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Kassenprüfer/Reisekostenordnung LV Brandenburg

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- beruht auf Reisekostenordnung für den Bund von Andi Popp
- berechtigte Amtsinhaber gem. Vorstandsbeschluss nur Kassenprüfer
- tritt mit Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes außer Kraft

Reisekostenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland

beschlossen vom 4. Vorstand, 2011-03-18, Beschluss-Nr: 2011-008
A.Erstattungsfähig sind Kosten, die den Kassenprüfern des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland entstehen bei der Wahrnehmung von  
1.Ämtern, in die sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei gewählt wurden. 
B.Das Reiseanliegen ist dem Vorsitzenden des betreffenden Gebietsverbands, dessen Stellvertreter oder dem zuständigen Schatzmeister unter Angabe von Ziel und Zweck der Reise vorab anzuzeigen. Abfahrtsort und Rückfahrtsziel sind nur dann anzuzeigen, wenn sie vom Wohnort abweichen. Reisekosten sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erstattungsfähig. Diese achten auf eine angemessene und wirtschaftliche Ausübung von Dienstreisen. 
C.Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standard-Formular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen. 
D.Abrechnungen können nur bei den zuständigen Schatzmeistern eingereicht und von diesen erstattet werden. 
E.Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der jeweilige Schatzmeister.  
F.Die Kostenerstattung sollte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden. Pro Reise ist ein Formular einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des zuständigen Schatzmeisters zulässig. 
G.Erstattung von Kosten  
1.Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:  
a)Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Beleg/Fahrkarte. Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der II. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollten Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden.  
b)Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
c)Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.  
d)Flugreisen werden nur dann nicht erstattet, wenn aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise gegenüber einer Zugfahrt (zweite Klasse) möglich ist.  
2.Der Verpflegungsmehraufwand beträgt entsprechend (LStR 39 (2)) bei Reisen in Deutschland bei Abwesenheit (von zu Hause!)  
a)von 24 Stunden pauschal 24,00 Euro,  
b)von 14 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 Euro 
c)von acht bis unter 14 Stunden pauschal 6,00 Euro. 
Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand, sind die genauen Eckdaten der Reise, insbesondere Abfahrts- und Ankunftszeiten (jeweils gerundet auf die nächsten 30 Minuten) in einer Anlage festzuhalten. 
3.Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.  
4.Sonstige Aufwenden werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden sonstige Aufwendungen nicht erstattet.  
H.Reisen in Orte außerhalb des Tätigkeitsgebiets des betroffenen Gebietsverbandes und deren Abrechnung, benötigen einen Beschluss des Vorstands des betroffenen Gebietsverbands. 
 
I.Alle Kostenerstattungen, die nach dem Ende der Amtszeit des auf dem 4. Landesparteitag (LPT 2011) vom 7.08.2010 gewählten Vorstandesgeltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig. 
J.Diese Reisekostenordnung tritt mit dem Ende der Amtszeit des auf dem 4. Landesparteitag (LPT 2011) vom 7.08.2010 gewählten Vorstandes außer Kraft.