.
  9. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 Pkt. 2 - 4 BbgStrG werden mit einer Geldbuße gem. § 47 Abs. 2 des BbgStrG geahndet.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amts- leiterin des Ordnungs- und Sozialamtes der Stadtverwaltung Großräschen, Seestr. 16, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zu gerechnet.

Mit freundlichem Gruß

im Auftrag


gez. Schapp Amtsleiterin Ordnungs- und Sozialamt


Wahlwerbung durch Informationsstände

Informationsstände bedürfen der Genehmigung. Die Inanspruchnahme der Fläche ist in der Regel mind. 1 Woche vorher zu beantragen. (Fax-Nr. 27149)

Zur Aufstellung der Informationsstände sollte die Nordseite (gegenüber der Sparkasse) im Gehwegbereich genutzt werden.

An Markttagen erfolgt die Einteilung der Fläche in Absprache mit dem Verantwortlichen des Wochenmarktes.

Lauchhammer

ordnungsamt@lauchhammer.de

Sondernutzungserlaubnis

gemäß § 5 der Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 17. September 2002 i.V.m. Ziffer 2, Buchstabe h) der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 -Straßenverkehr- vom 21. Mai 1999 (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 22 vom 09. Juni 1999 über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg wird Ihnen die Erlaubnis, vom 14.09.2009 bis zur Bundes- und Landtagswahl am 27.09.2009 in der Stadt Lauchhammer Plakatwerbung vorzunehmen, mit den im Folgenden genannten Auflagen erteilt.

I. Plakatwerbung

  1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
  2. Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
  3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Bean-spruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden (Mindestabstand 25 m).
  5. Sie dürfen nicht an Trägern (Masten von Verkehrszeichen) angebracht werden. Sie dürfen diese auch nicht im geringsten verdecken.
  6. An Buswartehäuschen direkt und Verkehrszeichen "Bushaltestelle" darf keine Werbung ange-bracht werden.
  7. Werbung darf an Bäumen und Straßenbeleuchtungsmasten nur angebracht werden, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind.
  8. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
  9. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dgl. zu untersuchen.
  10. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instandzusetzen.
  11. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmen versehen sein.
  12. Das jeweilige Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  13. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
  14. Die Werbeträger müssen nach Ende der Sondernutzungserlaubnis unverzüglich abgebaut werden, andernfalls werden sie zu Lasten des Antragstellers entfernt.
  15. Nicht ordnungsgemäß aufgestellte Werbeflächen werden zu Lasten des Antragstellers abgebaut.
  16. Zur Vermeidung einer unerwünschten Häufung von Werbung ist die Anbringung eines weiteren Plakates an einer bereits belegten Anbringungsstelle unzulässig.
  17. Die Anzahl der Wahlplakate an öffentlichen Verkehrsflächen ist auf maximal 150 Plakate pro Antragsteller begrenzt.
  18. Die vier Straßenbeleuchtungsmasten vor dem Rathaus sind von Werbeträgern freizuhalten.
  19. Die Benutzung von scheuernden Befestigungsmaterialien (z.B. Draht) an farb-beschichteten Masten ist unzulässig. Alternativ wird der Gebrauch von bei-spielsweise Kabelbindern aus Kunststoff empfohlen.
  20. Die Benutzung von Privatgrundstücken und/oder ihrer Einfriedungen ist ungeachtet dieser Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit dem Eigentümer im Voraus ab-zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


Opitz SB Sicherheit und Ordnung

Kontaktdaten für Infostand-Beantragung

ordnungsamt@lauchhammer.de

hiermit teile ich Ihnen für die Beantragung der Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für einen Infostand unsere

Fax-Nummer 03574/488650

und unsere Adresse mit:

Stadtverwaltung Lauchhammer

Liebenwerdaer Straße 69

01979 Lauchhammer.


Mit freundlichen Grüßen

Opitz SB Sicherheit und Ordnung

Lübbenau

Datei:Lübbenau Genehmigungsdokumente 1.pdf

Stadt Lübbenau/Spreewald,Postfach 101131. 03215 Lübbenau/Spreewald

Fachbereich: Stadtentwicklung Bereich: Tiefbau/Grünlandpflege

Auskunft erteilt: Frau Pachl 03542 85-426 03542 85-502 stadt@luebbenau-spreewald.de

Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und Gebührenfestsetzung

Auf Grund Ihres Antrages vom 11.09.09 wird Ihnen gemäß § 18 BbgStrG in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Lübbenau/Spreewald und ihren Ortsteilen vom 17.04.2008 sowie der 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 24.06.2009, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachfolgend näher bezeichnete Sondernutzungserlaubnis erteilt:

Maßnahme: Plakatierung für die Bundestags- und Landtagswahl am 27.09.2009

Anzahl: 50 Plakate - die Plakate sind mit den beigefügten Plaketten zu kennzeichnen, bei doppelter Anbringung - Vor- und Rückseite miteinander verbunden an einem Lichtmast - ist diese Plakatierung mit einer Plakette zu versehen, das heißt Vor-und Rückseite sind 1 Plakat

Größe: bis AI

Die Erlaubnis wird befristet erteilt vom 27.07.2009 bis zum 27.09.2009.

Bedingungen und Auflagen

  1. Die Plakatierung ist nur in den in der Anlage festgelegten Straßenzügen und in der festgelegten Anzahl erlaubt. Die Anlage, Aktenzeichen: 3.2/66 16 05 - 11/09 W, ist Bestandteil dieses Bescheides.
  2. Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kurven, Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen, Lichtsignalanlagen sowie an Buswartehäusern, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Sie darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Farbe und Form nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  3. Plakatierung im Umkreis von Kirchen oder auf Kirchengelände ist nicht gestattet.
  4. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung des öffentlichen Verkehrsraumes und der Laternenmaste vermieden wird. Zur Befestigung der Plakate wird die Verwendung von Kabelbindern vorgeschrieben.
  5. Eventuelle Beschädigungen und Verunreinigungen der zur Verfügung gestellten Fläche sind vom Antragsteller unverzüglich zu beseitigen.
  6. Die Plakate sind vom Erlaubnisnehmer während der gesamten Genehmigungsdauer auf Sicherheit und Ordnung zu überprüfen. Sollten Plakate gegen Vorschriften der Sicherheit und Ordnung verstoßen, werden diese kostenpflichtig entfernt.

Die Plakate sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Hinweise

  1. Die Sondernutzungserlaubnis wird stets widerruflicher Weise und auf Zeit erteilt; sie kann insbesondere entschädigungslos zurückgenommen werden, wenn der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis gegen Auflagen und Bedingungen oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
  2. Die Erlaubnis ersetzt nicht die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen noch erforderlichen Genehmigungen, auch dann nicht, wenn für die Erteilung andere Ämter zuständig sind.

Gebühren

Der Bescheid ergeht gebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der oben genannten Behörde schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

Anlagen

  • Anlage zur Sondernutzungserlaubnis Aktenzeichen: 3.2/66 16 05 - 11/09 W
  • 50 Plaketten
  • Kopie der Satzung über die Erlaubniserteilung und Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsraum in der Stadt Lübbenau/Spreewald sowie der 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung
  • Kopie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.05.1999

Anlage zur Sondernutzungserlaubnis Aktenzeichen: 3.2/66 16 05 - 11/09 W

Straßen und Anzahl Plakate

In der Stadt Lübbenau/Spreewald darf nur in nachfolgend aufgeführten Straßenzügen plakatiert werden:


Ortsteil Straßen Höchstanzahl Plakate
Ortsdurchfahrt L 49 (alt B 115) 10
Rudolf-Breitscheid-Straße 3
Geschwister-Scholl-Straße 5
Friedrich-Engels-Straße (z. Z. Baumaßnahmen)
Otto-Grotewohl-Straße 4
Beethovenstraße 3
Straße der Jugend 3
Straße des Friedens 5
Robert-Koch-Straße 5
Kraftwerkstraße 5
Am Kaufland 2
Alexander-von-Humboldt-Straße 3
Werner-Seelenbinder-Straße 3
Karl-Marx-Straße 5

In den aufgeführten Ort- und Gemeindeteilen der Stadt Lübbenau/Spreewald darf in nachfolgend genannten Straßenzügen plakatiert werden:

Ortsteil Straßen Höchstanzahl Plakate
Zerkwitz Ortsdurchfahrt L 49 4
Ortsdurchfahrt L 526 (Luckauer Straße) 4
Hauptstraße 3
Krimnitz Ortsdurchfahrt L 49 4
Ragow Ortsdurchfahrt L 49 4
Klein Raddener Straße 3
Klein Beuchow Ortsdurchfahrt L 526 (Luckauer Landstraße) 4
Beuchower Dorfstraße 3
Groß Beuchow Ortsdurchfahrt L 526 (Beuchower Hauptstraße 4
Boblitz Ortsdurchfahrt L 49 4
Groß Lübbenau Groß Lübbenauer Bergstraße 3
Groß Lübbenauer Poststraße 3
Bischdorf Ortsdurchfahrt L 55 (Bischdorfer Chausseestraße 4
Leipe Leiper Dorfstraße 3
Groß Klessow Groß Klessower Ehm-Welk-Straße 3
Klein Klessow Ortsdurchfahrt K 6630 3
Klein Radden Lübbenauer Straße 3
Groß Raddener Straße 3
Groß Radden Groß Raddener Hauptstraße 3
Kittlitz Kittlitzer Dorfstraße 3
Eisdorf Eisdorfer Lindenstraße 3
Lichtenau Kastanienweg 3
Schönfeld Ringstraße im Bereich der Kreisstraße 3


Auflagen

  • Jedes Plakat ist mit einer Genehmigungsplakette der Stadt Lübbenau/Spreewald zu markieren (jeweils an der Vorderseite oder Rückseite des Plakates rechts unten). Bei doppelter Anbringung - Vor- und Rückseite miteinander verbunden an einem Lichtmast - ist diese Plakatierung mit einer Plakette zu versehen, das heißt Vor- und Rückseite sind ein Plakat. Plakate ohne vorgeschriebene Plakette werden kostenpflichtig entfernt.
  • An einem öffentlichen Lichtmast dürfen sich höchstens 3 Plakate (bei Nutzung von Vor- und Rückseite 6) befinden, wobei es sich bei den Inhalten der Plakate um verschiedene Veranstaltungen oder Aktionen handeln muss. Die lichte Höhe der angebrachten Plakate (Unterkante) muss mindestens 2,20 m betragen.
  • Eine Plakatierung ist grundsätzlich nur an Lichtmasten gestattet. An Lichtmasten, an denen sich bereits fest installierte Firmenwerbung befindet, dürfen keine Plakate angebracht werden, diese Plakate werden kostenpflichtig entfernt.

