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Nordbrandenburg/Dokumente/HowToAV

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RV Nordbrandenburg
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Die folgende Erklärung (How to) erklärt, was bei der Durchführung von Aufstellungsversammlungen (AV) zu Kommunalwahlen zu beachten ist.

Grundlagen

Warum überhaupt Aufstellungsversammlungen?

Die Kandidatur zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage für eine Partei erfordert, dass der Kandidat zuvor von einer Mitgliederversammlung dieser Partei für das jeweilige Wahlgebiet in einer geheimen Wahl aufgestellt wurde. (§33 Abs. 1 BbgKWahlG)

Für welches Gebiet ist die AV räumlich zuständig?

Die Aufstellungsversammlung umfasst stehts alle Parteimitglieder des Wahlgebiets, deren Vertretung zu wählen ist. Soll also ein Kandidat für die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden, so entspricht das Wahlgebiet dem gesamten Gebiet der Gemeinde oder Stadt. Für Kandidaten zum Kreistag gilt dies analog. (§3 Abs. 3 BbgKWahlG)

Existiert in (kreisangehörigen) Städten und Gemeinden keine Parteiorganisation (was bei Piraten fast immer der Fall ist), so kann auch eine Versammlung der für die Wahl des Kreistages zuständigen Mitglieder der Partei auch die Bewerber in der kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt bestimmen (§33 Abs. 3 BbgKWahlG). Dies bedeutet beispielsweise, dass der Kandidat für die StVV von A-Stadt im Kreis B von allen Piraten im Kreis B bestimmt werden kann, sofern die Piraten über keinen Ortsverband in A-Stadt verfügen.

Wichtig: Damit eine Aufstellung erfolgen kann, müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder aus dem jeweiligen Wahlgebiet an der Wahl teilnehmen!


Wer ist zur AV wahlberechtigt?

Wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung ist (analog zu §8 BbgKWahlG) derjenige,

  • der Mitglied der Piratenpartei ist,
  • Deutscher (i. S. d. Art 116 Abs. 1 GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  • zum Zeitpunkt der AV das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • in dem Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§9 BbgKWahlG).
Wichtig: Abweichend von den Regularien für Parteitage sind zu Aufstellungsversammlungen auch Parteimitglieder stimmberechtigt, die ihren laufenden Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben. Die sonst übliche Stimmberechtigung ist hierfür unerheblich! Ebenso sind auch Piraten stimmberechtigt, die einer anderen Gliederung der Partei angehören, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben!


Ständiger Wohnsitz: Grundsätzlich entspricht der ständige Wohnsitz der Meldeadresse. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung, die zugleich den Lebensmittelpunkt der Person bildet. Dies wird ggf. vom zuständigen Wahlleiter beid er Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung überprüft!


Wer ist von der AV als Kandidat wählbar?

Wählbar sind gemäß §11 BbgKWahlG alle wahlberechtigten Personen, die

  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe oben),
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Eine Mitgliedschaft des Kandidaten in der Piratenpartei ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist auch die Kanidatur von parteilosen Bewerbern möglich, soweit sie sich bereit erklären, für die Piraten anzutreten und die örtlich zuständige AV der Kandidatur zustimmt. Theoretisch können zu Kommunalwahlen sogar Mitglieder anderer Parteien auf einer Liste der Piraten kandidieren, sofern sie nicht auch auf einer anderen Liste der anderen Partei kandidiert (§30 BbgKWahlG).

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Brandenburger Kommunalwahlgesetz auch eine Reihe von Ausnahmen (Inkompatibilitäten) für Personen definiert, die kein Mandat in Kommunalvertretungen annehmen dürfen, weil sie zugleich kommunale Funktionsträger sind. Diese dürfen zwar zur Kommunalwahl kandidieren und Stimmen für die Piratenpartei sammeln, im Falle ihrer Wahl das Mandat aber nicht antreten (§12 BbgKWahlG).

