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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Eröffnung eines Verfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. <br />
 
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In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Eilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses.<br />
 
In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Eilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses.<br />

Version vom 15. November 2019, 05:02 Uhr

Landesverband | Geschäftsstelle | Vorstand | Parteitage | Schiedsgericht | Datenschutzbeauftragter | Gliederungen | Mitglieder | Finanzen | Wahlen

Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv


Dies ist eine inoffizielle Sammlung der "Leitsätze" der einzelnen Entscheidungen des LSG. Sie wurde zwar von Richtern des Landesschiedsgerichts zusammengestellt und wird von ihnen gepflegt; dies geschieht allerdings nicht von Amts wegen und wird auch nicht im Rahmen des Organs Schiedsgericht beschlossen. Der Inhalt dieser Seite dient daher lediglich zur Information; er ist keine Rechtsquelle, wie es die Satzung oder ggf. die Entscheidung selbst ist.

2019

LSG Bbg 19/1

LSG - Beschluss vom 14.11.2019
Für die Eröffnung eines Verfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses.
In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Eilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses.
Ein Eilverfahren darf einem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen.

2017

LSG Bbg 17/1

LSG - Beschluss vom 11.04.17
Richter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von (Online-)Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen, zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren.

nachfolgend BSG - Beschluss vom 27.04.17
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO betrifft nur Organe der Executive, nicht Organe der Legislative.
Richter können daher an (Online-)Parteitagen teilnehmen und anschließend über dort getroffene Beschlüsse entscheiden.

2016

LSG Bbg 16/2

  1. Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.
  2. Auch fehlerhafte oder rechtswidrige Verweisungen sind für das Zielgericht verbindlich.
  3. Das Landesschiedsgericht ist an Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts gebunden.
  4. Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. ersetzt wird.
  5. Beschlüsse eines Gerichts sind der Auslegung zugänglich.
  6. Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht.

LSG Bbg 16/1

  1. Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.
  2. Richter sind befangen, wenn sie vom Ausgang eines Verfahrens unmittelbar betroffen sind. Sie sind von Amts wegen ausgeschlossen, wenn Beschlüsse einer Versammlung angefochten werden, bei der sie Mitglied sind.
  3. Wird ein Verfahren zur Prüfung der Befangenheit an ein anderes Landesschiedsgericht verwiesen und die Befangenheit der Richter des ursprünglichen Gerichts bejaht, so verbleibt das Verfahren bei dem Gericht, an das es verwiesen wurde.
  4. Vorrangig ist das handelnde Organ zulässiger Klagegegner, sofern es parteifähig ist.
  5. Eine Schlichtung ist entbehrlich, wenn die Antragsgegnerin eine Mitgliederversammlung ist.
  6. Gegen Wahlen können Kandidaten der gleichen Liste vorgehen. Etwaige Aussichten der Verbesserung der Platzierung bei einer Neuaufstellung der Liste sind unerheblich.
  7. Klagefristen können bis zum letzten Tag ausgenutzt werden.
  8. Den Mitgliederverzeichnissen kommt grundsätzlicher Beweiswert zu.
  9. Die Aufnahme in die Piratenpartei kann auch vor der Stellung des Aufnahmeantrages beschlossen werden. In diesem Fall wird sie jedoch erst mit der tatsächlichen Stellung des Antrages wirksam.
  10. Regelungen einer Geschäftsordnung unterliegen grundsätzlich nicht der schiedsgerichtlichen Kontrolle.
  11. Nur die Verletzung der Mindestanforderungen an eine Wahl führt zur Fehlerhaftigkeit derselben.

2015

LSG Bbg 15/5

Der Austritt eines Mitglieds verwehrt ihm den innerparteilichen Rechtsweg auch in laufenden Verfahren.

LSG Bbg 15/4

  1. Jede geschäftsfähige Person kann die Vertretung vor dem Schiedsgericht übernehmen. Es ist nicht erforderlich, hierfür ein juristisches Staatsexamen zu besitzen. (entgegen der Auffassung des Bundesvorstandes)
  2. Klagebefugt vor den Schiedsgerichten der Piratenpartei sind nur Parteimitglieder.

