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Nordbrandenburg/Archiv/Kommunalwahl 2019

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RV Nordbrandenburg
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Kommunalwahlen 2019

Voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni – parallel zu den Wahlen zum Europäischen Parlament – finden im Land Brandenburg die Wahlen zu den Kreistagen, den Stadtverordenten- und Gemeindevertreterversammlungen sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister statt. In Gemeinden oder Städten mit Ortsteilen werden zudem die Ortsvorsteher bzw. Ortsbeiräte gewählt. Gewählt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren.

Wahlsystem

Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg sind alle Personen wahlberechtigt, die ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, mindestens 16 Jahre alt sind und die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen (§ 8 BbgKWahlG). Alle Wahlberechtigten haben dabei (bis zu) drei Stimmen zu vergeben, die sie auf mehrrere Kandidaten verteilen (panaschieren) oder einzelne Kandidaten häufen (kumulieren) können (§ 5 BbgKWahlG). Das passive Wahlrecht besitzen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und deren ständiger Wohnsitz sich seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Wahlgebiet befindet (§ 11 BbgKWahlG).

Alle Stimmen für eine Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze pro Partei ergibt sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die so ermittelten Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen zugewiesen. Eine Sperrklausel (Prozenthürde) gibt es nicht. Durch das verwendete Sitzzuteilungsverfahren existiert jedoch ein natürliches Quorum, welches in etwa bei der für einen halben Sitz notwendigen Stimmenzahl liegt.

Zeitplan

Hinweis: Da das genaue Wahldatum noch nicht feststeht, werden an dieser Stelle bis auf Weiteres lediglich die gesetzlich festgelegten Fristen wiedergegeben.


  • bis 99 Tage vor der Wahl: Feststellung der bereits automatisch zugelassenen Parteien durch den Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 92 Tage vor der Wahl: Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Ab diesem Datum können Kandidaten gewählt werden (§ 26 BbgKWahlG).
  • bis 81 Tage vor der Wahl 18:00: Schriftliches Anzeigen der Beteiligung an der Wahl beim Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 1 BbgKWahlG).
  • bis 72 Tage vor der Wahl: Verbindliche Bekanntgabe der zugelassenen Parteien, die ihre Teilnahme angezeigt haben (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 67 Tage vor der Wahl 16:00 Uhr: Vorlage der beglaubigten Unterstützerunterschriften bei der Wahlbehörde (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG).
  • bis 66 Tage vor der Wahl: Einreichung der schriftlichen Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beim Wahlleiter (§ 32 Abs. 2 BbgKWahlG).
  • bis 66 Tage vor der Wahl 12:00 Uhr: Letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl (§ 27 Abs. 2 BbgKWahlG). Den Inhalt der Wahlvorschläge (insbesondere die Anforderungen an den Kandidaten, die Anzahl an Kandidaten sowie die einzureichenden Daten) bestimmt § 28 BbgKWahlG
  • bis 58 Tage vor der Wahl: Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG).
  • bis 48 Tage vor der Wahl: Öffentliche Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Wahlleiter (§ 38 Abs. 1 BbgKWahlG).

Aufstellungsversammlungen

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Die Kandidaten für Kommunalmandate in Kreistagen bzw. in Stadtverordneten- oder Gemeindevertreterversammlungen müssen von einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlen dürfen frühestens nach Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes sowie drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen - also ab dem 26. Mai 2017 - stattfinden (§ 33 Abs. 1 BbgKWahlG). Wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Piratenpartei, die deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben. Entscheidend ist lediglich der Wohnsitz des Piraten und nicht die Mitgliedschaft im Regionalverband Nordbrandenburg!

Das Wahlgebiet der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß § 33 Abs. 3 BbgKWahlG von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch parteilose Bewerber wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind.

Durchführung der Aufstellungsversammlung

Die hier aufgeführte Vorgehensweise gilt bei der Aufstellung von Listenverbindungen entsprechend. Gegebenenfalls sind jedoch zusätzlich abweichende satzungsgemäße Vorgaben der beteiligten politischen Vereinigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Listenverbindung 66 Tage vor der Wahl schriftlich beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden.


