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Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Brandenburg

Mit Beschluss vom 27. August 2013 gibt sich das Landesschiedsgericht Brandenburg in der Amtsperiode 2013/14 die folgende Geschäftsordnung.


Sitzungen

Das Gericht berät sich nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen, die fernmündlich oder unter Anwesenden stattfinden. Die Einberufung kann durch jedes Mitglied des Schiedsgerichts erfolgen und soll eine Frist von 12 Stunden einhalten. Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und Verhandlungen teil. Protokolle werden in einer Kurzform veröffentlicht. Aus dieser soll Datum und Uhrzeit sowie die Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Protokolle werden reihum angefertigt und veröffentlicht, dies folgt der Rotation der Berichterstatter bzw. Ersatzrichter.

Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sitzung: Ist ein Verfahren Gegenstand der Sitzung, so ist das Gericht mit Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Richter beschlussfähig. Andernfalls ist das Gericht mit Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des Schiedsgerichts beschlussfähig.


Anrufungen

Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Antragstellers abgefragt. Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen (vgl. Dokumentation) und werden bei Eingang bestätigt. Das Landesschiedsgericht nimmt Anrufungen unter der Mailadresse landesschiedsgericht@piratenbrandenburg.de entgegen. Kommunikation mit dem Schiedsgericht findet nur in Ausnahmefällen nicht per E‑Mail statt. Ebenso ist eine Anrufung des Landesschiedsgerichts unter der Postanschrift der Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes Brandenburg (mit dem Vermerk „Landesschiedsgericht“) statthaft. Das Schreiben wird von Mitgliedern des Schiedsgerichts in Empfang genommen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt.


Verfahren

Mündliche Verhandlung

Die Streitparteien werden mit Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von Seiten der Parteien kein Widerspruch gem. § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen sowie mit Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. Fernmündliche Verhandlungen finden grundsätzlich auf dem Mumble‑Server der Piratenpartei Brandenburg statt. Bei mündlichen Verhandlungen unter Anwesenden soll das Gericht vor seiner Entscheidung über Ort und Zeit der Ladung die Streitparteien beteiligen. Das Gericht verhandelt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können. Verfahren, die Ordnungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, oder bei Parteiausschlussverfahren ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen.

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, eine Mitwirkung aller Richter ist nicht erforderlich.

Urteile

Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss minestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf einer Sitzung entschieden, dabei sind Enthaltungen unzulässig. Das Urteil wird dokumentiert.


Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schräftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke werden mit einem nach außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen. Die Archivierung erfolgt in der Landesgeschäftsstelle. Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs. 4 SGO erfolgen im Wiki der Piratenpartei Brandenburg. Erst mit anonymisierter Veröffentlichung kann das Verfahren abgeschlossen werden.

Den Verfahren wird ein Aktenzeichen eindeutig zugeordnet. Es setzt sich zusammen aus:

1. der Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg

2. den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde

3. einer fortlaufenden Nummer der anhängigen Verfahren Beispiel: LSG Bbg 11/1 – erstes Verfahren im Jahr 2011


Geschäftsverteilung

Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird im folgenden Turnus festgelegt: 1. Simon Gauseweg 2. Lutz Conrad 3. Christel Focken.

Ist der nach Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen. Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.


Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss und anschließender Veröffentlichung im Wiki der Piratenpartei Brandenburg in Kraft. Sie wird mit einstimmigem Beschluss geändert. Kurzfristige Abweichungen werden mit einfacher Mehrheit des Schiedsgerichts, kurzfristige Abweichungen im Lauf eines einzelnen Verfahrens mit einfacher Mehrheit der beteiligten Richter beschlossen.