Unterstütze uns! Spende jetzt!

Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(neue SGO 2013/2014)
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{LV TopNavigation}}{{LSG TopNavigation}}__NOTOC__
 
{{LV TopNavigation}}{{LSG TopNavigation}}__NOTOC__
  
<center>''Das Landesschiedsgericht der Piraten Brandenburg gibt sich gemäß § 2 Abs 5 SGO für die verbleibende Amtszeit 2011/2012
+
'''Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Brandenburg'''
die folgende Ordnung:''</center>
 
  
'''§ 1 Zustellungen'''
+
Mit Beschluss vom 27. August 2013 gibt sich das Landesschiedsgericht Brandenburg in der Amtsperiode 2013/14 die folgende Geschäftsordnung.
  
(1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO).
 
  
(2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann eine Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder per Telefax bewirken.
 
  
(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend (§ 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).
+
'''Sitzungen'''
  
(4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen und Schiedsurteile gelten spätestens nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem sie im Landeswiki auf einer Unterseite des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurden, als den Parteien zugestellt; die Anonymisierung von Beteiligten ist unbeachtlich.
+
Das Gericht berät sich nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen, die fernmündlich oder unter Anwesenden stattfinden. Die Einberufung kann durch jedes Mitglied des Schiedsgerichts erfolgen und soll eine Frist von 12 Stunden einhalten. Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und Verhandlungen teil.
  
(5) Das LSG kann weitere Zustellungsmöglichkeiten durch einen allgemeinen Beschluss eröffnen. Der Beschluss wird veröffentlicht.
+
''Beschlussfähigkeit''
  
 +
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sitzung: Ist ein Verfahren Gegenstand der Sitzung, so ist das Gericht mit Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Richter beschlussfähig. Andernfalls ist das Gericht mit Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des Schiedsgerichts beschlussfähig.
  
  
'''§ 2 Beratungen'''
+
'''Anrufungen'''
  
(1) Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen Sitzungen. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Anrufung erfolgen.
+
Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Antragstellers abgefragt.
 +
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen (vgl. Dokumentation) und werden bei Eingang bestätigt.
 +
Das Landesschiedsgericht nimmt Anrufungen unter der Mailadresse landesschiedsgericht@piratenbrandenburg.de entgegen. Kommunikation mit dem Schiedsgericht findet nur in Ausnahmefällen nicht per E‑Mail statt.
 +
Ebenso ist eine Anrufung des Landesschiedsgerichts unter der Postanschrift der Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes Brandenburg (mit dem Vermerk „Landesschiedsgericht“) statthaft. Das Schreiben wird von Mitgliedern des Schiedsgerichts in Empfang genommen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt.
  
(2) Die Einberufung kann durch jeden der Schiedsrichter per eMail ohne besondere Frist erfolgen.
 
  
(3) Für den Erlass von Schiedsurteilen ( § 12 SGO ) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des LSGs ( § 4 Abs 1 SGO ) an der Abstimmung teilnehmen.
+
'''Verfahren'''
  
(4) Verfahrensleitende Maßnahmen können vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sofern ein solcher bestimmt wurde, allein veranlasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO, sofern das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bejaht wird.
+
''Mündliche Verhandlung''
  
 +
Die Streitparteien werden mit Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von Seiten der Parteien kein Widerspruch gem. § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen sowie mit Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
 +
Fernmündliche Verhandlungen finden grundsätzlich auf dem Mumble‑Server der Piratenpartei Brandenburg statt. Bei mündlichen Verhandlungen unter Anwesenden soll das Gericht vor seiner Entscheidung über Ort und Zeit der Ladung die Streitparteien beteiligen.
 +
Das Gericht verhandelt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können. Verfahren, die Ordnungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, oder bei Parteiausschlussverfahren ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen.
  
'''§ 3 Verfahren '''
+
''Beschlüsse''
  
(1) Verhandlungen und Anhörungen finden grundsätzlich mündlich-virtuell auf einem Mumble-Server statt. Verhandlungen sollen durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet werden.
+
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, eine Mitwirkung aller Richter ist nicht erforderlich.
  
(2) Das LSG kann auch zu einem anderen, insbesondere nicht virtuellen, Verhandlungsort laden.
+
''Urteile''
  
(3) Das LSG bestimmt Zeit und Ort nach Maßgabe des § 10 SGO.
+
Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt.
 +
Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss minestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf einer Sitzung entschieden, dabei sind Enthaltungen unzulässig.
 +
Das Urteil wird dokumentiert.
  
  
'''§ 4 Dokumentation'''
+
'''Dokumentation'''
  
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.  
+
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schräftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke werden mit einem nach außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen. Die Archivierung erfolgt in der Landesgeschäftsstelle.
 +
Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs. 4 SGO erfolgen im Wiki der Piratenpartei Brandenburg. Erst mit anonymisierter Veröffentlichung kann das Verfahren abgeschlossen werden.
  
