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Landesschiedsgericht/Archiv: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
 
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
  

Version vom 29. Oktober 2009, 18:58 Uhr

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)

  • (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
  • (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  • (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
  • (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Schiedsgerichtsordnung (Bund)

ZPO 10. Buch

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