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Dahme-Oder-Spree/Wahlen/KW2019: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Oktober 2018, 19:11 Uhr

Regionalverband DOS
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Kommunalwahl 2019

Vielen Dank an die Ersteller der Seite im Bereich Nordbrandenburg ;-)
Der Termin für die Komunalwahl steht noch nicht endgültig fest. Voraussichtlich wird die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 stattfinden.


Voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni – parallel zu den Wahlen zum Europäischen Parlament – finden im Land Brandenburg die Wahlen zu den Kreistagen, den Stadtverordenten- und Gemeindevertreterversammlungen sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister statt. In Gemeinden oder Städten mit Ortsteilen werden zudem die Ortsvorsteher bzw. Ortsbeiräte gewählt. Gewählt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren.

Wahlsystem

Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg sind alle Personen wahlberechtigt, die ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, mindestens 16 Jahre alt sind und die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen (§ 8 BbgKWahlG). Alle Wahlberechtigten haben dabei (bis zu) drei Stimmen zu vergeben, die sie auf mehrrere Kandidaten verteilen (panaschieren) oder einzelne Kandidaten häufen (kumulieren) können (§ 5 BbgKWahlG). Das passive Wahlrecht besitzen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und deren ständiger Wohnsitz sich seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Wahlgebiet befindet (§ 11 BbgKWahlG).

Alle Stimmen für eine Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze pro Partei ergibt sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die so ermittelten Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen zugewiesen. Eine Sperrklausel (Prozenthürde) gibt es nicht. Durch das verwendete Sitzzuteilungsverfahren existiert jedoch ein natürliches Quorum, welches in etwa bei der für einen halben Sitz notwendigen Stimmenzahl liegt.

Bedingt durch das Wahlverfahren kann eine Partei nur dort gewählt werden, wo sie mit einem Kandidaten vertreten ist. Folglich ist es von großer Bedeutung, in Wahlgebieten, die sich aus mehreren Wahlkreisen zusammensetzen, in möglichst vielen Wahlkreisen anzutreten, selbst wenn nicht alle Kandidaten tatsächlich in die jeweilige Vertretung einziehen (wollen).


Zeitplan

Hinweis: Da das genaue Wahldatum noch nicht feststeht, werden an dieser Stelle bis auf Weiteres lediglich die gesetzlich festgelegten Fristen wiedergegeben.


  • bis 99 Tage vor der Wahl: Feststellung der bereits automatisch zugelassenen Parteien durch den Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 92 Tage vor der Wahl: Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Ab diesem Datum können Kandidaten gewählt werden (§ 26 BbgKWahlG).
  • bis 81 Tage vor der Wahl 18:00: Schriftliches Anzeigen der Beteiligung an der Wahl beim Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 1 BbgKWahlG). Dies sollte für die Piraten nicht erforderlich sein, da wir an der letzten Landtagswahl in Brandenburg teilgenommen haben.
  • bis 72 Tage vor der Wahl: Verbindliche Bekanntgabe der zugelassenen Parteien, die ihre Teilnahme angezeigt haben (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 67 Tage vor der Wahl 16:00 Uhr: Vorlage der beglaubigten Unterstützerunterschriften bei der Wahlbehörde (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 66 Tage vor der Wahl: Einreichung der schriftlichen Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beim Wahlleiter (§ 32 Abs. 2 BbgKWahlG).
  • bis 66 Tage vor der Wahl 12:00 Uhr: Letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl (§ 27 Abs. 2 BbgKWahlG). Den Inhalt der Wahlvorschläge (insbesondere die Anforderungen an den Kandidaten, die Anzahl an Kandidaten sowie die einzureichenden Daten) bestimmt § 28 BbgKWahlG
  • bis 58 Tage vor der Wahl: Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG).
  • bis 48 Tage vor der Wahl: Öffentliche Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Wahlleiter (§ 38 Abs. 1 BbgKWahlG).

Aufstellungsversammlungen

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Die Kandidaten für Kommunalmandate in Kreistagen bzw. in Stadtverordneten- oder Gemeindevertreterversammlungen müssen von einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlen dürfen frühestens nach Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes sowie drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen - also ab dem 26. Mai 2017 - stattfinden (§ 33 Abs. 1 BbgKWahlG). Wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Piratenpartei, die deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben. Entscheidend ist lediglich der Wohnsitz des Piraten und nicht die Mitgliedschaft im Regionalverband Nordbrandenburg!

Das Wahlgebiet der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Größere Kommunen ab 35.000 Einwohnern (Oranienburg, Bernau oder Eberswalde) sowie die Landkreise werden in einzelne Wahlkreise aufgeteilt. Bewerber müssen aus dem Wahlgebiet (also dem Kreis oder der Stadt), nicht aber aus dem Wahlkreis kommen, in dem sie kandidieren wollen.

Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß § 33 Abs. 3 BbgKWahlG von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch parteilose (!) Bewerber wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind. Um Unklarheiten bereits im Vorfeld zu beseitigen, sollten alle Bewerber zum Wahltag eine Wählbarkeitsbescheinigung des zuständigen Wahlleiters vorlegen.

Achtung: § 12 BbgKWahlG schließt einige Beamte und Arbeitnehmer im Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechtes von der Wahl zu bestimmten Vertretungen aus! Diese Regelung greift allerdings nur bei Antritt eines tatsächlich errungenen Mandats. Das heißt, dass auch die von § 12 betroffenen Personen zu den Kommunalwahlen kandidieren und Stimmen für die Piratenpartei sammeln können!

Durchführung der Aufstellungsversammlung

Die hier aufgeführte Vorgehensweise gilt bei der Aufstellung von Listenverbindungen entsprechend. Gegebenenfalls sind jedoch zusätzlich abweichende satzungsgemäße Vorgaben der beteiligten politischen Vereinigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Listenverbindung 66 Tage vor der Wahl schriftlich beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden.


Die Ladungsfrist für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung (aktuell drei Wochen) (ist in DOS anders!). Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung kann diese Ladungsfrist aber in Ausnahmefällen bis auf die gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG zulässige Frist von drei Tagen verkürzt werden.

Die Versammlungsleitung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.

Die Versammlung bestellt des weiteren einen Protokollführer und eine Wahlkommission zur Auszählung der Stimmen sowie Feststellung der Wahlergebnisse. Darüber hinaus wählt die Versammlung zwei Vertrauenspersonen, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben können (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlG) und berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 31 BbgKWahlG). Das Protokoll enthält dabei eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis der Wahl. Es ist vom Versammlungsleiter sowie den beiden Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.

Vor Beginn der Wahl sind die Kandidaturen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Jedem Bewerber ist eine angemessene Zeit zu geben, um sich und sein Programm vorzustellen (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Dies sollte durch den Versammlungsleiter nach Abschluss der Kandidatenvorstellung für jeden Kandidaten einzeln abgefragt und zu Protokoll gegeben werden.

Die eigentliche Wahl erfolgt geheim. Sie ist gültig, sofern sich mindestens drei Mitglieder an der Wahl beteiligt haben (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.

Einzureichende Unterlagen

Die Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl bis 12:00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Es empfielt sich jedoch, die Einreichung wesentlich früher vorzunehmen, um etwaige Formfehler und sonstigen Mängel noch rechtzeitig zur Wahl - ggf. durch eine neue Aufstellungsversammlung - heilen zu können.


Folgende Unterlagen sind beim zuständigen Wahlleiter einzureichen:

  • Der Wahlvorschlag selbst. Dieser muss den Namen und Vornamen, den Beruf, den Tag der Geburt sowie den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit sowie die Anschrift des Bewerbers enthalten. (Anlage 5a)
  • (Sofern erforderlich) die Unterstützerunterschriften einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6)
  • Die Wählbarkeitsbescheinigung des/der Kandidaten (Anlage 8a)
  • Eine Einverständniserklärung des Kandidaten (Anlage 7a)
  • Ein Protokoll der Aufstellungsversammlung (Anlage 9a)
  • Die Unterschrift von zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands (gemäß § 28 Abs. 6 BbgKWahlG)
  • Die Bescheinigung über das Fehlen einer Organisation der Partei im Wahlgebiet und/oder eine Bescheinigung über des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht (gemäß § 32 Ab. 5 Nr. 6-7 BbgKWahlV)

Unterstützerunterschriften

Jeder Liste bzw. jeder Kandidat muss um zugelassen zu werden grundsätzlich Unterstützungsunterschriften vorweisen, um eine Mindestanhängerschaft aufzuweisen.

Wann/Wo sind Unterstützerunterschriften erforderlich?
Da die Piratenpartei weder im Bundes- noch im Landtag vertreten ist, müssen überall dort, wo noch keine Piraten in der zu wählenden Vertretung sitzen, Unterstützerunterschriften (UU) gesammelt werden (§ 28a Abs. 1-2,7 BbgKWahlG). Keine Unterstützerunterschriften müssen demnach in ganz Oberhavel sowie in Bernau gesammelt werden. Darüber hinaus müssen keine Unterstützerunterschriften gesammelt werden, wenn wir Piraten in einer Listenvereinigung mit einer Partei antreten, die auf dem jeweiligen Gebiet bereits von der Unterschriftenpflicht befreit ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlG).

