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Diskussion:Landesschiedsgericht/Verfahren/LSG-BB-2010.01

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Version vom 27. August 2010, 19:31 Uhr von Bastian (Diskussion | Beiträge) (Kommentar)
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Kommentar zum Urteil des Landesschiedsgerichtes:

  • Hier galt es eine Formalfrage zu entscheiden:
Im Kern die Beachtung der eigenen Satzung und ob ein telefonisch hinzugeladenes Mitglied stimmberechtigt ist.
  • Das LSG hat in seinem Urteil ganz bewusst entschieden, dass der Kreisvorstand solange im Amt bleibt, bis Rechtskraft eingetreten ist.
Damit wurde eine ausreichende Möglichkeit eröffnet, einen neuen Parteitag einzuberufen, der mögliche Verfahrensfehler heilt. Auch ist eine Einberufung aus diesem Grund nicht unzulässig.
Diese Entscheidung hätte das LSG nicht treffen müssen, hätte es nicht mögliche Schwierigkeiten in der Handlungsfähigkeit des amtierenden Kreisvorstandes gesehen.
Dass die gleichen Mitglieder, die an dem streitbefangenen Kreisparteitag anwesend bzw. Zuhörer waren, nicht binnen Einladungsfrist erneut teilnehmen können bzw. wollen, erschliesst sich nicht.
-- Bastian 19:31, 27. Aug. 2010 (CEST)