Sondernutzungssatzung

Datei:Lübbenau Genehmigungsdokumente 2 - Satzung .pdf - alternative Datei: Sondernutzungssatzung

Auszüge:

§ 6 Plakatierung

  • (3) Im gesamten Altstadtgebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald (nördlich der L 49) ist das Plakatieren nicht gestattet, Wahlwerbung ist davon in der Karl-Marx-Straße ausgenommen.
  • (4) In der Stadt Lübbenau/Spreewald darf nur im Neustadtgebiet und nur in nachfolgend aufgeführten Straßenzügen plakatiert werden, die Anzahl der Plakate pro Straßenzug wird im Bescheid festgelegt: (siehe Tabellen oben)
  • (5) In den aufgeführten Ortsteilen bzw. Gemeindeteilen der Stadt Lübbenau/Spreewald darf in den nachfolgend genannten Straßenzügen plakatiert werden, die Anzahl der Plakate pro Straßenzug wird im Bescheid festgelegt: (siehe Tabellen oben)
  • (6) Die Plakate sind mit einer Genehmigungsplakette der Stadt Lübbenau/Spreewald zu markieren. Bei doppelter Anbringung (Vor-und Rückseite miteinander verbunden an einem Lichtmast) ist diese Plakatierung mit einer Plakette zu versehen, das heißt Vor-und Rückseite sind ein Plakat. Plakate ohne vorgeschriebene Plakette werden kostenpflichtig entfernt.
  • (7) An einem öffentlichen Lichtmast dürfen sich höchstens 3 doppelseitige Plakate befinden, wobei es sich bei den Inhalten der Plakate um verschiedene Veranstaltungen oder Aktionen handeln muss. Die lichte Höhe der angebrachten Plakate muss mindestens 2,20 m betragen.
  • (8) Eine Plakatierung ist grundsätzlich nur an Lichtmasten gestattet. An Lichtmasten, an denen sich fest installierte Firmenwerbung befindet, dürfen keine Plakate angebracht werden, diese Plakate werden kostenpflichtig entfernt.
  • (9) Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kurven, Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen, Lichtsignalanlagen sowie an Buswartehäusern, Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen. Sie darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Farbe und Form nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  • (10) Die Plakate sind vom Erlaubnisnehmer während der gesamten Genehmigungsdauer auf Si-cherheit und Ordnung zu überprüfen. Werbeplakate sind spätestens am Tag nach Ablauf der Ge-nehmigung bis 14.00 Uhr zu entfernen. Wahlplakate sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Schwarzheide

anliegend erhalten Sie die Genehmigung zur Plakatierung und die Anschrift des Ansprechpartners für einen Infostand.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Elvira Dettke Ordnungsamt Ruhlander Str. 102 01987 Schwarzheide

Telefon: (035752)85 332 Fax: (035752) 85 392 mailto: E.Dettke@Schwarzheide.de Internet: www.schwarzheide.de

Ansprechpartner für Infostand

Piratenpartei Brandenburg

Bau- und Ordnungsami Auskunft erteilt: Frau Dettke Zimmer: 220 Telefon: 035752/85-332 Telefax. 035752/35-392 E-Mail: e.dettke@schwarzheide.de Aktenzeichen: Ihr Schreiben vom: Ihr Zeichen: Schwarzheide, 11. September 2009

Sondernutzung für einen Infostand

nachfolgend teilen wir Ihnen den Ansprechpartner für die Nutzung einer Standfläche für einen Infostand mit.

Es ist die Jungunternehmer Betreibergesellschaft mbH, Geschwister-Scholl-Straße 12, 03238 Finsterwalde (Telefon 03531 - 650999; Fax 03531- 650998; E-Mail info@jungunternehmer-ee.de).

Diese nutzt dienstags den Wasserturmplatz für den Wochenmarkt in Schwarzheide. Mit freundlichen Grüßen Auftrag Kießling Sachgebietsleiterin /Ordnungsamt

Auflagen Plakatierung

Erlaubnis zur befristeten Anbringung von Wahlplakaten innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Schwarzheide vom 10.09.2009 - 30.10.2009 (Bundes¬und Landtagswahl 2009) Sehr geehrter Herr Sperling, hiermit erteilt Ihnen die Stadt Schwarzheide die Genehmigung zum befristeten Anbringen von Wahlplakaten im Stadtgebiet von Schwarzheide. Es sollten nicht mehr wie 3 Plakate an einem Mast angebracht werden.

  1. Der Erlaubnisnehmer hat die Werbeträger so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
  2. Die Werbeträger dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten bzw. die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Schildern auch im Zusammenhang mit anderen Werbeträgern ist zu unterlassen.
  3. Das Anbringen von Werbeträgern an Straßeneigentum, Fahrgastunterständen sowie im Bereich der BASF Schwarzheide GmbH, Schipkauer Straße und Naundorfer Straße ist nicht gestattet.
  4. Die Werbeträger sind nur mit plastummantelten Draht bzw. Kabelband an den Lichtmasten anzubringen. Der Draht bzw. das Kabelband sind ebenfalls bei der Werbeträgerabnahme zu entfernen. Das Ankleben von Hinweisschildern ist nicht gestattet.
  5. Das Anbringen und Unterhalten der Werbeträger obliegt dem Erlaubnisnehmer und geht zu dessen Lasten.
  6. Der Erlaubnisnehmer stellt die Stadt Schwarzheide frei von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder Herstellung der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung gegen die Stadt geltend gemacht werden.
  7. Die Erlaubnis ersetzt eine eventuelle baurechtliche Genehmigung nicht.
  8. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
  9. Bei Widerruf der Erlaubnis können gegen die Stadt Schwarzheide keine Ansprüche geltend gemacht werden
  10. Die angebrachten Werbeträger sind innerhalb der im Widerruf genannten Frist durch den Erlaubnisnehmer zu entfernen. Erfolgt die Entfernung in der angegebenen Frist nicht, werden die Werbeträger durch die Stadt Schwarzheide kostenpflichtig entfernt. Die entstehenden Kosten werden dem Erlaubnisnehmer in Rechnung gestellt.
  11. Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 - Straßenverkehr - vom 21. Mai 1999 ist Inhalt dieser Erlaubnis.

Diese Erlaubnis ist kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der ausstellenden Behörde, Bau- und Ordnungsamt, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kießling Sachgebietsleiterin Ordnungsamt

Schipkau

<v.liesk@gemeinde-schipkau.de>

Infostand

mittwochs ist Markttag im OT Schipkau von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr.

Bitte setzen Sie sich vorher mit unserem Marktverantwortlichen Herrn Weber in Verbindung.

Telefonisch erreichbar über 035754/9561 (Grundschule) bzw. 01633041119.


Viel Erfolg!

Sachbearbeiter

Genehmigung Plakatierung

Gemeinde Schipkau Der Bürgermeister Schulstraße 04 - 01998 Schipkau/ OT Klettwitz -

mit den Ortsteilen : Annahütte - Drochow - Hörlitz - Klettwitz - Meuro - Schipkau

Piratenpartei Brandenburg

Am: Ordnungsamt Sachbearbeiterin: Frau Lask Aktenzeichen: 03/330-32.83.02 Telefon: 035754/38024 Fax: 035754/36032

Schipkau/ OT Klettwitz, 14.09.2009

Sondernutzungserlaubnis

zur Vornahme von Plakatierungen in den Ortsteilen der Gemeinde Schipkau

Ihr Antrag vom 11.09.2009 auf Plakatierung in den Ortsteilen der Gemeinde Schipkau aufgrund der §§ 2, 7 und 9 der Neufassung der Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen in der Gemeinde Schipkau (Sondernutzungssatzung) vom 23.05.2006 wird hiermit unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes diese Erlaubnis zur Vornahme von Plakatierungen in den Ortsteilen der Gemeinde Schipkau mit folgenden Nebenbestimmungen zur Gefahrenabwehr erteilt:

Anlass der Plakatierung: "Bundestags- und Landtagswahl 2009"

Um eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu sichern, beträgt die erlaubte Anzahl der Werbeträger 65

Größe der Werbeträger: A1

Ende der Plakatierung: 28.09.2009

(20) Schipkau (10) Annahütte (10) Klettwitz (10) Hörlitz (10) Meuro (5) Drochow

Auflagen Schipkau

Nachstehend genannte Auflagen sind zu erfüllen:

  1. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht behindert und sichtbehindert werden.
  2. Die Tafeln dürfen nicht reflektierend sein.
  3. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind freizuhalten (ein Mindestabstand von 25 m ist zu garantieren).
  4. Die Tafeln dürfen nicht an Verkehrszeichen und Straßennamensschilder angebracht werden.
  5. Die Tafein sind so anzubringen, dass eine Gefährdung durch Herunterfallen oder Umherflattern ausgeschlossen ist.
  6. Nach hohen Windstärken sind die Aufstellungsplätze zu kontrollieren und gegebenenfalls Schäden zu beheben.
  7. Bäume dürfen nicht beschädigt werden.
  8. Wartehallen dürfen nicht beklebt werden.
  9. Für entstandene Schäden haftet der Aufsteller.
  10. Verunglimpfte oder stark beschädigte Plakate sind sofort zu entfernen.
  11. Während der Wahlzeit sind in und an Gebäuden, in denen sich die Wahllokale befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu den Gebäuden, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Schrift oder Bild verboten.
  12. Vor Beginn der Plekatwerbung ist die Straßenverkehrsbehörde, Landrat des Landkreises Oberspreewald - Lausitz, von Ihrem Vorhaben zu unterrichten.
  13. Die Beräumung der Plakate ist unmittelbar nach der Veranstaltung sicherzustellen.

