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Diskussion:Vorstand/Antrag/2015-023

Aus PiratenWiki
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  • Ich glaube nicht, dass das Verfahren zum Erfolg führt. Allein schon der Hinweis, dass man als Vorsitzender eines KV beim OVG eine Berufung einlegen könne, ist abenteuerlich. Insofern bedarf es erheblichen Sachverstandes, die Sache in der Rechtsprüfungsinstanz zu retten. Der Gesetzgeber hat einen Spielraum, das mag einem nicht passen, aber es ist so. Abschaffen kann den Amtseintrag nur er. Und das wäre auch sachgerecht. Die Fortführung des Verfahrens wäre mMn. vorsätzliche Geldverschwendung. Sollte zwischenzeitlich ein fundiertes Gutachten vorliegen, kann man das gerne noch mal prufen. Auch die fristwahrende Einlegung einer Berufung löst übrigens Kosten aus, auch beim notwendig einzuschaltenden Anwalt. -- Bastian (Diskussion) 19:10, 20. Mai 2015 (CEST)
  • Richtig ist, dass für das Verfahren vor dem OVG Anwaltszwang besteht und selbst der Antrag auf Berufung sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten verursachen können. Im Falle der Zulassung fallen für das Zulassungsverfahren allerdings keine Gerichts- und Anwaltskosten an, sondern nur die regulären Verfahrenskosten im Falle des Mißerfolges. Juristisch ist die Sache klar. Im Verfahren 2 BvK 01/07 trifft das Bundesverfassungsgericht grundsätzliche Aussagen, die eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit unseres Kommunalwahlgesetzes belegen, siehe insbesondere Leitsatz und Ziffern 95, 101-103 und 109. Vor allem stellt, dass Verfassungsgericht klar, das rein theoretische Fallkonstruktionen keineswegs derartige Grundrechtseingriffe rechtfertigen können. Vor allem sieht das Verfassungsgericht den Gesetzgeber in der Pflicht zu beweisen, dass ein neutrales Wahlverfahren, welches allen Wahlvorschlägen den formal gleichen Zugang zu Mandaten gewährt, konkrete und realistische Gefahren für die Handlungsfähigkeit der Kommunalen Selbstverwaltung oder die technische Durchführbarkeit der Wahl birgt. Das Kandidaten der SPD und der PIRATEN formal nicht den gleichen Zugang zur Wahl haben (#UU) sollte nun wirklich nicht zu diskutieren sein. Bleibt die Frage, ob dieser Eingriff zu rechtfertigen ist. Ein Kriterium ist die Frage wie stark in die Wahlchancen eingegriffen wird, und Nichtzulassung zu einer Wahl, ist nach dem Parteiverbot der stärkste denkbare Eingriff in die Wahlchancen. Wenn also der geringe Eingriff über die 5%-Sperrklausel schon verfassungswidrig ist . . .

Lest euch das Urteil 2 BvK 01/07 durch und ihr werdet erkennen, dass es keine rechtliche Rechtfertigung für unser Kommunalwahlgesetz geben kann.

MorgenlandfahrtBRB (Diskussion) 19:38, 20. Mai 2015 (CEST)


  • Ich finde auch, dass gerade die Piratenpartei sich nicht den Argumenten der politikverdrossenen Bürger anschließen darf ("Die machen ja sowieso was sie wollen, ob es uns passt oder nicht"), sondern proaktiv für den Ausbau der Demokratie eintreten sollte. So interpretiere ich zumindest das Parteiprogramm ;)

Der erwähnte Spielraum besteht auch nur im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit, wie im o.g. Urteil ausgeführt wird: In den Absätzen 101ff. der Begründung (zur Chancengleichheit der Wahlbewerber nach §21 Abs.1 GG) heißt es "Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 85, 264 <297>)"(Abs.103) und "Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen...Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines „zwingenden Grundes“ aus..."(Abs.108) usw.

In diesem Urteil des BVG werden so ziemlich alle Urteilsbegründungen des Verwaltungsgerichts widerlegt - warum sollten wir sie dann also einfach hinnehmen?

Insofern halte ich die Einlegung einer Berufung nach §124 Abs.4-6 VwGO durchaus für angemessen, da der fragliche §28a Abs.4 BbgKWahlG (Unterstützungsunterschriften) in diesem Sinne materiell nicht verfassungsmäßig ist und das Verwaltungsgericht die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr.4 (Abweichung von BVG-Entscheidung) VwGO hätte zulassen müssen.

Faultier HVL