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Cottbus/Dokumente/Geschäftsordnung des Kreisvorstandes

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Geschäftsordnung des Vorstandes

des Kreisverbandes Cottbus
der Piratenpartei Brandenburg

beschlossen am 18.10.2010

Art. 1: Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes Cottbus nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem sind die Mitglieder des Kreisverbandes unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.

(5) Die Geschäftsordnung kann auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Antrag zur Vorstandssitzung zu stellen.

Art. 2: Der Vorstand

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Kreisverbandes Cottbus. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Kreisverband und zu relevanten Themen über die entsprechenden Kanäle zu veröffentlichen.

(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:

  • Vorsitzender: Vertretung der Partei nach außen, Einberufung der Vorstandssitzungen, Vernetzung des Kreisvorstandes mit den übergeordneten Gliederungen sowie Management des Informationsflusses, Wahlkampforganisation
  • Stellvertretender Vorsitzender: Vertretung der Partei nach außen, Einberufung der Vorstandssitzungen, Vernetzung des Kreisvorstandes mit den übergeordneten Gliederungen sowie Management des Informationsflusses, laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger, Wahlkampforganisation
  • Kreiskassierer: Mitgliederverwaltung, Aufsicht über die Kreisgeschäftsstelle, Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse, laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger, Spendenwesen
  • Beisitzer: Öffentlichkeitsarbeit, Protokollführung, Verantwortung der technischen Infrastruktur, Wahlkampforganisation, Koordination von Projekten
  • Vorstand (mehrheitlich): Planung des Jahresprogramms des Vorstands, Einberufung von Kreisparteitagen

Art. 3: Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Interessierte Piraten können der Sitzung des Kreisvorstandes beiwohnen. Weitere Gäste können durch Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes zugelassen werden.

(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.

(4) Bei berechtigtem Interesse kann eine Vorstandssitzung fernmündlich abgehalten werden. Für solche virtuellen oder fernmündlichen Sitzungen gelten prinzipiell die gleichen Regeln. Wortmeldungen anwesender Piraten sind der Versammlungsleitung mit geeigneten Mitteln, die nicht störend sind, anzuzeigen. Werden störende Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.

Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen gemäß § 6 (5) der Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Cottbus.

(2) Vorankündigungen der Sitzung erfolgen (auch bei fernmündlichen Sitzungen) über die Mailingliste des Kreisverbandes (brb-cottbus@lists.piratenpartei.de), den Blog des Kreisverbandes (http://www.piratenpartei-cottbus.de/) und das Landeswiki (http://wiki.piratenbrandenburg.de).

Art. 3.2: Anträge an den Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand nimmt Wünsche und Anträge der Kreisverbandsmitglieder entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Kreisverbandes schriftlich per Post oder über cottbus.vorstand@piratenbrandenburg.de gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.

(2) Antragsberechtigt sind alle Piraten des Kreisverbandes Cottbus und Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen. Alle Anträge und Anfragen müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.

(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn sie von einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes oder einer übergeordneten Gliederung eingebracht werden und wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird.

Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung

Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind nicht zulässig, sofern der Vorstand die Aufzeichnung nicht einstimmig beschließt.

Art. 3.4: Sitzungsleitung und Protokollführung

(1) Die Sitzung wird, wenn möglich, durch den Vorstandsvorsitzenden eröffnet. Daraufhin wird ein Versammlungsleiter von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt. Der Versammlungsleiter muss nicht Vorstandsmitglied sein.

(2) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt. Es ist außerdem zulässig, einen Protokollanten, der nicht Vorstandsmitglied ist, zu bestimmen.

(3) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Diskussionsbeiträge werden, wenn nicht anders vom Beitragenden gewünscht, unpersonalisiert und stichpunktartig festgehalten.

(4) Das Protokoll wird dem Vorstand vor Veröffentlichung zur Durchsicht zugestellt. Erfolgen nicht innerhalb von zwei Tagen Einwände, wird es unverändert veröffentlicht. Wird bei Einwänden keine Einigung erzielt, muss innerhalb von sieben Tagen eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen werden mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Protokoll".