Die sofortige Vollziehung dieser Erlaubnis wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 02. 1991 im öffentlichen Interesse.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wird wie folgt begründet:

Es kann nicht hingenommen werden, dass Sie durch Einlegen eines Widerspruches die aufschiebende Wirkung dieser Erlaubnis erreichen und dadurch die angeordneten Auflagen nicht beachten müssten. Diese würde zu einer potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen.

Für diese Erlaubnis wird Gebührenfreiheit gewährt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Erlaubnis können Sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Gemeinde Schipkau, Ordnungsamt, Schulstr. 4 in 01998 Schipkau/ OT Klettwitz einlegen. Auf Ihren Antrag hin kann gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung das Verwartungsgericht Cottbus, Vom - Stein - Str. 27, in 03050 Gottbus die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Gem. § 80 Abs. 4 VwGO kann auch die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung dieser Erlaubnis aussetzen. Widerspruchsbehörde ist der Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1 in 01968 Senftenberg.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Peschel Amtsleiter

Senftenberg

Datei:Senftenberg Bescheid Piratenpartei.pdf

Stadt Senftenberg ¬Ordnungsamt ¬PSF 10 00 63 ¬01956 Senftenberg

Verwaltungsgebäude Markt 1 Zimmer 1.01. Amt/SGB 32.1 Ordnung/ruhender Verkehr Sachbearbeiter/in

Frau Wieciers Telefon 03573 / 701-223

Piratenpartei Deutschland Landesverband

Telefax 03573 / 701-177

Brandenburg

E-Mail anika.wieciers@senftenberg


Unser Zeichen 32 83 03/wi/185/09/bö Datum 14.09.2009 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 10.09.2009


Plakatierung und Aufstellen eines Informationsstandes anlässlich der Landtags-und Bundestagswahl am 27.09.2009 Ihr Antrag vom 10.09.2009 auf Ihren oben genannten Antrag ergeht folgender


Bescheid.

  1. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg erhält die Erlaubnis für das Anbringen von 80 Plakaten in der Stadt Senftenberg und das Aufstellen eines Informationsstandes auf einer Fläche von 8 m² (4 m x 2 m) auf dem Vorplatz des Schlossparkcenters (asphaltierte Fläche) zu Seiten der Ritterstraße, 01968 Senftenberg.
  2. Diese Erlaubnis gilt für das Anbringen der 80 Plakate für die Zeit vom 15.09.2009 bis zum 28.09.2009 und für das Aufstellen des Informationsstandes vom 15.09.2009 bis zum 26.09.2009 in der Zeit von 09:00 Uhr bis um 18:00 Uhr.
  3. In begründeten Fällen kann die Stadt Senftenberg jederzeit die Erlaubnis widerrufen.
  4. Für die Erlaubniserteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben. Die Ausübung der Sondernutzung ist gebührenfrei.


Begründung:

Mit E-Mail vom 10.09.2009 beantragten Sie im Namen der Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg die Erteilung einer Erlaubnis für das Anbringen von 80 Plakaten in der Stadt Senftenberg für die Zeit vom 15.09.2009 bis zum 28.09.2009 und für das Aufstellen eine Informationsstandes auf einer Fläche von 8 m² (4 m x 2 m) auf dem Neumarkt in 01968 Senftenberg vom 15.09.2009 bis zum 26.09.2009 jeweils in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Das Aufstellen eines Informationsstandes, sowie das Anbringen von Plakaten, stellt eine Sondernutzung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Sondernutzungssatzung -SnS)1 dar. Die Ausübung einer Sondernutzung ist gemäß § 3 SnS erlaubnispflichtig.

Da dem Anbringen von 80 Plakaten sowie das Aufstellen eines Informationsstandes in o.g. Zeitraum nichts entgegensteht, konnte die Erlaubnis erteilt werden.

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwVfG2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SnS wurde die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt.

Für die Erlaubniserteilung sind gemäß § 14 Abs. 1 SnS Verwaltungsgebühren nach der jeweilig geltenden Fassung der Satzung der Stadt Senftenberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)3 zu entrichten.

Für die Ausübung der Sondernutzung werden gemäß § 14 Abs. 2 SnS i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Sondernutzungsgebührensatzung -SnGS)4 keine Gebühren erhoben.

Hinweise Plakatierung:

  1. Die in der Anlage beigefügten Plaketten sind gut sichtbar auf der Vorderseite eines jeden Plakatträgers anzubringen. Doppelseitige Plakate sind nur durch jeweils eine Plakette pro Standort zu kennzeichnen. (§ 7 Abs. 6 SnS)
  2. Im Stadtzentrum sowie in einem Abstand von 20 Metern vor Lichtsignalanlagen, Fußgängerüberwegen und Querungshilfen ist das Anbringen der Plakattafeln untersagt. Zum Stadtzentrum zählen folgende Straßen: Markt, Kreuzstraße, Schloßstraße zwischen Markt und Steindamm, Schmiedestraße, Bahnhofstraße zwischen Markt und Kreuzung Steindamm, Rathausstraße, Kirchplatz, Baderstraße, Töpferstraße, Salzmarktstraße, Bärengasse, Ritterstraße, Am Neumarkt und Burglehnstraße. (§ 7 Abs. 3 SnS)
  3. Das Plakatieren an Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Warteeinrichtungen an Bushaltestellen ist ebenfalls nicht gestattet. An Metallbeleuchtungsmasten dürfen Plakate nur angebracht werden, wenn durch den Befestigungsmechanismus die Beschädigung des Mastes ausgeschlossen ist. Das Anbringen von Plakatträgern an Beleuchtungsmasten mit einer Rankhilfe ist untersagt. (§ 7 Abs. 4 SnS)
  4. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht mehr als 3 Plakatträger pro Lichtmast übereinander anzubringen. Bei den Inhalten der Plakate muss es sich um verschiedene Veranstaltungen oder Aktionen handeln. Darüber hinaus sind die Beleuchtungsmasten in einer Höhe von mindestens 2 Metern ab dem Erdboden bis zur Unterkante der Plakatträger freizuhalten. (§ 7 Abs. 5 SnS)


Hinweise Informationsstand:

  1. Beim Aufstellen des Informationsstandes haben Sie sicherzustellen, dass außerhalb der genehmigten Fläche Staubaufwirbelungen und Verunreinigungen zu vermeiden sind und dass der übrige Verkehr nicht gefährdet wird.
  2. Die Zur Sondernutzung dienenden Gegenstände (Sondernutzungsanlagen) dürfen ohne Zustimmung des Baulastträgers nicht ortsfest mit dem Erdboden verbunden werden (§ 2 Abs. 3 SnS).
  3. Nach Ablauf der oben genannten Frist sowie bei Widerruf der Erlaubnis sind alle zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen. (§ 12 Abs. 1 SnS)
  4. Die Straße ist in Ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. (§ 12 Abs. 2 SnS)
  5. Während der Zeit der Sondernutzung haftet die Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg für alle Schäden, die Personen oder Sachen durch die Sondernutzung erleiden. (§ 13 Abs. 1 SnS)
  6. Durch die Sondernutzung verursachte Schäden an der Verkehrsfläche bzw. an deren Einbauten (z. B. Beleuchtungsmasten) sind sofort zu beseitigen. Die Beseitigung eines Schadens ist der Stadt Senftenberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (§ 13 Abs. 2 SnS)


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Dieser muss der Behörde innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe dieses Bescheides vorliegen. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Senftenberg, Markt 1, 01968 Senftenberg schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Wieciers Sachbearbeiterin

Fußnoten:

  1. Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Sondernutzungssatzung -SnS) vom 10. Dezember 2008 (ABl. 06/2008 S. 9)
  2. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)
  3. Satzung der Stadt Senftenberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 26. April 2006 (ABl. 03/2006 S. 8)
  4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Sondernutzungsgebührensatzung -SnGS) vom 10. Dezember 2008 (ABl. 06/2008 S. 8)


Vetschau

im Anhang finden Sie die Auflagen und Hinweise für eine Sondernutzung der Wahlwerbung. Sie können die Satzung herunterladen bzw. ausdrucken unter: http://www.vetschau.de/cms/upload/people/download_Satzungen/Sondernutzungssatzung.pdf

Ihren Antrag richten Sie einfach per Email an o.g. Adresse oder per Fax unter 035433 777 9061 bzw. unter der Anschrift an

Stadt Vetschau/Spreewald Der Bürgermeister Bauamt Schlossstraße 10 03226 Vetschau/Spreewald.

Ihrer Email entnehme ich, dass Sie auch einen Infostand nutzen möchten. Dazu muss ein gesonderter Antrag mit Angaben für Tag, Zeitraum und Ort des Standes gestellt werden.


(See attached file: Piratenpartei 100909.doc)

Freundliche Grüße

i.A. Helga Haberland Vorzimmer Bauamt Stadt Vetschau/Spreewald Bauamt Schlossstraße 10 03226 Vetschau/Spreewald Tel: (035433) 777-61 Fax: (035433) 777-9061

E-Mail: bauamt@vetschau.com

Sondergenehmigung

Amt: Bauamt Auskunft erteilt: Helga Haberland

Zimmer: 304 Telefon: (035433)777-0 Durchwahl: (035433)777-61 Telefax: (035433)777-9061 E-Mail: bauamt@vetschau.com

Internet: www.vetschau.com

laut Sondernutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Vetschau/Spreewald vom 01.12.2004 (ver¬öffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Vetschau/Spreewald Nr. 12 vom 18. Dezember 2004) wird Ihnen gestattet, ab sofort bis 28.09.2009 in der Stadt Vetschau/Spreewald bis zu 20 Plakate zu den Bundestags- und Landtagswahlen am 27.09.2009 anzubringen.

Gemäß § 11 der Sondernutzungserlaubnis der Stadt Vetschau/Spreewald darf Wahlsichtwerbung an Straßenbeleuchtungsmasten nur in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen bzw. in Straßen, die als überörtlicher Verkehr ausgewiesen sind, erfolgen. Eine aktuelle Übersicht erhal¬ten Sie in der Anlage.

Nutzen Sie bitte auch unsere Ortsteile Göritz, Koßwig, Laasow, Missen, Naundorf, Ogrosen, Raddusch, Repten, Stradow und Suschow.

Auflagen:

  • In der Stadt Vetschau/Spreewald darf an der Straßenbeleuchtung in folgenden Straßen keine Werbung angebracht werden:
    • Markt
    • Berliner Straße
    • Pestalozzisstraße
    • Bahnhofstraße
  • An den Litfasssäulen darf keine Werbung angebracht werden. Dies bedarf einer gesonderten Erlaubnis.
  • Bei der Befestigung der Plakatwerbung an den Lichtmasten ist darauf zu achten, dass als be¬schädigungslose Befestigung ausschließlich plastummantelter Draht bzw. Kabelbinder zu ver¬wenden ist, anderweitig befestigte Plakate werden durch die Stadt ohne weitere Ankündigung entschädigungslos und gegen Kostenersatz entfernt.
  • Die Werbung darf den Verkehr nicht beeinträchtigen und ist von Ihnen nach Ablauf der Zeit sofort - bis spätestens 29.09.2009 - selbständig zu entfernen.
  • Hinweise:
    • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgän-gerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
    • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Pla-kate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
    • Das Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
    • Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
    • An Bundesautobahnen und außerorts ist Plakatwerbung unzulässig.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Sondernutzungserlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrill bei der Stadt Vet-schau/Spreewald - Der Bürgermeister - Schlossstraße 10 in 03226 Vetschau/Spreewald einzule-gen. Falls diese Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden soll-* te, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Freundliche Grüße ■ im Auftrag

Helga Haberland Mitarbeiterin


Auflagen

S Stadt Vetschau/Spreewald * PF 1159 * 03223 Vetschau

Amt: Bauamt Auskunft erteilt: Helga Haberland Zimmer: 304 Telefon: (035433) 777-0 Durchwahl: (035433) 777-61 Telefax: (035433) 777-9061 E-Mail: bauamt@vetschau.com Internet: www.vetschau.com


Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2009 Mitteilung zu Auflagen bzw. Einschränkung für Plakatierung

zu Auflagen bzw. Einschränkungen für die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2009 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Laut Sondernutzung- und Gebührensatzung der Stadt Vetschau/Spreewald vom 01.12.2004 (ver-öffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Vetschau/Spreewald Nr. 12 vom 18. Dezember 2004) wird Ihnen gestattet Plakate anzubringen. Gemäß § 11 der Sondernutzungssatzung der Stadt Vetschau/Spreewald darf Wahlsichtwerbung an den Straßenbeleuchtungsmasten nur in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen bzw. in Straßen, die als überörtlicher Verkehr ausgewiesen sind, erfolgen. Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie in der Anlage. Nutzen Sie bitte auch unsere Ortsteile Göritz, Koßwig, Laasow, Missen, Naundorf, Ogrosen, Raddusch, Repten, Stradow und Suschow.

Auflagen: In der Stadt Vetschau/Spreewald darf an der Straßenbeleuchtung in folgenden Straßen keine Werbung angebracht werden:

  • Markt
  • Berliner Str.
  • Bahnhofstraße
  • Pestalozzistraße.
  • An der Litfasssäule darf keine Werbung angebracht werden. Dies bedarf einer gesonderten Er-laubnis.

... / - 2 - Bei der Befestigung der Plakatwerbung an den Lichtmasten ist darauf zu achten, dass als beschä-digungslose Befestigung ausschließlich plastummantelter Draht bzw. Kabelbinder zu verwenden ist, anderweitig befestigte Plakate werden durch die Stadt ohne weitere Ankündigung entschädi-gungslos und gegen Kostenersatz entfernt.

Die Werbung darf den Verkehr nicht beeinträchtigen und ist von Ihnen nach Ablauf der Zeit so-fort selbständig zu entfernen.

Hinweise:

  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgän-gerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Pla-kate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.

Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

  • Das Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
  • Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
  • An Bundesautobahnen und außerorts ist Plakatwerbung unzulässig.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Sondernutzungserlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Vetschau/Spreewald - Der Bürgermeister - Schlossstraße 10 in 03226 Vetschau/Spreewald einzu-legen. Falls diese Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden soll-te, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Freundliche Grüße

im Auftrag


Helga Haberland Mitarbeiterin

Auszug aus der Sondernutzungssatzung

§6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich mindestens 10 Werklage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung Vetschau/Spreewald zu stellen. (2) Ist mit der Sondemutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

§11 Wahlsichtwerbung (1) Für die Wahlsichtwerbung politischer Parteien werden Stellplätze für Großflächenplakate zur Verfügung gestellt. Für die Aufstellung von Großflächenplakaten gelten folgende Standorte: - Freifläche hinler dem Stadthaus III {zwischen Parkplatz Stadtverwaltung und B115) - Ecke Berliner Straße/E.-Thälmann-Straße - ehemaliger Busplatz am Kraftwerk (Bereich Denkmal) - Ecke R.-Hellmann-Platz/BahnhofStraße - Gewerbegebiet Raddusch (2) Wahlsichtwerbung an Straßen beleuchtungsmasten darf nur in Haupt Verkehrs- und Haupterschließungsstraßen bzw. in Straßen, die als überörtlicher Verkehr ausgewiesen sind, It. gültigem Straßenverzeichnis erfolgen. (3) Öffentliche Leistungen nach Abs. 1 sind während der Dauer von Wahlkämpfen nur Parteien zu gewahren, die eigene Wahlvorschläge für das jeweilige Wahlgebiet ..Stadt Vetschau/Spreewakf einreichen. Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn eine Partei keine Wahlvorschläge eingereicht hat. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.

Landkreis Oder-Spree

Amt Neuzelle

"Christa Leuschner" <amt.Leuschner@neuzelle.de> anbei übersende ich Ihnen die Sondernutzungserlaubnis zur Wahlwerbung.

Mit freundlichen Grüßen Leuschner SB

Erlaubnis zur Errichtung von Werbeanlagen hier: Wahlwerbung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erlaube ich Ihnen das Anbringen von

  • Wahlplakaten (Bundes- und Landtagswahl) 40 Stück für den
  • Zeitraum vom - 07.09. – 02.10.2009
  • im Amtsbereich Neuzelle, Neißemünde und Lawitz

Auflagen

Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. Es dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß §§ 39 ff. StVO verdeckt werden und keinerlei Sichtbehinderungen sowie Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer eintreten.
  2. Sofern sich am vorgesehenen Standort ein Rad-/Gehwegbereich befindet, muss der Abstand der Werbetafelunterkante mindestens 2,50 m zur Fahr-/Gehbahn betragen, im übrigen muss der Abstand zur Straßenkante für alle Werbeschilder 0,5 m betragen. Kreuzungen sind in einem Abstand von mindestens 20 m von Werbeplakaten freizuhalten.
  3. Das Straßenverkehrsamt beim Landkreis Oder-Spree, Telefon: 03361-5992362 bzw. Fax: 03361-5991377 ist vor Beginn der Plakatwerbung, über die Vorhaben der Plakatwerbung, zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können. Es ist ebenfalls der Baulastträger klassifizierter Straßen zu informieren (für Bundes-/ Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Telefon: 0335-5602525 bzw. Fax: 0335-5602563 und für Kreisstraßen: Landkreis Oder-Spree, Telefon: 03361-5992362).
  4. Die Befestigung hat so zu erfolgen, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer in keinster Weise beeinträchtigt wird (Abriss bzw. Umstürzen der Werbeanlage usw.). Eine Befestigung an Verkehrszeichen oder -leiteinrichtungen ist nicht gestattet. Des Weiteren hat die Befestigung der Plakate mit rostfreien Draht oder Plastikmaterial zu erfolgen, wobei diese gleich in entsprechender Höhe (kein hochziehen am Mast!) festzumachen sind (die Abstände unter 2. sind zu berücksichtigen). Für Schäden, die durch unsachgemäße Anbringung bzw. Aufstellung entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer.
  5. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  6. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und – Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
  7. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und – Einrichtungen sind unzulässig.
  8. Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
  9. Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
  10. Die Entfernung der Beschilderung hat unverzüglich nach dem genannten Zeitraum zu erfolgen. Nach erfolgter Sondernutzung ist die beanspruchte Fläche sowie die dadurch in Mitleidenschaft gezogene Fläche zu säubern.


Mit freundlichen Grüßen Amtsdirektor


Köhler



Amt Scharmützelsee

"Miersch" <miersch@amt-scharmuetzelsee.de>

Amt Scharmützelsee Forsthausstraße 04 15526 Bad Saarow (033631) 45 –110 (033631) 45 –1814 Ordnungs- u. Sozialamt Herr Miersch Aktenzeichen:10-432/Mie./WahlWerb. (unbedingt angeben) 15.09.2009

- Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass der Wahlen im September 2009 -

Sehr geehrter Herr Sperling,

zu der oben genannten Problematik möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.

Grundlage von Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg bildet die

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 – Straßenverkehr – vom 21. Mai 1999

Ausdrücklich wird in der Allgemeinverfügung darauf hingewiesen, dass die §§ 18, 19 u. 24 des Brandenburgischen Straßengesetz unberührt bleiben. Das heißt, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung freier Wahlen, sind die Satzungen der Gemeinden des Amtes Scharmützelsee über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wie rechtlich vorgesehen, anzuwenden und durchzusetzen. Plakatwerbungen jeglicher Art sind demzufolge antrags- und genehmigungsbedürftig, wobei seitens der Ordnungsbehörde grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein öffentliches Interesse an einer gebührenfreien Genehmigungserteilung besteht und Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung von den Festlegungen der Sondernutzungssatzungen erfordern bzw. rechtfertigen. Bei nichtgerechtfertigten Verstößen können die rechtlich vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, so z.B. die Entfernung von Plakaten.

Insbesondere sind folgende Auflagen im Zuge von Plakatierungen einzuhalten :

Auflagen Amt Scharmützelsee

  • Die Werbeträger sind stabil und standsicher anzubringen
  • Es dürfen weder Verkehrszeichen noch –leiteinrichtungen benutzt/verdeckt werden
  • An Kreuzungen und Kreisverkehren ist Werbung untersagt
  • Eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf Fahrbahnen, Geh- und/oder Radwegen ist auszuschließen
  • Die Befestigung von Plakaten an Lichtmasten ist nach Möglichkeit zu unterlassen

Der Vorschlag der Plakatierungsorte als auch die Anzahl der Werbeträger obliegt unter dem Aspekt der Gewährleistung freier Wahlen grundsätzlich dem Beantragenden. Aufgabe der Ordnungsbehörde im Genehmigungsverfahren ist es, durch Auflagen eine weitgehend satzungsgerechte und flächenmäßig dezentralisierte Plakatierung durchzusetzen, um z.B. Konzentrierungen an bestimmten Verkehrsflächen auszuschließen.

Wir sollen Gemeinden und Anzahlen mitteilen

Teilen Sie mir bitte in formloser Antragsweise mit, in welchen Gemeinden des Amtes Schar- mützelsee Sie mit welcher Anzahl an Plakaten, wenn gewünscht in welchen besonderen Straßen / Bereichen Sie Plakatwerbung durchführen möchten.

Sie erhalten zeitnah einen Genehmigungsbescheid.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Amtsleiter Ordnungs- und Sozialamt Tel. 033631/45100

Sachbearbeiter Ordnungs- und Sozialamt Tel. 033631/45110, FAX ..... / 451814


Mit freundlichen Grüßen i.A. Miersch


Ordnungs- und Sozialamt


Beeskow

Im großen und ganzen gleiche Auflagen wie sonst, nach mündlicher Mitteilung am wichtigsten:

  • historische Leuchten nicht
  • Brunnen am Martkplatz nicht
  • Bäume um Marktplatz nicht

Wegen Infostand ca. 1 Woche vorher bei sogenanntem "Marktinspektor" anrufen

    • Telefonnummer (Hdy, Festnetz) liegt bei mir vor PiratDD 14:45, 10. Sep. 2009 (CEST)
    • Di und Do sind Markttage, FR Frischemarkt

Eisenhüttenstadt

Ihre Anzeige zur Plakatierung zur Bundes- und Landtagswahl 2009 ist an mich weitergeleitet worden.


Die Stadt Eisenhüttenstadt hat zusätzlich zur Allgemeinverfügung eine gegenseitige Vereinbarung verfasst, in der

grob noch mal die Auflagen die bei der Plakatierung zu beachten sind zusammengefasst sind.


Bitte senden Sie die Vereinbarung mit Unterschrift zurück (FAX 03364 / 566 259).


Für die Erteilung der Sondergenehmigung für die Nutzung von Verkehrsflächen wenden Sie sich bitte an den

Bereich Ordnungsverwaltung und Bürgerservice, FAX 03364 / 566 212.



Mit freundlichen Grüßen


Sonja Quilitzsch



Stadt Eisenhüttenstadt

Geschäftsbereich Stadtmanagement

Zentraler Platz 1

15890 Eisenhüttenstadt


Sonja Quilitzsch

Bereich Wirtschafts- und

Beschäftigungsförderung

Tel.: 03364/566 211

FAX: 03364/566 259

email: sonja.quilitzsch@eisenhuettenstadt.de

Internet: www.eisenhuettenstadt.de


Auflagen

Vereinbarung zwischen der Stadt Eisenhüttenstadt und der Piratenpartei Brandenburg

Gesetzliche Grundlagen, für die Werbung aus Anlass von Wahlen, sind die Allgemeinverfügung des Ministe-riums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abt. 5 – Straßenverkehr -, vom 21.Mai 1999, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, 10. Jahrgang, Nr. 22, vom 09. Juni 1999 und die Straßenverkehrsordnung, hier Grundsätze zum Aufstellen und Warten von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Fragen des Umweltschutzes.

Mit der Vereinbarung soll darauf eingewirkt werden, dass durch die politischen Parteien und sonstigen Wahl-bewerber bestimmte Ordnungsgrundsätze, die von allseitigem Interesse sind, eingehalten werden.

Die Stadt Eisenhüttenstadt bittet die politischen Parteien und sonstigen Wahlbewerber folgendes zu beach-ten:

• Die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahlwerbung, der Straßenverkehrsordnung sowie Fragen des Umweltschutzes (keine Plakate an Bäumen und Häuserfronten) sind unbedingt einzuhalten.

• Anzahl der Werbeträger ca. 100 Mit Blick auf einen fairen Wahlkampf ist die vereinbarte Anzahl der Werbeträger einzuhalten.

• Eine Selbsteinschränkung hinsichtlich der Plakatierung ist möglich.

• Es dürfen nur Befestigungsmittel (Kunststoffbinder) zur Anbringung der Plakate verwendet werden, die eine Beschädigung der Anschlagstellen ausschließen.

• Wahlplakate anderer Bewerber dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.

• Da nur eine begrenzte Zahl an Standorten für Großaufsteller zur Verfügung steht, werden diese gleichmäßig nach dem Rotationsprinzip zu den jeweiligen Wahlen vergeben.

• Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemäß angebrachte Werbeträger hat die o.g. Partei oder der sonstige Wahlbewerber selbst zu haften.

• Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, vorrangig des Fußgänger- und Fahrradverkehrs darf nicht beeinträchtigt oder behindert werden.

• Der Rückbau der Wahlwerbung hat bis zum siebten Tag nach der Wahl (auch bei Stichwahlen) zu erfolgen.

• Geworben werden kann in folgenden Gebieten:

  1. WK 1 – 4
  2. WK 5, 6 und 7
  3. OT Fürstenberg (Oder)
  4. OT Schönfließ
  5. OT Diehlo

• ausgeschlossen von der Werbung sind:

  1. Gewerbegebiete Seeplanstrasse, Buchwaldstrasse, IGOS
  2. die gesamte Lindenallee
  3. alle Gebäude, in denen sich Wahllokale befinden
  4. Königstraße

Durch die Verwaltung werden stichpunktartig Kontrollen zur Einhaltung der vorgenannten Punkte durchgeführt und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet.



gez. S. Oberlein Unterschrift Leiterin Bereich Wirtschafts- und Partei Beschäftigungsförderung

Eisenhüttenstadt Genehmigung Infostand

Eisenhüttenstadt, Lindenallee

17.09.2009 bis: 26.09.2009

2 x 2 Meter

17.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

18.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Haus Nr. 36 (Hochhaus)

19.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

20.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

21.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

22.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Haus Nr. 54 (Hochhaus)

23.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

24.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

25.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Friedrich-Wolf-Theater

26.09.2009, 9-18 Uhr - Lindenallee Höhe Haus Nr. 36 (Hochhaus)

Datei:Eisenhüttenstadt Genehmigung Infostand.pdf - ominöse Verwaltungsgebühr von 40€ ?! - Auskunft der Behörde dazu:

  • die Gebühr basiert wohl auf der bundesweiten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), §§ 1 bis 4
  • 1 Tag, 1 Standort würden 20€ kosten, ab 2 Tagen und/oder mehreren Standorten sind es 40€, es hätten auch 80€ werden können, aber da wir gesagt haben, es werden sicher nicht alle Tage genutzt werden, wurde es auf 40€ festgesetzt
  • Unklar ist noch, welche Gebühren-Nr. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) angewendet wurde und ob Eisenhüttenstadt keine eigene Satzung für Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen hat wie die meisten anderen Orte auch hatten (und da war immer eine gebührenfreie Genehmigung möglich). Dies muss nochmals nachgefragt werden.
Links zu Rechtsgrundlagen der 40€
  • bundesweit
  • Eisenhüttenstadt
    • Sondernutzungssatzung
      • interessanter Auszug: "§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung - .. Keiner Erlaubnis bedürfen: .. Verteilen von Flugblättern und Umherziehen mit Informationstafeln, die politischen oder religiösen Zwecken dienen (ohne Stand)" - dies muss aber vorher (theoretich 7 Tage) angezeigt werden, "Die Anzeige hat Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu enthalten".
    • Sondernutzungsgebuehrensatzung
      • "§ 1 (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt."
      • "§ 7 Gebührenbefreiung .. (2) a. Im Übrigen kann der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder aber der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Stadt dienen. b. Desgleichen kann ganz oder teilweise eine Befreiung gewährt werden, wenn: - im Einzelfall an der Sondernutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder - die Sondernutzung ausschließlich einem gemeinnützigen oder religiösen Zweck dient .."
      • "Gebührentarife .. 8. Informationsstände je m²/Tag 0,44"
    • Verwaltungsgebuehrensatzung
Aktueller Stand

