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Landesschiedsgericht/Archiv: Unterschied zwischen den Versionen

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(Verringerung der Anzahl der Vorstandsmitglieder bei Satzungsänderungen)
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Version vom 22. Oktober 2010, 13:50 Uhr

Landesverband | Geschäftsstelle | Vorstand | Parteitage | Schiedsgericht | Datenschutzbeauftragter | Gliederungen | Mitglieder | Finanzen | Wahlen

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)

  • (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
  • (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  • (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
  • (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Schiedsgerichtsordnung (Bund)

ZPO 10. Buch

Hilfe zur Antragstellung, Verteidigung und Zuständigkeit aus der Bundeswiki



Sonstiges:

BGB

§ 37 BGB Kommentar

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Muster Zuwendungsbescheinigung mit Anschreiben BMF § 10b EStG

Vereinsrecht

Verringerung der Anzahl der Vorstandsmitglieder bei Satzungsänderungen

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