(2) Für Schriftsätze, Anlagen und Abschriften die LSG nicht per eMail zugegangen sind, gilt Abs 1 entsprechend.
+
Den Verfahren wird ein Aktenzeichen eindeutig zugeordnet. Es setzt sich zusammen aus:
  
(3) Die im Wiki veröffentlichten Dateien, insbesondere Schiedsgerichtsurteile, werden durch geeignete Maßnahmen gegen Veränderung durch Dritte geschützt.
+
1. der Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg
  
(4) Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs 4 SGO erfolgen im Landeswiki.
+
2. den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde
  
(5) Den Verfahren wird je ein Aktenzeichen zugeordnet, dem die Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg – vorangestellt wird, und das sich aus
+
3. einer fortlaufenden Nummer der anhängigen Verfahren
 +
Beispiel: LSG Bbg 11/1 erstes Verfahren im Jahr 2011
  
a) einer fortlaufenden Nummer – die gemäß der Reihenfolge der anhängigen Verfahren vergeben wird – und
 
  
b) den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, zusammensetzt (Bsp: LSG Bbg 1/11).
+
'''Geschäftsverteilung'''
  
 +
Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird im folgenden Turnus festgelegt:
 +
1. Simon Gauseweg
 +
2. Lutz Conrad
 +
3. Christel Focken.
  
'''§ 5 Änderungen, Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten'''
+
Ist der nach Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen. Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
  
(1) Änderungen an dieser Ordnung können beschlossen werden, wenn der  Antrag  zwei Wochen vor Beginn der Sitzung allen Schiedsrichtern zugegangen ist, jedoch nicht mit Wirkung für ein laufendes Verfahren. Im Übrigen behält diese Ordnung ihre Gültigkeit bis zum Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes.
 
  
(2) Diese Ordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss und ihrer Veröffentlichung im Wiki des Landesverbandes Brandenburg in Kraft.
+
'''Geschäftsordnung'''
 +
 
 +
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss und anschließender Veröffentlichung im Wiki der Piratenpartei Brandenburg in Kraft. Sie wird mit einstimmigem Beschluss geändert. Kurzfristige Abweichungen werden mit einfacher Mehrheit des Schiedsgerichts, kurzfristige Abweichungen im Lauf eines einzelnen Verfahrens mit einfacher Mehrheit der beteiligten Richter beschlossen.
 +
 
  
  
 
[[Kategorie:Landesschiedsgericht|Geschäftsordnung]]
 
[[Kategorie:Landesschiedsgericht|Geschäftsordnung]]

Version vom 28. August 2013, 22:14 Uhr

Landesverband | Geschäftsstelle | Vorstand | Parteitage | Schiedsgericht | Datenschutzbeauftragter | Gliederungen | Mitglieder | Finanzen | Wahlen

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Brandenburg

Mit Beschluss vom 27. August 2013 gibt sich das Landesschiedsgericht Brandenburg in der Amtsperiode 2013/14 die folgende Geschäftsordnung.


Sitzungen

Das Gericht berät sich nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen, die fernmündlich oder unter Anwesenden stattfinden. Die Einberufung kann durch jedes Mitglied des Schiedsgerichts erfolgen und soll eine Frist von 12 Stunden einhalten. Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und Verhandlungen teil.

Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sitzung: Ist ein Verfahren Gegenstand der Sitzung, so ist das Gericht mit Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Richter beschlussfähig. Andernfalls ist das Gericht mit Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des Schiedsgerichts beschlussfähig.


Anrufungen

Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Antragstellers abgefragt. Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen (vgl. Dokumentation) und werden bei Eingang bestätigt. Das Landesschiedsgericht nimmt Anrufungen unter der Mailadresse landesschiedsgericht@piratenbrandenburg.de entgegen. Kommunikation mit dem Schiedsgericht findet nur in Ausnahmefällen nicht per E‑Mail statt. Ebenso ist eine Anrufung des Landesschiedsgerichts unter der Postanschrift der Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes Brandenburg (mit dem Vermerk „Landesschiedsgericht“) statthaft. Das Schreiben wird von Mitgliedern des Schiedsgerichts in Empfang genommen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt.


Verfahren

Mündliche Verhandlung

Die Streitparteien werden mit Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von Seiten der Parteien kein Widerspruch gem. § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen sowie mit Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. Fernmündliche Verhandlungen finden grundsätzlich auf dem Mumble‑Server der Piratenpartei Brandenburg statt. Bei mündlichen Verhandlungen unter Anwesenden soll das Gericht vor seiner Entscheidung über Ort und Zeit der Ladung die Streitparteien beteiligen. Das Gericht verhandelt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können. Verfahren, die Ordnungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, oder bei Parteiausschlussverfahren ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen.

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, eine Mitwirkung aller Richter ist nicht erforderlich.

Urteile

Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss minestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf einer Sitzung entschieden, dabei sind Enthaltungen unzulässig. Das Urteil wird dokumentiert.


Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schräftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke werden mit einem nach außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen. Die Archivierung erfolgt in der Landesgeschäftsstelle. Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs. 4 SGO erfolgen im Wiki der Piratenpartei Brandenburg. Erst mit anonymisierter Veröffentlichung kann das Verfahren abgeschlossen werden.

Den Verfahren wird ein Aktenzeichen eindeutig zugeordnet. Es setzt sich zusammen aus:

1. der Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg

2. den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde

3. einer fortlaufenden Nummer der anhängigen Verfahren Beispiel: LSG Bbg 11/1 – erstes Verfahren im Jahr 2011


Geschäftsverteilung

Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird im folgenden Turnus festgelegt: 1. Simon Gauseweg 2. Lutz Conrad 3. Christel Focken.

Ist der nach Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen. Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.


Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss und anschließender Veröffentlichung im Wiki der Piratenpartei Brandenburg in Kraft. Sie wird mit einstimmigem Beschluss geändert. Kurzfristige Abweichungen werden mit einfacher Mehrheit des Schiedsgerichts, kurzfristige Abweichungen im Lauf eines einzelnen Verfahrens mit einfacher Mehrheit der beteiligten Richter beschlossen.