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Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Landesschiedsgericht]]

Version vom 15. Dezember 2011, 22:45 Uhr

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


Das Landesschiedsgericht der Piraten Brandenburg gibt sich gemäß § 2 Abs 5 SGO für die verbleibende Amtszeit 2011/2012 die folgende Ordnung:

§ 1 Zustellungen

(1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO).

(2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann eine Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder per Telefax bewirken.

(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend (§ 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).

(4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen und Schiedsurteile gelten spätestens nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem sie im Landeswiki auf einer Unterseite des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurden, als den Parteien zugestellt; die Anonymisierung von Beteiligten ist unbeachtlich.

(5) Das LSG kann weitere Zustellungsmöglichkeiten durch einen allgemeinen Beschluss eröffnen. Der Beschluss wird veröffentlicht.

leicht überarbeitet zur Klarstellung des Standardverfahrens


§ 2 Beratungen

(1) Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen Sitzungen. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Anrufung erfolgen.

(2) Die Einberufung kann durch jeden der Schiedsrichter per eMail ohne besondere Frist erfolgen.

(3) Für den Erlass von Schiedsurteilen ( § 12 SGO ) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des LSGs ( § 4 Abs 1 SGO ) an der Abstimmung teilnehmen.

(4) Verfahrensleitende Maßnahmen können vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sofern ein solcher bestimmt wurde, allein veranlasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO, sofern das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bejaht wird.


§ 3 Verfahren

(1) Verhandlungen und Anhörungen finden grundsätzlich mündlich-virtuell auf einem Mumble-Server statt. Verhandlungen sollen durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet werden.

(2) Das LSG kann auch zu einem anderen, insbesondere nicht virtuellen, Verhandlungsort laden.

(3) Das LSG bestimmt Zeit und Ort nach Maßgabe des § 10 SGO.


§ 4 Dokumentation

(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.

(2) Für Schriftsätze, Anlagen und Abschriften die LSG nicht per eMail zugegangen sind, gilt Abs 1 entsprechend.

(3) Die im Wiki veröffentlichten Dateien, insbesondere Schiedsgerichtsurteile, werden durch geeignete Maßnahmen gegen Veränderung durch Dritte geschützt.

(4) Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs 4 SGO erfolgen im Landeswiki.

(5) Den Verfahren wird je ein Aktenzeichen zugeordnet, dem die Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ – für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg – vorangestellt wird, und das sich aus

a) einer fortlaufenden Nummer – die gemäß der Reihenfolge der anhängigen Verfahren vergeben wird – und

b) den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde,

zusammensetzt (Bsp: LSG Bbg 1/11).


§ 5 Änderungen, Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten

(1) Änderungen an dieser Ordnung können beschlossen werden, wenn der Antrag zwei Wochen vor Beginn der Sitzung allen Schiedsrichtern zugegangen ist, jedoch nicht mit Wirkung für ein laufendes Verfahren. Im Übrigen behält diese Ordnung ihre Gültigkeit bis zum Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes.

(2) Diese Ordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss und ihrer Veröffentlichung im Wiki des Landesverbandes Brandenburg in Kraft.