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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.4

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Version vom 4. Dezember 2010, 20:06 Uhr von RicoB CB (Diskussion | Beiträge)
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Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung der § 7 (3), § 7 (4) und § 9 (2) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

§7 (3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

§ 7 (4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens drei Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.

§9 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.


Alte Version

§7 (3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

§ 7 (4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.

§9 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.


Begründung: Die Einberufung eines Kreisparteitages ist mit vier Wochen zu lang bemessen und zudem zeitlich unflexibel wenn es darum geht, zeitnahe Beschlüsse, die den gesamten Kreisverband betreffen, zu tätigen. Die Fristen zur Einreichung von Satzungs- und Programmänderungsanträgen werden hiermit ebenso an die neue Einladungsfrist des Kreisparteitages angepasst. Dieser Änderungsantrag stellt die Angleichung an die Einberufungsfristen des Landesverbandes für Landesparteitage dar.

Anmerkung: Die Hervorhebungen im Textabschnitt "Neue Version" dienen ausschließlich der besseren Erkennbarkeit der Änderungen in den Absätzen. Die Hervorhebungen selbst sollen selbstverständlich nicht Teil der Satzung werden.

Antragssteller: --RicoB CB 21:50, 31. Aug. 2010 (CEST)