LSG Bbg 15/3

  1. Richter sind von der Entscheidung über ihre Wahl ausgeschlossen.
  2. Richter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen (zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren).

nachfolgend LSG-HE-2015-11-26

  1. Vorraussetzung für die Akkreditierung ist eine Identifikation des Akkreditierung ersuchenden Piraten, die Feststellung, dass der Pirat Mitglied der entsprechenden Gliederung ist und die Bestätigung, dass dessen Beitragspflichten erfüllt sind. Im Zweifel ist ein Pirat zu akkreditieren.
  2. Wahlen, zu denen ein Pirat fehlerhaft nicht akkreditiert wurde, sind ungültig.
  3. Ein Versammlungsleiter muß über die notwendigen Kenntnisse der und Einsichten in die Satzung und Regelungen der Piratenpartei verfügen und diese gewissenhaft umsetzen. Ein Versammlungsleiter, der offensichtlich diese Aufgaben nicht beherrscht, ist als ungeeignet anzusehen.

LSG Bbg 15/1, 15/2

  1. Maßgebend für die Klagefrist ist das tatsächliche Bekanntwerden eines Beschlusses, nicht die offizielle Benachrichtig hierüber.
  2. Ein Rechtschutzinteresse beinhaltet notwendig das Begehren, die Rechtslage tatsächlich zu ändern.
  3. Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche Funktion wahr.
  4. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen ist nur dann zulässiger Klagegegenstand, wenn das Klagebegehren nicht durch Anfechtung oder Verpflichtung befriedigt werden kann.

2014

LSG Bbg 14/7

  1. Beschlüsse der Gerichte gelten in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung, die Reihenfolge der Beschlussfassung ist ohne Belang.
  2. Bei Neuwahl des Schiedsgerichtes während des Verfahrens ist den Parteien erneut rechtliches Gehör zu gewähren.
  3. Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche oder rechtsberatende Funktion wahr.
  4. Besteht ein Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern, ist er handlungsunfähig.
  5. Ein handlungsunfähiger Vorstand kann einen kommisarischen Vorstand zur Organisation eines außerordentlichen Parteitages bestallen, wenn dies die Satzung vorsieht.

LSG Bbg 14/6

  1. Eine Postfachadresse genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 SGO.
  2. Ein Schlichtungsversuch ist bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nicht erforderlich.
  3. Für Ordnungsmaßnahmen genügt die Textform.
  4. Falschbehauptungen über den (Landes-)Vorstand schaden der Partei.
  5. Wird dem Landesverband sein Eigentum längere Zeit vorenthalten, schadet dies der Partei.

LSG Bbg 14/5

  1. Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO, sie sind an die Regelungen der ZPO nicht gebunden.
  2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die angezeigte Befangenheit eines Richters durch das Gericht ohne Anhörung von Antragsteller und/oder -gegner zu entscheiden.
  3. Eine Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist auch dann statthatthaft, wenn keine Klage in der Hauptsache verfolgt wird.
  4. Auch eine Anrufung im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz muss den Anforderungen aus § 8 Abs. 3 SGO genügen.
  5. Ein Schlichtungsversuch ist vor Erhebung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen regelmäßig nicht erforderlich.
  6. Eine Verletzung eigener Rechte liegt nicht vor, wenn lediglich Vermögensnachteile der Gesamtpartei entstehen könnten.
  7. Ein eigenes Recht auf Fortbestand einer Beauftragung besteht nicht.

