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Landesschiedsgericht/Hilfestellungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Mindestinhalt einer Anrufung heißt es in § 8 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung:
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(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:
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  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
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  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
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  3. klare, eindeutige Anträge,
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  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift).
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Das Schiedsgericht kann
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* per eMail an die oben genannten Mail-Adresse
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* per Fax an die oben genannte Faxnummer sowie
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* per Brief an die Adresse der Landesgeschäftsstelle mit dem Adresszusatz oder Betreff '''Schiedsgericht'''
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== Hilfestellungen ==
 
== Hilfestellungen ==

Version vom 19. November 2011, 17:44 Uhr

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


Anrufung

Zum Mindestinhalt einer Anrufung heißt es in § 8 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung:

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:
  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  3. klare, eindeutige Anträge,
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift).

Das Schiedsgericht kann

  • per eMail an die oben genannten Mail-Adresse
  • per Fax an die oben genannte Faxnummer sowie
  • per Brief an die Adresse der Landesgeschäftsstelle mit dem Adresszusatz oder Betreff Schiedsgericht

angerufen werden.


Hilfestellungen

Im Bundeswiki finden sich Hilfestellungen zur Anrufung von Schiedsgerichten










Archiv

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