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Diskussion:Cottbus/Antrag/SÄA-2010.10

Ahoi Uk. Gemäß § 3 (1) der Bundessatzung ("Nach der Gründung niederer Gliederungen wird 1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. 2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.") ist die unterste Gliederung, also der Kreisverband für den Eintritt zuständig. Wieso also sollte nicht auch der Kreisverband für den Austritt zuständig sein? Gemäß § 5 (2) der Bundessatzung ("Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.") muss der Ausweis zurückgegeben werden. Die zuständige Stelle dafür ist der Kreisverband. Ich denke daher, dass dieser Absatz daher auch in unserer Kreissatzung erhalten bleiben sollte. --RicoB CB 13:05, 5. Sep. 2010 (CEST)

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