Habe eine Mail gesendet mit Bitte um Absehung von einer Gebührenerhebung. Das öffentliche Interesse kann ja wohl angenommen werden und das haben bisher alle Orte so gesehen. Ich hoffe, der Bürgermeister bzw. die Verwaltung entsprechen der Bitte. PiratDD 19:18, 17. Sep. 2009 (CEST)

Erkner

Fax 03362 795255 Genehmigung Plakate geht laut telefonischer Auskunft heute nach Potsdam. Genehmigung für Stand mit möglichen Datumsangaben wird nachgeliefert. PiratDD 15:12, 10. Sep. 2009 (CEST)

13 + 6 = 19 Plakate genehmigt:

  • netter Anruf von der Mitarbeiterin: (sinngemäß) "Sie haben doch 13 Plakate genehmigt bekommen, jetzt gibt es noch mehr für Sie. Ich erklär Ihnen das mal. Wir haben bei uns beschlossen, dass es maximal 500 Plakate geben soll, davon 50% für die im Bundestag vertretenen und 50% für die kleinen Parteien, wie Sie ja auch. Und da war ihr Anteil 13 Plakate. Nun haben sich aber nicht alle der kleinen Parteien gemeldet, dass sie plakatieren wollen und deswegen bekommen Sie nochmal 6 weitere Plakate." ;-) wie niedlich :)

Friedland

eine Plakatierung ist hier möglich ohne weitere Auflagen. Für die Stadt Friedland 8 Plakate als Höchstgrenze und in den Ortsteilen je 4 Pklakate als Höchstgrenze. Die Durchführung eines Infostandes auf dem Gelände des Marktplatzes kann ich Ihnen ebenfalls gestatten.

Mit freundlichem Gruß

Marita Blaske Lindenstraße 13 15848 Friedland

Telefon 033676/60914 Telefax 033676/60928 E-Mail-Adresse ordnungsamt@friedland-nl.de Internet www.friedland-nl.de

Fürstenwalde/Spree

gabriele.roesler@fuerstenwalde-spree.de

Ihren Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen habe ich zur Kenntnis genommen. Da verschiedene Parteien ebenfalls den Marktplatz noch für Werbeveranstaltungen nutzen werden, benötige ich den genauen Zeitpunkt (Datum/Uhrzeit) an dem Sie Ihre Infoveranstaltung durchführen möchten. Am 17.09.2009 ist bereits eine andere Partei auf dem Marktplatz präsent.

Mit freundlichen Grüßen Gabriele Rösler

Grünheide (Mark)

"Laureen Kaul" <ordnung@gemeinde-gruenheide.de>

in der Anlage befindet sich der Antrag auf Plakatierung für die Wahl. Auch die Sondernutzung für Verkehrsflächen richten Sie bitte, in einem kurzen Schreiben mit den ausgewählten Standorten an uns.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Laureen Kaul SB Ordnungsamt


Gemeinde Grünheide (Mark) Am Marktplatz 1 15537 Grünheide (Mark)

Tel.: (03362) 58 55 91 Fax: (03362) 58 55 58 eMail: ordnung@gemeinde-gruenheide.de Internet: http://www.gemeinde-gruenheide.de

Antragsformular

Datei:Grünheide Plakatierung.ods

Schöneiche bei Berlin

Antrag muss schriftlich eingereicht werden mit Bürgschaft

siehe auch: Sondernutzungssatzung

Von: "Engel" <Engel@schoeneiche-bei-berlin.de> Kopie: "'Eberlein'" <Eberlein@schoeneiche-bei-berlin.de>

zunächst möchte ich den Eingang Ihrer Mail bestätigen und Ihnen Antworten zu den gestellten Fragen geben.


Damit Sie an den Laternenmasten innerhalb der Gemeinde Schöneiche plakatieren können, bitte ich Sie, den angefügten Antrag auf Sondernutzung ausgefüllt und unterschrieben an mich zurück zu senden. Laut unseren Festlegungen zur Anwendung der Sondernutzungssatzung !! siehe unten, Bürgschaft !! Nummer 1 Punkt 12 bitte ich zudem um die Abgabe einer Bürgschaft. Den Inhalt dieser Bürgschaft entnehmen Sie bitte aus den Festlegungen unter Nummer I Punkt 12.


Zur Plakatierung an den Landesstraßen der Gemeinde Schöneiche bei Berlin ist die Zustimmung des Landesbetrieb Straßenwesen (Baulastträger) unbedingt erforderlich. Das bedeutet, dass ich Ihren Antrag weiterleiten muss.


Sofern eine Zustimmung seitens des Landesbetrieb Straßenwesen vorliegt und die Bürgschaft eingegangen ist, kann eine Erlaubnis auf Plakatierung erteilt werden. Diese Erlaubnis enthält Nebenbestimmungen, welche unbedingt einzuhalten sind.


Ich empfehle Ihnen, den Antrag schnellstmöglich auszufüllen und unterschrieben an mich zurück zu senden und gleichzeitig die Bürgschaft einzureichen.

Sie können mir beides auch gern vorab per Fax senden und die Originale per Post zuleiten.


Bei dem Antrag bitte ich um Angabe der Anzahl von Plakaten.


Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern unter u. g. Telefonnummer bei mir melden. Ich hoffe, dass Sie die Anhänge öffnen können, ich leite Ihnen diese auch noch einmal per Post zu.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Ivonne Engel

Ordnungsamt

SB Straßen und Verkehr


Gemeinde Schöneiche bei Berlin

Ordnungsamt

Brandenburgische Straße 40

15566 Schöneiche bei Berlin


Tel: 030/ 64 33 04 – 153

Fax: 030/ 64 33 04 – 111

Mail: engel@schoeneiche-bei-berlin.de


Auflagen etc.

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Festlegungen zur Anwendung der Sondernutzungssatzung in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin

Die Gemeinde erfüllt im Gemeindegebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. Unter Bezugnahme auf § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBI. I S. 218) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes sowie zur Anpassung der Verweisung an das Kommunalrechtsreformgesetz vom 23. September 2008 (GVBI. I S.202) und der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin - Sondernutzungssatzung - vom 03. Dezember 2005 sowie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 -Straßenverkehr- vom 21. Mai 1999 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg werden folgende Festlegungen getroffen.

I. Werbung mit Plakaten

Bei der Aufstellung und Anbringung von Werbung bezüglich von Wahlen, Bürgerbegehren und allen anderen vergleichbaren Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin handelt es sich um gebührenfreie Sondernutzung, welche zu beantragen ist. Um Schwierigkeiten vorzubeugen, sind nachstehende Punkte unbedingt zu beachten:

1. Werbung mit Plakaten bis zur Din-Al Größe wird im Rahmen der Sondernutzung nach dem Brandenburgischen Straßengesetz ab Wahlzulassungstermin der Parteien, Wählervereinigungen oder unabhängigen Einzelkandidaten zugelassen.

2. Um eine niveauvolle und dem Gesamtortsbild (Waldgartenkulturgemeinde) nicht widersprechende Werbung durchzuführen, wird folgende Streckenlimitierung bei Plakaten pro Parteien. Wählervereiniaunqen oder unabhängigen Einzelkandidaten erlassen:

2.1. Landesstraßen (alle innerörtlichen Teilstraßen)

L 302 = 20 Stück (Kalkberger Straße, Schöneicher Straße,, Friedrichshagener Straße) L 338 = 20 Stück (Neuenhagener Chaussee, An der Reihe, Dorfstraße, Rahnsdorfer Straße)

2.2 Gemeindestraßen 260 Stück.

3. Als Gesamtstückzahl pro Partei, Wählervereinigung oder Einzelkandidat werden in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin maximal 300 Stück genehmigt. Um eine ordnungsgemäße Aufhängung von Wahlplakaten zu sichern, wird festgelegt, dass jede Partei, Wählervereinigung oder unabhängige Kandidaten max. 1 Grundkörper (bei beidseitiger Beklebung zählt dies als 2 Plakate im Sinne der vorgegebenen Stückzahl) je Werbeträger (Lichtmasten) aufhängen darf. Die Grundkörperanzahl pro Werbeträger darf 2 nicht überschreiten.

4. Sämtliche in diesem Zusammenhang vorgesehenen Aktivitäten auf öffentlichen Flächen sind mind. 2 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung Schöneiche bei Berlin zu beantragen.

Eine Erlaubnis zur Wahlplakatierung wird frühestens 2 Monate vor dem Wahltag erteilt.

Die Frist zur Beseitigung der Plakate wird mit der Sondernutzung festgesetzt.

Auflagen und Bedingungen

o Bei der Plakatierung im Straßenraum sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die Plakatierung ist deshalb an solchen Stellen untersagt, wo eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht.

o Die Plakatierung ist unzulässig: -10 m vor Kreuzungsbereichen, Einmündungen und Lichtsignalanlagen, vor Fußgängerüberwegen

und Bahnübergängen, -an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Hinweisschildern, Vorwegweisern und

innerörtlichen Wegweisern -an Verkehrsleiteinrichtungen (Ketten- und Geländerabsperrungen) und Brückengeländern sowie

am Innenrand von Kurven und im Kreisverkehr

o Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Plakate bzw. Werbeträger darf die Sicherheit oder


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Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden.

o Plakatwerbung, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt sein.

o Die Anbringung an Masten und Straßenlaternen muss sicher mit einer Bodenfreiheit von mindesten 1,50 m (Unterkante) erfolgen und darf maximal eine Höhe von 3,50 m (Oberkante) betragen. Bei Anbringung über einem Fuß- oder Radweg muss die Bodenfreiheit mindestens 2,50 m betragen.

o Werbeträger und Plakate, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Dies gilt insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen.

o Für Beschädigungen, die durch das Anbringen der Plakate bzw. Werbeträger entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer auch für solche, die leicht fahrlässig verursacht wurden,

o Die unbebauten freien Strecken der öffentlichen Straßen sind von jeder Werbung freizuhalten.

o Die Bereiche der Friedhöfe Waldfriedhof, Friedensaue und Dorfaue sind von jeglicher Plakatierung freizuhalten.