(5) Das Protokoll ist von einem hierfür bestimmten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. In der Regel ist das der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Das Protokoll ist zu veröffentlichen. Eine Angabe, wo das Protokoll veröffentlicht ist, ist über die Mailingliste (brb-cottbus@lists.piratenpartei.de) zu kommunizieren. Originale und Kopien der Protokolldokumente sind zu archivieren.

Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse

Es gelten die allgemeinen Grundsätze für stimmberechtigte Mitglieder, welche in § 2 (3) der Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Cottbus festgelegt sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse

(1) Es sind Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen möglich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und schnellstmöglich im Landeswiki zu veröffentlichen.

(2) Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Kreisvorstands regeln soll.

(3) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, beträgt die Frist zur Beschlussfassung 72 Stunden. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.

Art. 3.7: Rederecht

(1) Jeder Pirat hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.

(2) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.

Art. 3.8: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung

Der Versammlungsleiter oder der Vorstandsvorsitzende können Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Versammlungsleiter oder Vorstandsvorsitzender können Teilnehmern, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein Teilnehmer dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann er nach dem dritten Mal des Raumes verwiesen werden.

Art. 4: Tätigkeitsbericht

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zur Entlastung auf dem Kreisparteitag, der den nächsten Vorstand wählt, zu Protokoll zu geben. Der Tätigkeitsbericht kann vor dem Kreisparteitag veröffentlicht oder auf dem Kreisparteitag mündlich vorgetragen werden. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.

(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Kreisvorstand zu übergeben.

(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.

Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle und den Landesschatzmeister. Dem Kreiskassierer obliegt die Aufgabe, Änderungen der Mitgliederdaten den zuständigen Stellen anzuzeigen. Der Kreiskassierer hat auf jeder Vorstandssitzung die aktuellen Kennzahlen (Kontostand, Barkasse und Mitgliederzahl) öffentlich zu machen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.

(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

(4) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern benötigt keinen gesonderten Beschluss des Vorstandes. Der Kreiskassierer teilt den restlichen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich den Namen des potentiellen Neumitgliedes mit. Der Vorstand hat dann ein 72-stündiges Vetorecht und muss eine ablehnende Entscheidung dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründen. In diesem Fall gilt die einfache Mehrheit. Wird das Vetorecht nicht in Anspruch genommen, bestätigt der Kreiskassierer die Aufnahme des Mitgliedes unverzüglich beim Landesschatzmeister.

Art. 6: Kommunikation

(1) Die generelle Diskussionsliste der Piraten des Kreisverbandes Cottbus brb-cottbus@lists.piratenpartei.de ist offen für alle angemeldeten Benutzer. Für die An- und Abmeldung zu dieser Mailingliste unter https://service.piratenpartei.de/mailman/listinfo/brb-cottbus ist jeder selbst verantwortlich. Mitglieder des Kreisverbandes sind angehalten, hier angemeldet zu sein.

(2) Auf http://www.piratenpartei-cottbus.de/ veröffentlicht der Vorstand Pressemitteilungen des Kreisverbandes Cottbus der Piratenpartei Deutschland. Des Weiteren werden dort öffentliche Einladungen und weitere Neuigkeiten verbreitet.

(3) E-Mails an die E-Mail-Adresse cottbus.vorstand@piratenbrandenburg.de werden an den gesamten Vorstand gesendet. E-Mails an die E-Mail-Adresse cottbus@piratenbrandenburg.de werden an den Vorsitzenden gesendet. Die persönlichen E-Mail-Adressen der Mitglieder des Vorstandes sind im Landeswiki zu finden.

(4) Das Postfach des Kreisverbandes Cottbus (Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Cottbus, Postfach 10 08 04, 03008 Cottbus) wird regelmäßig vom Vorsitzenden, bei nicht Verfügbarkeit vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleert. Der Vorsitzende, bzw. der Stellvertretende Vorsitzende, führt ein dem Datenschutz unterliegendes Posteingangs- und Postausgangsbuch. Eingehende Sendungen werden vom Empfänger umgehend beantwortet.

Art. 7: Gültigkeitsbereich

Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.

Art. 8: Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 18.10.2010 beschlossen und tritt sofort in Kraft.