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Landesschiedsgericht

Aus PiratenWiki
Version vom 21. September 2019, 08:26 Uhr von Pirat37304 (Diskussion | Beiträge) (Aktuelle Amtszeit ab dem 14.09.2019)
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Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


Erreichbarkeit

Anschrift:

 Piratenpartei Deutschland,
 Landesverband Brandenburg  
 - Landesschiedsgericht - 
 Garnstraße 36
 14482 Potsdam

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

eMail: Landesschiedsgericht (für Anrufungen, Schiedsgerichtskoordination, Mailinglisten etc.) (PGP-Key, siehe auch PGP-Keys)

Eine zeitnahe Befassung des Landesschiedsgerichts mit einem Anrufungsbegehren kann am ehesten durch Anrufung per eMail sichergestellt werden.
Vor einer Anrufung bitte auch die Hilfestellungen zur Anrufung lesen!

Organisation des Landesschiedsgerichts

Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung gemäß § 2 Abs 5 Schiedsgerichtsordnung tätig. Es dokumentiert seine Arbeit in Form von Protokollen, Stellungnahmen und natürlich im Verzeichnis der laufenden und abgeschlossenen Verfahren (inkl. Urteilen).

Das Landesschiedsgericht tagt nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen.

Die nächste Sitzung des Landesschiedsgerichts ist am 28.01.2015 um 18:00 Uhr im Mumblekanal des Landesschiedsgerichts.

Mitglieder

Aktuelle Amtszeit ab dem 14.09.2019

Aufgabe Name
vorsitzender Richter Holger Hofmann
Richterin Ramona Harder-Jänicke
Richter Andre Engelmann

Die Mitglieder der vergangenen Amtszeiten sind unter Landesschiedsgericht/Mitglieder vermerkt.


Befangenheitserklärung von Holger Hofmann nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGO:

Ich bin Beauftragter für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Piratenpartei (Teilhabebeauftragter) im Landesverband Brandenburg (siehe Vorstand/Beschluss/2015-045). Daher erkläre ich mich für befangen in allen Angelegenheiten, in denen (auch) die Barrierefreiheit in der Piratenpartei Gegenstand der Sache ist. Auf die Möglichkeit meiner Ablehnung als Richter wird hingewiesen (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGO).