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  • Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47177.de

  • Brandenburgische Kommunalwahlverordnung - BbgKWahlV

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.46338.de


Das Wichtigste vorab:

*Die Kommunalwahl findet am 25.05.2014 statt.

* WICHTIG!! DasBbgKWahlG wurde am 05.12.2013 geändert! Die Termine ändern sich dadurch! BITTE BEACHTEN!!

*Einreichung der Wahlvorschläge - Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl (NEUER TERMIN: 20. März 2014) , 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. (§27 BbgKWahlG)

*Höchstens 1,5 mal soviele Listenplätze wie zu vergebene Sitze (28 BbgKWahlG)

*Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl (NEUER TERMIN: 19. März 2014) vorliegen. (28a BbgKWahlG)

*Listenvereinigungen - Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem zuständigen Wahlleiter spätestens bis 12 Uhr des 66. Tages vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen (NEUER TERMIN:20. März.2014). Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. (§32 BbgKWahlG)

*In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder zu bestimmen. Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen. (§33 BbgKWahlG)

*Die Ladungsfrist beträgt !3! Tage (§33 BbgKWahlG)

*Ein Bewerber kann bis zur Zulassung schriftlich von seiner Bewerbung zurücktreten. (§34 BbgKWahlG)

*Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, kann bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden. (§35 BbgKWahlG)

*Gewählt sind die die Kandidaten mit den meisten Stimmen - unabhängig vom Listenplatz. (§48 und §49 BbgKWahlG)

*Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. (§32 BbgKWahlV)


Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG

  • § 6 Anzahl der Vertreter - Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern. Die Anzahl der Vertreter beträgt in Gemeinden und kreisangehörigen Städten: bis zu 700 Einwohner 8 Vertreter, mehr als 700 bis zu 1 500 Einwohner 10 Vertreter, mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohner 12 Vertreter, mehr als 2 500 bis zu 5 000 Einwohner 16 Vertreter, mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohner 18 Vertreter, mehr als 10 000 bis zu 15 000 Einwohner 22 Vertreter, mehr als 15 000 bis zu 25 000 Einwohner 28 Vertreter, mehr als 25 000 bis zu 35 000 Einwohner 32 Vertreter, mehr als 35 000 bis zu 45 000 Einwohner 36 Vertreter, mehr als 45 000 Einwohner 40 Vertreter, in kreisfreien Städten und Landkreisen: bis zu 100 000 Einwohner 46 Vertreter, mehr als 100 000 bis zu 150 000 Einwohner 50 Vertreter, mehr als 150 000 Einwohner 56 Vertreter. Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500 Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.
  • § 8 Wahlberechtigung - Deutsche und EU-Bürger ab 16 Jahren
  • § 11 Wählbarkeit - Deutsche und EU-Bürger ab 18 Jahren
  • § 20 Wahlkreise - Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bilden einen Wahlkreis. Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohner in bis zu drei Wahlkreise sowie Gemeinden mit mehr als 2 500 bis zu 35 000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner: mehr als 35 000 bis zu 75 000 Einwohner mindestens 2 höchstens 5 Wahlkreise, mehr als 75 000 bis zu 150 000 Einwohner mindestens 3 höchstens 7 Wahlkreise, mehr als 150 000 Einwohner mindestens 4 höchstens 9 Wahlkreise.
  • § 27 Einreichung der Wahlvorschläge - Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bis zum (NEUER TERMIN): 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag), in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag), in einer Gemeinde mit mehr als 35 000 Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag, einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.
  • § 28 Inhalt der Wahlvorschläge - Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
  • § 28a Unterstützungsunterschriften - Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 300 bis zu 700 Einwohnern von mindestens drei, mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnern von mindestens fünf, mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zehn und mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnern von mindestens 20 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit bis zu 700 Einwohnern von mindestens drei, mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnern von mindestens fünf, mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zehn, mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnern von mindestens 20 und mehr als 35 000 Einwohnern von mindestens 30 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos. Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des (NEUER TERMIN) 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des (NEUER TERMIN) 67. Tages vor der Wahl vorliegen.
  • § 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge - Ein Bewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden. Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  • § 31 Vertrauensperson - Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter; bei Listenvereinigungen gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der erste Unterzeichner der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als ihr Stellvertreter. Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein.
  • § 32 Listenvereinigungen - Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus. Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem zuständigen Wahlleiter spätestens bis 12 Uhr des (NEUER TERMIN)66. Tages vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt. Die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß.
  • § 33 Bestimmung der Bewerber - Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder zu bestimmen. Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Anhänger an der Abstimmung beteiligen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Anhänger sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist der Wahlleiter zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.
  • § 34 Rücktritt von Bewerbern - Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
  • § 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen - Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden. Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) zurückgezogen werden. Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist.
  • § 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis - Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
  • § 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen - Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.


Brandenburgische Kommunalwahlverordnung - BbgKWahlV

  • § 15 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag - Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (NEUER TERMIN:38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a gemäß § 93 auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen.
  • § 32 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
  • § 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen - Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl dem Kreiswahlleiter spätestens am 38. Tage vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.