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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.7: Unterschied zwischen den Versionen

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'''(1)''' Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können gemeinsam weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Entziehung der Bankvollmacht kann jederzeit auf Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen, wenn sie begründet ist. Erteilung und Entziehung der Bankvollmacht sind bei der folgenden Kreisvorstandssitzung, spätestens beim folgenden Kreisparteitag dokumentationspflichtig.
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'''(1)''' Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können gemeinsam weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Entziehung der Bankvollmacht kann jederzeit auf Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen, wenn sie begründet ist. Erteilung und Entziehung der Bankvollmacht sind spätestens bei der folgenden Kreisvorstandssitzung beziehungsweise beim folgenden Kreisparteitag dokumentationspflichtig.
  
 
'''(3)''' Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
 
'''(3)''' Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

Version vom 22. September 2010, 19:42 Uhr

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Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung der § 10 (1) und § 10 (3) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können gemeinsam weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Entziehung der Bankvollmacht kann jederzeit auf Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen, wenn sie begründet ist. Erteilung und Entziehung der Bankvollmacht sind spätestens bei der folgenden Kreisvorstandssitzung beziehungsweise beim folgenden Kreisparteitag dokumentationspflichtig.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.


Alte Version

(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.


Begründung: (1) schreibt die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei Erteilung weiterer Bankvollmachten fest und regelt die Möglichkeit der Entziehung der Bankvollmacht. (3) reagiert darauf, dass der Begriff "Kreisversammlung" nicht in der Satzung definiert ist und ersetzt ihn durch "Kreisparteitag" für den in der Satzung bereits Regeln existieren.

Anmerkung: Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der Diskussionsseite.

Antragssteller: --RicoB CB 21:52, 31. Aug. 2010 (CEST)