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Landesschiedsgericht

Version vom 8. Januar 2016, 17:40 Uhr von CeCe (Diskussion | Beiträge) (Organisation des Landesschiedsgerichts: Hinweis auf Archiv im Fließtext entfernt, da nicht systematisch aktiv genutzt.)

Erreichbarkeit

Anschrift:

 Piratenpartei Deutschland,
 Landesverband Brandenburg  
 - Landesschiedsgericht - 
 Garnstraße 36
 14482 Potsdam

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

eMail: Landesschiedsgericht (für Anrufungen, Schiedsgerichtskoordination, Mailinglisten etc.) (PGP-Key, siehe auch PGP-Keys)

Eine zeitnahe Befassung des Landesschiedsgerichts mit einem Anrufungsbegehren kann am ehesten durch Anrufung per eMail sichergestellt werden.
Vor einer Anrufung bitte auch die Hilfestellungen zur Anrufung lesen!

Organisation des Landesschiedsgerichts

Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung gemäß § 2 Abs 5 Schiedsgerichtsordnung tätig. Es dokumentiert seine Arbeit in Form von Protokollen, Stellungnahmen und natürlich im Verzeichnis der laufenden und abgeschlossenen Verfahren (inkl. Urteilen).

Das Landesschiedsgericht tagt nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen.

Die nächste Sitzung des Landesschiedsgerichts ist am 28.01.2015 um 18:00 Uhr im Mumblekanal des Landesschiedsgerichts.

Mitglieder

Aktuelle Amtszeit ab dem 21.06.2015

Aufgabe Name
Vorsitzender Richter Simon Gauseweg
Richter Lutz Conrad
Richter Sebastian Bretag
Zurückgetreten am 27.08.2015.
1. Ersatzrichter
Richter
Markus Hoffmann
Nachgerückt zum Richter am 27.08.2015.
2. Ersatzrichter
1. Ersatzrichter
Holger Hofmann
Nachgerückt zum 1. Ersatzrichter am 27.08.2015.

Die Mitglieder der vergangenen Amtszeiten sind unter Landesschiedsgericht/Mitglieder vermerkt.


Befangenheitserklärung von Holger Hofmann nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGO:

Ich bin Beauftragter für eine gleichberechtigte Teilhabe im Landesverband Brandenburg (siehe Vorstand/Beschluss/2015-045). Daher erkläre ich mich für befangen in allen Angelegenheiten, in denen (auch) die Barrierefreiheit in der Piratenpartei Gegenstand der Sache ist. Auf die Möglichkeit meiner Ablehnung als Richter wird hingewiesen (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGO).