Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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*Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung. | *Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung. | ||
** Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h. | ** Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h. | ||
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Version vom 22. Oktober 2009, 23:34 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Vorsitzende(r) RichterIn
- Sebastian Krone (Bastian)
RichterIn
- Michael von Gradolewski
- Frank Jegzentis
ErsatzrichterIn
- Wird noch gewählt.
Grundlagen Schiedsgericht
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
- (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
- (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
- (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
Verfahren
2009.01 - Eingang 18.10.2009
- Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung.
- Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h.
- Das Schiedsgericht hat einen Beschluss gefasst. Dieser wird zunächst den Antragsbeteiligten zugestellt. Das Schiedsgericht wird in der gebotenen Form berichten.