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Diskussion:Vorstand/Antrag/A2021-003

Aus PiratenWiki
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Version vom 26. März 2021, 10:09 Uhr von Bastian (Diskussion | Beiträge) (Addendum)
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Vielen Dank, dass hier erstmals ein Überblick über ein Service zusammengestellt wurde, der schon eine Weile von Teilen der Piratenpartei benutzt wird. Allerdings weichen die Angaben noch wesentlich vom bisher gelebten Transparenz-Standard ab.

Dieser Server, bei dem sehr viele Informationen - auch personenbezogene Daten - zum Benutzer gesammelt werden, ist nach der hier üblichen Definition ein sogenannter „privater Server“ und allein der Umstand, dass alle Nutzungsbedingungen nebst der Datenschutzerklärung zwangsweise akzeptiert werden müssen, ohne dass man diese vorher lesen kann, ist nach der DSGVO unzulässig.

Sofern das alles für den sogenannten privaten Gebrauch stattfindet, mag der User selbst entscheiden, ob eine solche Nutzung akzeptabel ist oder nicht.
Da dieser Server aber für einen Parteitag genutzt wird und sonst eine angemessene Teilnahme und Teilhabe nicht möglich ist, ist eine solche Zwangseinwilligung allerdings unzulässig und daher dürfte die Nutzung für den LPT und die folgende AV ausscheiden.

Üblich ist in dieser Datenschutzpartei ferner, dass ein solcher Service vor Inbetriebnahme auditiert wird – hierfür gibt es einen Datenschutzbeauftragten im Landesverband.

Der hier genannte Verantwortliche kann aufgrund seiner Vita nicht als vertrauenswürdig angesehen werden und würde unter „normalen“ Umständen nicht als Administrator beauftragt werden (dürfen). Die erhobenen Vorwürfe gegen ihn sind von erheblicher Schwere und blieben bis heute unwidersprochen. Ob die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen den Verantwortlichen möglich ist, darf bezweifelt werden.

Der Verantwortliche repräsentiert im Übrigen eine Betreibergruppe, die weitgehend unbekannt ist, auch die für den Betrieb notwendige vertragliche Grundlage nach Telemediengesetz ist unbekannt; vermutlich existiert sie überhaupt nicht. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Die Datenschutzerklärung dürfte einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, da nur eine natürliche Person aufgeführt ist und nicht die Organisation, die sie vertritt.

---Bastian 10:08, 26. Mär. 2021 (CET)