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Finanzen

Aus PiratenWiki
Version vom 14. Januar 2011, 18:55 Uhr von Bastian (Diskussion | Beiträge) (Rechenschaftsberichte)
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Finanzen

Rechenschaftsberichte

  • In Ansprache mit der Wirtschaftsprüfung wurden einige Zahlen im Rechenschaftsbericht verändert, da in Teilen abweichend vom HGB nach den Grundsätzen der Kameralistik zu buchen ist. Ein wesentlicher Unterschied besteht in dem Vorabzug der Umlagen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Leider werden uns auch einige Anteile an der staatlichen Teilfinanzierung verloren gehen, da aufgrund der vorhandenen Belegführung einige Zuwendungen nicht nach PartG (exakte Anschriften der Zuwender) aufgeklärt werden konnten. Daher mussten diese als "anonym" gebucht werden.
  • Hinweis aufgrund von Nachfragen: Es wird (wie beim Bund) der DATEV-Kontorahmer SKR03 zzgl. 120 Sonderkonten gemäß Vorgabe der Bundesschatzmeisterei verwendet Kontorahmen des Bundes.

Kassenprüfer

Verfahrensweise

Wer Geldmittel für politische Aktivitäten beantragen möchte muss einen Antrag an den Landesvorstand schreiben.

Länderfinanzfonds oder Wahlkampffonds

Spendenhinweis

Wer dem Brandenburger Landesverband etwas spenden möchte, überweise das Geld bitte auf das Konto der

  • Kontoverbindung: Piratenpartei LV Brandenburg
  • Kontonr.: 1104129700
  • BLZ: 430 609 67
  • Bank: GLS Gemeinschaftsbank

Verwendungszweck

  • Es ist im Verwendungszweck immer anzugeben Spende, LV Brandenburg sowie die eigene Anschrift.

Spendenquittung

  • Bitte folgendes auch zu beachten: Steuerlich abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  • Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die eine Zuwendung empfangen hat und zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, hat dem Spender auf Verlangen grundsätzlich die Bestätigung unter Verwendung der vorgeschriebenen Muster zu erteilen.

Vereinfachte Spendenquittung

  • Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn: die Zuwendung 100 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
  • (Quelle: Vereine und Steuern / Land Brandenburg)