LSG MV 1/14 (vormals LSG Bbg 14/4)

  1. Es besteht kein prozessualer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 der Landessatzung Bbg verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt der Bundessatzung und ist unwirksam.
  3. Wahlen zu Parteiämtern unterliegen einem erhöhten Bestandsschutz und sind grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft ab der schiedsgerichtlichen Entscheidung anfechtbar. Eine rückwirkende Anfechtbarkeit kommt nur in Betracht, wenn die Ungültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht wird.
  4. Der Beschluss über die Zulässigkeit einer Ämterhäufung ist vor dem Schluß der Versammlung zu treffen. Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Kandidatur, sondern für die Feststellung, dass der Pirat gewählt ist.
  5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn ein Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde.
  6. Ein Pirat muss in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu schaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen.

nachfolgend BSG 12/15

  1. Für Verfahren vor dem Schiedsgericht können mehrere Vertreter benannt werden.
  2. Ein Säumnisurteil wird von den Schiedsgerichten nicht gefällt.
  3. Wahlen zu Parteiämtern sind nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar. Dies gilt auch für alsbald erhobene Anfechtungen. (entgegen LSG MV)
  4. § 24 Abs. 2 S. 1 Landessatzung Bbg ist eine Wahlordnungsvorschrift, die den Zeitpunkt des Beschlusses vorgibt.
  5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn neben dem anzustrebenden Amt noch eine Beauftragung (hier: kommisarischer Vorstand) ausgeübt wird.

LSG Bbg 14/1, LSG Bbg 14/2, LSG Bbg 14/3

  1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners (Ausnahme Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse).
  2. Die Moderation von Mailinglisten ist keine Ordnungsmaßnahme.

2013

LSG Bbg 13/6

  1. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung.
  2. Der Datenschutzbeauftragte übt nur eine beratende Tätigkeit aus.
  3. Eigene Ansprüche des Datenschutzbeauftragten sind
    • das Recht auf Mitwirkung
    • der Anspruch auf Aushändigung von Daten und Prozessbeschreibungen
    • das Recht zur Beratung

LSG Bbg 13/5

  1. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung.
  2. Abweichungen von Satzungen des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes sind unzulässig. Die Satzung eines Gebietsverbandes muss sich an der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, dessen Teil er ist, messen lassen.
  3. Die gemeinsame Entscheidung zur Aufnahme von Mitgliedern durch zwei Organe stellt keinen faktischen Aufnahmestopp dar.

LSG Bbg 13/4

  1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien.

LSG Bbg 13/3

  1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien.
  2. Erst bei Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze oder Ordnung der Partei und damit einhergehenden Schadenseintrittes für die Partei kann eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. (Entschließungsermessen)
  3. Mildere Ordnungsmaßnahme als Parteiausschlüsse können vom Vorstand frei entschieden werden. (Auswahlermessen)
  4. Öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung eines anderen Parteimitglieds durch Beschimpfen schädigt die Piratenpartei auch ohne Öffentlichkeit außerhalb der Partei.
  5. Auch gegen Vorstandmitglieder können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn daurch nicht (nur) die politische Meinungsbildung beeinflußt werden soll.

LSG Bbg 13/1

  1. Sind mehrere Organe des Landesverbandes am Geschehen beteiligt, ist auch der Landesverband zulässiger Klagegegner.
  2. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Beschlusses ist ein notwendiges Kriterium für dessen Geltung, aber kein hinreichendes; entscheidend ist der Inhalt eines Beschlusses.
  3. Die Piratenpartei lebt ein möglichst schrankenloses Antragsrecht.
  4. Offene Abstimmungen sind nicht notwendigerweise auch namentliche Abstimmungen.
  5. Die Mitwirkung an innerparteilichen Prozessen zwingt nicht zur Preisgabe von Persönlichkeitsrechten.
  6. Satzungsmäßige Teilnahmerechte dürfe nur durch die Satzung selbst oder durch für die Durchführung unbedingt notwendige Maßnahmen eingeschränkt werden.

2010

LSG-BB-2010.1

  1. Für ein Rechtschutzbedürfnis gegen Parteitagsbeschlüsse bedarf es nicht der persönlichen oder technischen Anwesenheit auf einem Parteitag.
  2. Das Gericht benennt Regeln für Mischungen aus Real- und Onlineteilnahme an Parteitagen.
  3. Gliederungen sind in ihren Satzungenregelungen grundsätzlich frei, sofern diese nicht im Widerspruch zur Satzung einer übergeordneten Gliederung stehen.