Es können auch 17-jährige Personen als Kandidaten aufgestellt werden, wenn sie spätestens am Tag der Wahl 18 Jahre alt werden.


Benötigtes Material

  • Laptop und Drucker (fürs Protokoll)
  • Ausreichend Papier und Schreibgeräte
  • Stimmzettel und Urne
  • Verschließbare Briefumschläge (zur sicheren Verwahrung der Stimmzettel nach der Auszählung)
  • Dokumentenhüllen, Büroklammern und Heftklammerer (um alle Unterlagen zu sortieren)

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

Die Versammlungsleitung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.

Wahlleiter und Wahlhelfer

Der Wahlleiter ist für die Durchführung der Wahlgänge verantwortlich. Er wird dabei gemäß des 4-Augen-Prinzips durch mindestens einen Wahlhelfer unterstützt. Sollte der Wahlleiter zugleich Kandidat sein, so ist für den Zeitpunkt des Wahlvorganges, an dem der Wahlleiter als Kandidat teilnimmt, ein anderer Wahlleiter zu bestimmen.

Vertrauenspersonen

Weiterhin muss die Versammlung (in offener oder geheimer Abstimmung) eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter benennen (§ 31 KWahlG). Diese Personen sind später allein berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag (EInreichung/Zurückziehen) gegenüber dem Wahlleiter abzugeben. Die Funktion der Vertrauenspersonen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer der AV übernehmen.

Es empfielt sich, den Kandidaten selbst als Vertrauensperson (oder stellvertretende Vertrauensperson) zu bestimmen, da diese in der Regel ein persönliches Interesse an der Terminwahrnehmung beim Wahlleiter haben. Auf diese Weise ist bei mehreren Aufstellungsversammlungen zugleich auch eine Trennung der Vertrauenspersonen sichergestellt, sodass Terminkollisionen vermieden werden. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass zwei Personen für alle Aufstellungsversammlungen als Vertrauensperson nominiert werden!


Zeugen

Des Weiteren beauftragt die Versammlung (in offener Abstimmung) zwei Teilnehmer, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben (§ 33 Abs. 6 KWahlG). Die Funktion des Zeugen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer mit Ausnahme des Versammlungsleiters übernehmen.

Ablauf der AV

  1. Die Einladung: Die Ladungsfrist für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung (aktuell im RV Nordbrandenburg drei Wochen). Viele Satzungen erlauben es aber, diese Ladungsfrist in Ausnahmefällen bis auf die gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG zulässige Frist von drei Tagen zu verkürzen. Es empfielt sich zudem, mögliche Kandidaten zu bitten, sich vorab einmal zu melden und zur Einholung der Wählbarkeitsbescheinigung aufzufordern.
  2. Wahl der Versammlungsleitung: Die Versammlungsleitung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.
  3. Wahl der weiteren Versammlungsämter: Die Versammlung bestellt des weiteren einen Protokollführer und eine Wahlkommission zur Auszählung der Stimmen sowie Feststellung der Wahlergebnisse. Das Protokoll enthält dabei eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis der Wahl. Es ist vom Versammlungsleiter sowie zwei Zeugen zu unterzeichnen.
  4. Wahl der Vertrauenspersonen: Darüber hinaus wählt die Versammlung zwei Vertrauenspersonen, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben können (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlG) und berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 31 BbgKWahlG).
  5. Wahl der Kandidaten: Vor Beginn der Wahl sind die Kandidaturen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Jedem Bewerber ist eine angemessene Zeit zu geben, um sich und sein Programm vorzustellen (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Dies sollte durch den Versammlungsleiter nach Abschluss der Kandidatenvorstellung für jeden Kandidaten einzeln abgefragt und zu Protokoll gegeben werden.
  6. Der Wahlvorgang: Die eigentliche Wahl erfolgt geheim. Sie ist gültig, sofern sich mindestens drei Mitglieder an der Wahl beteiligt haben (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.