Wieviele Unterstützerunterschriften sind erfolderlich?
Die Anzahl der benötigten Unterstützerunterschriften richtet sich nach der Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzw. des jeweiligen Wahlkreises (§ 28a Abs. 1-2 BbgKWahlG). Die genauen Werte lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen:

Einwohner Benötigte UU
bis 700 3
701-2.500 5
2.501-10.000 10
10.001-35.000 20
ab 35.001 30

Da erfahrungsgemäß nicht immer alle Unterstützerunterschriften korrekt sind bzw. akzeptiert werden, empfielt es sich unbedingt einen Puffer von 20% einzuplanen!

Wer kann Unterstützerunterschriften leisten?
Grundsätzlich kann jede im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigte Personen eine Unterstützerunterschrift leisten. Jede wahlberechtigte Person kann dabei für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung von Wahlvorschlägen für unterschiedliche Vertretungen (z. B. Kreistag und Stadtverordnetenversammlung) durch eine Person ist hingegen zulässig. Der Bewerber selbst kann keine Unterstützungsunterschrift für sich selbst leisten. (§ 28a Abs. 3 BbgKWahlG)

Wo können Unterstützerunterschriften geleistet werden?
Unterstützerunterschriften können bei der Wahlbehörde, bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle (z. B. Einwohnermeldeämter) auf einer Unterschriftenliste geleistet werden (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Die Gemeinden und Ämter werden rechtzeitig Orte und Eintragungszeiten, an denen Unterschriftenlisten ausliegen, bekannt geben.

Wie geht es nach der Unterschrift weiter?
Die Wahlbehörde muss für jede geleistete Unterstützerunterschrift zunächst noch die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person im jeweiligen Wahlgebiet bestätigen. Die beglaubigte und bestätigte Unterschrift muss der Wahlbehörde bis zum 67. Tages vor der Wahl, 16:00 Uhr vorliegen. (§28a Abs. 4-6 BbgKWahlG) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und beschließt bis zum 58 Tage vor der Wahl die endgültige Zulassung des Wahlvorschlages.


Kreistage

Hinweis: Die hier getätigten Angaben zum Zuschnitt der Wahlkreise beziehen sich teilweise noch auf die Kommunalwahl 2014 und dienen lediglich zur Orientierung. Der tatsächliche Zuschnitt der Wahlkreise für die Kommunalwahl 2019 wird vom Wahlleiter spätestens 92 Tage vor der Wahl bekannt gegeben.


Landkreis Einwohner (30.11.2017) Wahlbeteiligung 2014 Wahlkreise Sitze Kreistag davon Sitze Piraten Ergebnis Piraten 2014
Oder-Spree 178.347 48,8% 4 56 1 0,8 %
Dahme-Spreewald 167.319 50,6% 5 56 0 0,4 %

Oder-Spree

Zur Kommunalwahl 2014 war der Kreis Oder-Spree in vier Wahlkreise eingeteilt. Der Kreisausschuss hat in seiner ... die folgene Einteilung bestätigt:

Wahlkreis Wahlberechtigte 2014 Wahlbeteiligung 2014 Ergebnis Piraten 2014 Mögliche Kandidaten
Erkner, Grünheide, Schöneiche, Woltersdorf, Amt Spreenhagen % n.a. Du?
Fürstenwalde, Steinhöfel, Amt Odervorland % Du?
Beeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf, Storkow, Tauche, Amt-Scharmützelsee, Amt-Schlaubetal % n.a. andylos
Eisenhüttenstadt, Amt Brieskow-Finkenheerd, Amt Neuzelle % % Du?

Dahme-Spreewald

Zur Kommunalwahl 2014 war der Kreis Dahme-Spreewald in fünf Wahlkreise eingeteilt. Der Kreisausschuss hat in seiner ... die folgene Einteilung bestätigt:

Wahlkreis Wahlberechtigte 2014 Wahlbeteiligung 2014 Ergebnis Piraten 2014 Mögliche Kandidaten
Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen, Wildau 29.762 % n.a. Du?
Stadt Königs Wusterhausen 29.561 % n.a. Du?
Schönefeld, Bestensee, Heidesee, Mittenwalde 30.502 % n.a. Du?
Schenkenländchen, Unterspreewald, Luckau, Heideblick 26.668 % n.a. Du?
Märkische Heide, Lübben, Lieberose/oberspreewald 22.154 % 810 Stimmen 2,4 % Du?

Stadt- und Gemeindeverordnetenversammlungen

FOLGT



Material