Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
K (→RichterIn) |
|||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
* Wird noch gewählt. | * Wird noch gewählt. | ||
+ | |||
+ | ==Grundlagen Schiedsgericht== | ||
+ | § 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg) | ||
+ | |||
+ | *(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt. | ||
+ | *(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. | ||
+ | *(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden. | ||
+ | *(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. | ||
+ | |||
+ | [[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]] | ||
<!-- Kategorien --> | <!-- Kategorien --> | ||
[[Kategorie:Landesschiedsgericht]] | [[Kategorie:Landesschiedsgericht]] |
Version vom 4. Oktober 2009, 15:15 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Vorsitzende(r) RichterIn
- Sebastian Krone Bastian
RichterIn
- Michael von Gradolewski
- Frank Jegzentis
ErsatzrichterIn
- Wird noch gewählt.
Grundlagen Schiedsgericht
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
- (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
- (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
- (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.