Das Protokoll

Von der Aufstellungsversammlung ist parteiintern ein Protokoll durch den Protokollführer anzufertigen. Dieses dient dem Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs der AV im Falle von Widersprüchen und anfechtungen. Das Protokoll ist daher gewissenhaft zu führen und gut aufzubewahren!

Zusätzlich gibt es ein amtliches Protokoll der Aufstellungsversammlung nach den gesetzlichen Vorschriften (Anlage 9a). Dieses ist ebenfalls auszufüllen und später zusammen mit den anderen Unterlagen beim Wahlleiter einzureichen. Zudem ist Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bewerber (mit der Festlegung ihrer Reihenfolge, Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis) hervorgehen.

Das amtliche Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu verlesen, durch die Versammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und zwei weiteren wahlberechtigten Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben. Der Versammlungsleiter und die Unterschriftsleistenden versichern gegenüber dem Wahlleiter durch ihre Unterschrift an Eides statt, dass die Aufstellung der Bewerber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§33 Abs. 5, 6 BbgKWahlG). Eine bewusst falsche Bezeugung ist strafbar!

Es wird dringend empfohlen, eine Kopie beider Protokolle anzufertigen, diese unterschreiben und sicher verwahren zu lassen. Auf diese Weise ist die Verfügbarkeit eines weiteren Protokolls auch im Verlustfall des Originals sichergestellt.


Anzufertigende Dokumente

Hinweis: Der Landeswahlleiter hat einen Formular-Generator online gestellt, dessen Verwendung dringend empfohlen wird.


Wahlvorschlag

Die Wahlvorschläge für das Wahlgebiet bzw. für die einzelnen Wahlkreise sind vom örtlich zuständigen Vorstand der Partei auszufertigen und zu unterzeichnen (Anlage 5a). Die – persönliche und handschriftliche – Unterzeichnung muss durch mindestens zwei örtliche Vorstandsmitglieder, darunter der örtliche Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erfolgen. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. (§ 28 Abs. 6 BbgKWahlG)

Wählbarkeitsbescheinigung und Einverständniserklärung des Kandidaten

Den beim Wahlleiter einzureichenden Unterlagen sind beizufügen:

  • die Wählbarkeitsbescheinigung des/der Kandidaten (Anlage 8a)
  • eine Einverständniserklärung des Kandidaten (Anlage 7a)

Protokoll der Aufstellungsversammlung

Tipp: Es empfiehlt sich, sich bereits vor der Aufstellungsversammlung mit der Anlage 9a vertraut zu machen, und diese probeweise einmal auszufüllen.


Von der Aufstellungsversammlung ist parteiintern ein Protokoll durch den Protokollführer anzufertigen. Dieses dient dem Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs der AV im Falle von Widersprüchen und anfechtungen. Das Protokoll ist daher gewissenhaft zu führen und gut aufzubewahren!

Zusätzlich gibt es ein amtliches Protokoll der Aufstellungsversammlung (Anlage 9a). Dieses ist ebenfalls auszufüllen und später zusammen mit den anderen Unterlagen beim Wahlleiter einzureichen.

Ggf. Bescheinigungen über das Fehlen einer ausreichenden Parteiorganisation im Wahlgebiet

In der Regel verfügt die Piratenpartei in Brandenburg über keine Orts- und zum Teil nicht einmal Kreisverbände. Daher ist gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 6 BbgKWahlV eine Bescheinigung über das Fehlen einer Organisation der Partei im Wahlgebiet auszufertigen. Hierfür gibt es keinen amtlichen Vordruck. Daher wird folgender Formulierungsvorschlag empfohlen:

Bescheinigung über das Fehlen einer Parteiorganisation im Wahlgebiet

Hiermit wird gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 6 BbgKWahlV bescheinigt, dass die Piratenpartei Deutschland im Wahlgebiet der Wahl zur [Bezeichnung der Kommunalvertretung] über keine Organisation der Partei verfügt. Die Bestimmung des/der Bewerber/in im o. g. Wahlgebiet erfolgte daher gemäß § 33 Abs. 3 BbgKWahlG die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises [Name des Landkreises] wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Gemäß §1 unserer Satzung ist der Regionalverband Nordbrandenburg der Piratenpartei Deutschland für das Wahlgebiet zuständig. Für den Regionalverband Nordbrandenburg der Piratenpartei Deutschland:

[Unterschrift 1. oder stellv. Vorsitzender] [Unterschrift weiteres Vorstandsmitglieds]

Sollte die Partei im Wahlgebiet eines Ortsbeirates oder Ortsvorstehers nicht über ausreichend Mitglieder (mindestens 3) verfügen, um eine eigene Aufstellungsversammlung durchzuführen, so kann eine Versammlung aller im Wahlkreis wohnhaften Mitglieder einen Kandidaten wählen. Auch hierzu muss gemäß § 32 Abs 5 Nr. 7 BbgKWahlV eine Bescheinigung über des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei erstellt werden, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. Auch hierfür gibt es keinen amtlichen Vordruck, weshalb die folgende Formulierungshilfe empfohlen wird:

Bescheinigung über eine unzureichende Mitgliederanzahl im Wahlgebiet

Hiermit wird gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 7 BbgKWahlV bescheinigt, dass die Piratenpartei Deutschland im Wahlgebiet der Wahl des [Bezeichnung des Ortsbeirates/Ortsvorstehers] über keine ausreichende Anzahl an Mitgliedern zur Durchführung einer Mitgliederversammlung verfügt. Die Bestimmung des/der Bewerber/in im o. g. Wahlgebiet erfolgte daher gemäß § 89 BbgKWahlG die für die Wahl zur/zum [Bezeichnung der Kommunalvertretung] wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Gemäß §1 unserer Satzung ist der Regionalverband Nordbrandenburg der Piratenpartei Deutschland für das Wahlgebiet zuständig. Für den Regionalverband Nordbrandenburg der Piratenpartei Deutschland:

[Unterschrift 1. oder stellv. Vorsitzender] [Unterschrift weiteres Vorstandsmitglieds]

Und danach? - Einreichung, Vorprüfung, Bekanntgabe

Dem Vorgang der Kandidatenaufstellung folgt die Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter.

Wichtig: Die Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl bis 12:00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden (§ 27 Abs. 2 BbgKWahlG). Es wird aber dringend empfohlen, die Einreichung so früh wie möglich vorzunehmen, um ggf. noch Mängel bei der Aufstellung in einer neuen Mitgliederversammlung heilen zu können.


Für Listenverbindungen mit anderen Parteien gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Allerdings sind hier einige abweichende Verfahrensbestimmungen – insbesondere die Anzeigepflicht der Listenverbindung beim zuständigen Wahlleiter – zu berücksichtigen.


Typische Fehler auf der AV

  • Zu wenig Papier/kein Drucker vor Ort: Für einen Wahlkreis fallen locker 10 Seiten an, dazu kommt die Niederschrift für das Wahlgebiet mit 6-8 Seiten, pro Kandidat eine Wahlbestätigung und das Ganze in doppelter Ausführung. Fehldrucke können auch passieren, also lieber ein oder zwei Pakete Papier zu viel und Tine/Toner in ausreichender Menge mitnehmen. Um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern, sollte der Drucker zudem nicht zu langsam sein. Viele Formulare (siehe Einzureichende Dokumente können auch bereits im Vorfeld als Blankoformular ausgedruckt und mitgebracht werden.
  • Unterschrift fehlt: Bevor die Aufstellungsversammlung beendet wird, sollten alle Formulare noch einmal gemeinsam mit dem Kandidaten, dem Versammlungsleiter, den zwei Zeugen sowie den Vertrauenspersonen durchgegangen werden. Nichts ist so ärgerlich, wie wenn man im Nachhinein noch etwig der fehlenden Unterschrift hinterherrennen muss.