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Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Grundlagen Schiedsgericht==
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§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
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*(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
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*(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
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*(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
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*(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
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[[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
  
 
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[[Kategorie:Landesschiedsgericht]]
 
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Version vom 4. Oktober 2009, 15:15 Uhr

Vorsitzende(r) RichterIn

RichterIn

  • Michael von Gradolewski
  • Frank Jegzentis

ErsatzrichterIn

  • Wird noch gewählt.

Grundlagen Schiedsgericht

§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)

  • (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
  • (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  • (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
  • (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Schiedsgerichtsordnung (Bund)