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Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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*Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung.  
 
*Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung.  
 
** Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h.
 
** Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h.
** Das Schiedsgericht hat am 22.10.2009 einen Beschluss gefasst. Dieser wurde zunächst den Antragsbeteiligten zugestellt. Das Schiedsgericht wird in der gebotenen Form berichten.
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** Das Schiedsgericht hat am 22.10.2009 einen Beschluss gefasst. Dieser wurde zunächst den Antragsbeteiligten zugestellt.  
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Version vom 25. Oktober 2009, 23:24 Uhr

Vorsitzende(r) RichterIn

RichterIn

  • Michael von Gradolewski
  • Frank Jegzentis

ErsatzrichterIn

  • Wird noch gewählt.

Grundlagen Schiedsgericht

§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)

  • (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
  • (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  • (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
  • (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Schiedsgerichtsordnung (Bund)

ZPO 10. Buch


Verfahren

LSG-BB-2009.01 - Eingang 18.10.2009

  • Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung.
    • Sitzung wg. Prüfung auf Eröffnung des Verfahrens am 22.10.2009 17.00h.
    • Das Schiedsgericht hat am 22.10.2009 einen Beschluss gefasst. Dieser wurde zunächst den Antragsbeteiligten zugestellt.
    • Das Antragsverfahren wurde eröffnet.

Das Schiedsgericht wird in der gebotenen Form berichten.