8. Das Bekleben von technischen Anlagen der Gemeinde, sowie gemeindlicher Gebäudeflächen jeglicher Art ist untersagt

9. Die Befestigung an Bäumen inklusive vorhandener Befestigungspfähle ist untersagt.

10. Werbeelemente wie Großaufsteller im öffentlichen Straßenbereich im Zusammenhang mit Sondernutzungen sind auf Grund begrenzt vorhandener gemeindlicher Verkehrsflächen nur eingeschränkt möglich. Die Gemeinde Schöneiche verweist in diesem Zusammenhang auf die notwendige Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger. Zu beachten sind hier auch die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Brandenburgischen BauO und dem Brandenburgischen Straßengesetz.

11. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der eingereichte Wahlvorschlag des betreffenden Wahlvorschlagträgers vom zuständigen Wahlausschuss zurückgewiesen wulfte.

Bürgschaft über bis zu 1000 Euro (5€ je Plakat) wenn nicht spätestens 8 Werktage nach Wahl entfernt wurde

12. Als Sicherheitsleistung zur Gewährleistung der Auflagen hinterlegt der Erlaubnisnehmer eine Kaution von 1.000,00 Euro.

Die Kaution kann ersetzt werden, soweit der Antragsteller eine qualifizierte, schriftliche Bürgschaft mit dem Antrag auf Sondernutzung bei der Gemeindeverwaltung abgibt.

Inhalt dieser Bürgschaft soll sein, dass ein Betrag von bis zu 1.000,00 Euro an die Gemeinde zu zahlen ist, wenn die Wahlwerbung entsprechend Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 - Straßenverkehr - vom 21. Mai 1999 nicht unverzüglich nach dem Wahltag, d.h. spätestens 8 Werktage danach, entfernt wurde. Je nicht entferntem Plakat wird ein Betrag von 5 € erhoben.

II. Wahlwerbung durch Informationsstände

Informationsstände bedürfen der Erlaubnis im Sinne der Sondemutzungssatzung. Die Flächeninanspruchnahme ist 2 Wochen vorher zu beantragen. Eine Erlaubnis wird frühestens 2 Monate vor dem Wahltag erteilt.

III. Lautsprechereinsatz

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 9 StVO von dem Verbot des Betriebes von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen der Gemeinde Schöneiche bei Berlin zum Zwecke des Betreibens von Lautsprecheranlagen zur Wahlwerbung werden nicht erteilt. Dies betrifft auch die Nutzung im Rahmen von Informationsständen.

IV. Zuwiderhandlungen des Beschlusses bzw. der Sondernutzung

Bei Missachtung der Auflagen und Bedingungen wird per Bescheid eine Abstellung der Mängel innerhalb einer Frist von 1-3 Tagen verlangt. Eine Ersatzvornahme ist anzudrohen. Werden die Mängel nicht abgestellt, so wird eine Ersatzvornahme per Bescheid vorgenommen. (Kosten werden nach Aufwand berechnet.)


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Zusätzlich liegt beim Tatbestand nach IV. Satz 1 eine.ungenehmigte Sondernutzung der Straßen vor, welche laut § 13 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Diesbezüglich entfällt die Gebührenbefreiung nach § 9 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin für die nicht genehmigte Anzahl von Plakaten.

V. Inkrafttreten

Die Festlegungen zur Sondernutzungssatzung in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin treten mit der Bekanntgabe in Kraft. Die Richtlinie zur Wahlwerbung in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin vom 29.07.2008 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Schöneiche bei Berlin, den 02.04.2009

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Heinrich Jüttner o ~- . -.-*' Bürgermeister, "

Storkow

Stadt Storkow (Mark)

Rudolf-Breitscheid-Str. 74

15859 Storkow (Mark)

e-Mail: sekretariat@Storkow.de

Bürgermeisterin: FrauGericke

Sachgebiet: 3 - Bauamt

Sachgebietsleiter: Herr Filor

Bearbeiter/In: Frau Krause /Kr

per Fax: 03375/ 922 827 Datum: 14.09.2009

Aktenzeichen: 66 12 00

Plakatierung zur Bundestagswahl 27.09.2009 - Piratenpartei Brandenburg -

gemäß Ihrem Schreiben vom 10.09.2009 stimme ich der Durchführung von Plakatwerbung zur Bundestagswahl 2009 zu.

Ich bitte Sie, die Anzahl der Werbeplakate auf 100 Stück innerhalb der Stadt Storkow (Mark) zu begrenzen. In den Ortsteilen sollten maximal 20 Plakate nicht überschritten werden.

Bitte beachten Sie. dass Lichtmasten mit einer Markierung zur Aussetzung der Beleuchtung von den Werbeträgern freizuhalten sind, bzw. die Markierung sichtbar bleiben muss.

Bitte befestigen Sie die Werbeträger mit Hilfe von Kabelbindern aus Kunststoff, um Beschädigungen an den Straßenlaternen zu vermeiden.

Wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bitte ich darauf zu achten, dass an Straßenkreuzungen bzw. Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven keine Werbeträger aufgestellt werden dürfen.

Nach Abschluss der Wahl sind die Werbeträger unverzüglich zu entfernen.

Für eine Wahlwerbung mit Info-Ständen bitte ich Sie, die Termine und Standorte schriftlich bzw. per Fax mindestens 3 Tage vorher mit mir abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Sachgebietsleiter Bauen

Stadt Storkow (Mark)


Tauche

Sehr geehrte Damen und Herren,


anbei die Auflagen zur Plakatwerbung im Gemeindebereich

Tauche.



Auflagen Tauche

  1. Die Befestigung der Werbeträger an Schilderpfählen, Bäumen oder an sonstigen, in öffentlichem Eigentum stehenden Einrichtungen, ist nicht erlaubt.
  2. Die Werbeträger sind standsicher aufzustellen.
  3. Es dürfen weder Verkehrszeichen noch-leiteinrichtungen verdeckt werden.
  4. Eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf Straßen, Geh-und Radwegen ist auszuschließen.
  5. An Kreuzungen ist Werbung untersagt.
  6. Die Aufsteller sind so aufzustellen, dass sie zu eventuellen anderen vorhandenen Aufstellern mindestens 50 m Abstand haben.

Fax-Nummer

Unsere Fax-Nummer lautet 033675/ 205

Anschrift: Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche


Mit freundlichen Grüßen

i.A. Susanne Rausch

SB Ordnungsamt

Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70

15848 Tauche

Woltersdorf

mit Ihrer E-Mail vom 10.09.2009 zeigen Sie eine beabsichtigte Werbeplakatierung der Piratenpartei Brandenburg im Rahmen der bevorstehenden Bundestagswahl am 27.09.2009 an und bitten diesbezüglich um die Übermittlung gegebenenfalls zu erteilender Auflagen.

Trotz der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 – Straßenverkehr – vom 21.05.1999 verlangt die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Woltersdorf die Erteilung einer Erlaubnis für die beabsichtigten Werbeplakatierungen.

Schriftliche Beantragung nötig

Da Ihr Schreiben vom 11.08.2009 hierfür keine ausreichende Grundlage darstellt, bitte ich Sie an dieser Stelle darum, unter Angabe aller relevanten Daten (Zeitraum, Anzahl und Größe der Plakate, Zweck der Plakatierung) einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Bereits vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieser Antrag so gestellt werden sollte, dass die Anzahl der Plakate 60 nicht übersteigt. Diese Beschränkung wird auf Grund der Vielzahl an beabsichtigten Werbeplakatierungen in diesem Zeitraum vorgenommen, um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu verhindern.

Beachten Sie zudem, dass ohne Vorliegen der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis eine Plakatierung eine unerlaubte Sondernutzung darstellen würde, die eine Entfernung der angebrachten Plakate auf ihre Kosten sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens mit sich bringen könnte.

Beantragung Infostand (gebührenpflichtig)

Für die Beantragung eines Informationsstandes stellen Sie bitte ebenfalls einen schriftlichen Antrag, der den Zeitraum, den Ort, den Zweck, sowie die Größe der durch den Informationsstand beanspruchten Verkehrsfläche benennt. Ich weise Sie bereits vorsorglich darauf hin, dass eine diesbezügliche Sondernutzungserlaubnis gebührenpflichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen i. A. gez. Gassmann


Gemeinde Woltersdorf Der Bürgermeister Rudolf-Breitscheid-Straße 23 15569 Woltersdorf

Tel.: 03362/5869-30 Fax: 03362/5149 E-Mail: gemeindeamt-woltersdorf@t-online.de


Landkreis Prignitz

Perleberg

Wahlwerbung Landtags- und Bundestagswahl 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 11.09.2009 in der o.g. Angelegenheit.

Laut Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung. Wohnen und Verkehr Abteilung 5 -Straßenverkehr - vom 21. Mai 1999 für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg, veröffentlicht im Amtsblatt - Nr. 22 vom 09.Juni 1999, liegt somit eine Genehmigung zur Aufstellung unter Beachtung der Bedingungen Punkt 1 -7 vor.(siehe Anlage)

Für Din A1 Plakate ist eine Beantragung einer zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis nicht notwendig. Ihr Schreiben werten wir als Anzeige einer Wahlplakatierung und Lautsprecherwerbung. Entsprechend der Allgemelnverfügung bitten wir Sie jedoch, die Plakatierung nicht an den Schinkelleuchten zu befestigen und unverzüglich nach der Wahl zu entfernen.

Gesonderte Werbeflächen werden durch die Stadt Perleberg nioht zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich einer kommerziellen Plakatierung wenden Sie sich bitte an die Firma: Plakatlicht Kurt Treger - Außenwerbung Bernard-Remy-Str. 2 19322Wittenberge

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Kolbow

SGL Ordnungsangelegenheiten

Genehmigung Infostand

PDF zum ausdrucken und mitführen

Betreff; Ihr Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihren o.g. Antrag wird Ihnen hiermit gem. § 2 Abs. ä der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg vom 12.10.2000

[x] die Sandernutzungserlaubnis erteilt [x] die Erlaubnis erteilt auf der Straßen- bzw. Wegefläche:

in Perleberg, BäckerstraQe Höhe Uferstraße

[x] nicht gewerblichen Informationestand aufzustellen

[x] Ca. 4 m² Informationsstand

Nr. G 61 / 2009 die in den Anlagen abgedruckten Bedingungen und Auflagen sind neben den allgemeinen Bedingungen zu beachten.

Erlaubniszeitraum: 14.09.2009-26.09.2009

Gebührenfestsetzung Euro 0,00

Bei gröber Verletzung der erteilten Auflagen sowie Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann es zum Einzug der erteilten Sondernutzung kommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid Kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der im Briefkopf bezeichneten Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

SGL Ordnungsangelegenheiten

Auflagen Infostand

Anlage 1 Auflagen zur Genehmigung der Sondemutzungserlaubnis Nr. G 61 / 2009

  • Nach Ablauf der Sondemutzung sind auf diesen Flächen befindliche Anlagen zu entfernen und die Fläche ist dem öffentlichen Verkehr wieder zugänglich zu machen.
  • Der Informationsstand ist so aufzustellen, dass der Fußgänger- und Versorgungsverkehr nicht behindert wird.
  • Nach Aufbau der Anlagen und bei Aufnahme des Betriebes muß die Gehwegbreite für den Gemeingebrauch mindestens 2 m betragen.
  • Es muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Erlaubnisse auch an andere Antragssteller für den gleichen Zeitraum erteilt werden.
  • Bei Havarie ist für Einsatzfahrzeuge der ständige Zugang zu gewährleisten.
  • Entstandene Schäden am Straßen- und Gehwegkörper sind auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen
  • Die Haftung erfolgt entsprechend § 8 der Satzung über die Sondemutzung an öffentlichen Straßen In der Stadt Perieberg Nr. 6.50 durch den Erlaubnisnehmer
  • Die genutzte Fläche ist laufend In Eigenständigkeit durch den Erlaubnisnehmer zu reinigen und der Abfall ist zu entsorgen.
  • Nach Ablauf der Erlaubnisfrist ist eine erneute Antragstellung erforderlich.
  • Die Sondemutzung darf nicht zur Beeinträchtigung der festgelegten Märkte führen.
  • Ebenfalls haftet die Stadtverwaltung nicht für eventuell entstehende gewerbeschädigende Einflüsse beim Erlaubnisnehmer.
  • Diese Erlaubnis ist während des Zeitraumes der der Aufstellung des Infostandes mitzuführen und auf Verlangen der oben bezeichneten Behörde oder der Polizei vorzuzeigen.
  • Der Gebrauch von Musikinstrumenten und Tonübertragungsgeräten aller Art ist nicht X | gestattet.
  • Keine festen Einbauten in der Pflasterdecke
  • Der Infostand darf nicht an anderer Stelle als erlaubt eingerichtet werden.
  • (nicht angekreuzt) Die Infostände auf den Netto- und EDEKA Parkplatz sind auf Privatgelände und sind mit dem Eigentümer abzustimmen
  • Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen stellt gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Pritzwalk

"Kowalski, Andre" <a.kowalski@pritzwalk.de>

übersende Ihnen die Sondernutzungserlaubnis mit Auflagen und Hinweise zur

Durchführung von Wahlwerbung im Gebiet der Stadt Pritzwalk.


Mit freundlichem Gruß

A. Kowalski

Betr.: Sondernutzungserlaubnis Bezug: Ihr Antrag vom 11.09.2009 auf Wahlwerbung

aufgrund Ihres Antrages vom 11.09.2009 erteile ich Ihnen gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 28.07.2009 i.V. mit der Satzung über die Erlaubnis und die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Pritzwalk (Sondernutzungssatzung) vom 18.11.2005 die Sondernutzungserlaubnis, Wahlwerbung auf dem Gebiet der Stadt Pritzwalk durchzuführen.

Auflagen Pritzwalk

Die Sondernutzungserlaubnis enthält folgende Auflagen:

  1. Die Sondernutzung wird rückwirkend für die Zeit vom 11.09.2009 bis zum 04.10.09 erteilt.
  2. Die Wahlwerbung ist auf 40 Standorte in der Stadt und auf insgesamt 40 Standorte in den Orts- und Gemeindeteilen je Wahl beschränkt.
  3. Der Werbeträger darf auf beiden Seiten Werbung tragen, werden zwei Plakate miteinander befestigt, so gilt dies als ein Werbeträger.
  4. Die Werbeträger sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen und nicht größer als DIN A 1 sein.
  5. Werbeträger dürfen nicht in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßen-kreuzungen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sowie an Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen, Hinweisschildern und Bäumen befestigt werden.
  6. Bei der Fixierung der Plakate an Straßenlaternen dürfen nur Kunststoffbänder oder ent-sprechend verkleidete Metallvorrichtungen verwendet werden, so dass eine Beschädigungausgeschlossen ist.
  7. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, darf nicht beeinträchtigt oder behindert werden.
  8. Es ist verboten Hauswände, Bäume oder sonstige bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen zu bekleben.
  9. Der Aufsteller ist für die ordnungsgemäße und genügend sichere Anbringung der Werbemittel verantwortlich.
  10. Bis zum 04.10.09 müssen alle Werbemittel (inkl. des Befestigungsmaterials) beseitigt sein.
  11. Der Straßenbaulastträger übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Straße samt Zubehör durch diese Sondernutzungserlaubnis uneingeschränkt benutzt werden kann. Dem Straßen-baulastträger trifft keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
  12. Die Erlaubnis wird mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt.

Hinweis: Durch diese Erlaubnis werden die aus anderen Rechtsgründen etwa erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt.

Die Stadt Pritzwalk ist gemäß § 46 BbgStrG als Straßenbaubehörde für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständig. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgt gemäß § 18 BbgStrG grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen.

Von der Abstufungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 1 PartG habe ich keinen Gebrauch gemacht und allen Parteien, die anlässlich der Bundes- und Landtagswahlen einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt haben, die gleiche Anzahl an Werbeträgern genehmigt.

Die Plakatwerbung wurde von mir bezüglich der Bundestags- und der Landtagswahl auf je 40 Werbeträger beschränkt. In den vergangenen Wahlkämpfen hat es in der Stadt Pritzwalk zum Teil ärgerliche Ausmaße angenommen. So wurden bis zu 10 Wahlplakate an einem Lichtmast befestigt. Ständig wurden die Wahlplakate heruntergerissen und es kam zu Gefährdungen im Straßenverkehr.


Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Pritzwalk, Gartenstraße 12 in 16928 Pritzwalk schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Kowalski

Landkreis Spree-Neiße

Spremberg

Am Markt 1 3130 Spremberg Telefon: 03563 340 – 0 Telefax: 03563 340 600 Amt: Ordnungsamt Ansprechpartner/ -in: Frau Belka Zimmer: 208 Hausapparat: 323 eMail: j.semisch@stadt-spremberg.de

Die E-Mail Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung und nicht zum Einlegen von Rechtsbehelfen

Sprechzeiten (Bürgerbüro siehe Fußzeile): Montag 9.00 – 12.00 Uhr Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Internet: www.stadt-spremberg.de


Genehmigung Infostände

14.09.2009 SN-B-LGS-257/2009 16. September 2009


Informationsstand Ihre Anzeige vom 14.09.2009

Ihre Anzeige vom 14.09.2009 zur Durchführung von Informationsveranstaltungen am 17.09.2009, 19.09.2009, 22.09.2009, 24.09.2009, 25.09.2009 und 26.09.2009, jeweils in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr auf dem Marktplatz ist bei der Stadt Spremberg eingegangen.

Die Aufstellung des Infostandes am 17.09., 19.09., 22.09. und 25.09.2009 kann am Markt (Höhe Rathausturm) erfolgen.

Am 24.09.2009 ist dieser Standplatz belegt. Aus dem Grund wird vorgeschlagen, Ihren Infostand in der Langen Straße am Bullwinkel aufzustellen.

Der Aufstellung des Infostandes am 26.09.2009 am Marktplatz bzw. in der Langen Straße kann nicht zugestimmt werden, da an diesem Tag in diesem Bereich eine Großveranstaltung stattfindet.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen von politischen Parteien auf öffentlichen Stra¬ßen und Flächen handelt es sich um eine erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs.1 Nr.7 der Sondernutzungssatzung der Stadt Spremberg, deren Ausübung seitens der Stadt Spremberg zur Kenntnis genommen wird.

Andere nach dem öffentlichen Recht erforderlichen Erlaubnisse oder Vorschriften werden durch Ihre Anzeige der Sondernutzung nicht berührt.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass keine Behinderung für den Fußgänger– und Fahrzeugverkehr eintritt. Des weiteren sind die genutzten Flächen unmittelbar nach den Veranstaltungen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Belka

Verteiler 1 Ausfertigung für Akte