Die Ladungsfrist für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung (aktuell drei Wochen). Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung kann diese Ladungsfrist aber in Ausnahmefällen bis auf die gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG zulässige Frist von drei Tagen verkürzt werden.

Die Versammlungsleitung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.

Die Versammlung bestellt des weiteren einen Protokollführer und eine Wahlkommission zur Auszählung der Stimmen sowie Feststellung der Wahlergebnisse. Darüber hinaus wählt die Versammlung zwei Vertrauenspersonen, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben können (§ 22 Abs. 6 BbgKWahlG) und berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 31 BbgKWahlG). Das Protokoll enthält dabei eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis der Wahl. Es ist vom Versammlungsleiter sowie den beiden Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.

Vor Beginn der Wahl sind die Kandidaturen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Jedem Bewerber ist eine angemessene Zeit zu geben, um sich und sein Programm vorzustellen (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Dies sollte durch den Versammlungsleiter nach Abschluss der Kandidatenvorstellung für jeden Kandidaten einzeln abgefragt und zu Protokoll gegeben werden.

Die eigentliche Wahl erfolgt geheim. Sie ist gültig, sofern sich mindestens drei Mitglieder an der Wahl beteiligt haben (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl bis 12:00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Es empfielt sich jedoch, die Einreichung wesentlich früher vorzunehmen, um etwaige Formfehler und sonstigen Mängel noch rechtzeitig zur Wahl - ggf. durch eine neue Aufstellungsversammlung - heilen zu können.


Unterstützerunterschriften

Jeder Liste bzw. jeder Kandidat muss um zugelassen zu werden grundsätzlich Unterstützungsunterschriften vorweisen, um eine Mindestanhängerschaft aufzuweisen.

Wann/Wo sind Unterstützerunterschriften erforderlich?
Da die Piratenpartei weder im Bundes- noch im Landtag vertreten ist, müssen überall dort, wo noch keine Piraten in der zu wählenden Vertretung sitzen, Unterstützerunterschriften (UU) gesammelt werden (§ 28a Abs. 1-2,7 BbgKWahlG). Keine Unterstützerunterschriften müssen demnach in ganz Oberhavel sowie in Bernau gesammelt werden. Darüber hinaus müssen keine Unterstützerunterschriften gesammelt werden, wenn wir Piraten in einer Listenvereinigung mit einer Partei antreten, die auf dem jeweiligen Gebiet bereits von der Unterschriftenpflicht befreit ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlG).

Wieviele Unterstützerunterschriften sind erfolderlich?
Die Anzahl der benötigten Unterstützerunterschriften richtet sich nach der Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzw. des jeweiligen Wahlkreises (§ 28a Abs. 1-2 BbgKWahlG). Die genauen Werte lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen:

Einwohner Benötigte UU
bis 700 3
701-2.500 5
2.501-10.000 10
10.001-35.000 20
ab 35.001 30

Da erfahrungsgemäß nicht immer alle Unterstützerunterschriften korrekt sind bzw. akzeptiert werden, empfielt es sich unbedingt einen Puffer von 20% einzuplanen!

Wer kann Unterstützerunterschriften leisten?
Grundsätzlich kann jede im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigte Personen eine Unterstützerunterschrift leisten. Jede wahlberechtigte Person kann dabei für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung von Wahlvorschlägen für unterschiedliche Vertretungen (z. B. Kreistag und Stadtverordnetenversammlung) durch eine Person ist hingegen zulässig. Der Bewerber selbst kann keine Unterstützungsunterschrift für sich selbst leisten. (§ 28a Abs. 3 BbgKWahlG)

Wo können Unterstützerunterschriften geleistet werden?
Unterstützerunterschriften können bei der Wahlbehörde, bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle (z. B. Einwohnermeldeämter) auf einer Unterschriftenliste geleistet werden (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Die Gemeinden und Ämter werden rechtzeitig Orte und Eintragungszeiten, an denen Unterschriftenlisten ausliegen, bekannt geben.

Wie geht es nach der Unterschrift weiter?
Die Wahlbehörde muss für jede geleistete Unterstützerunterschrift zunächst noch die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person im jeweiligen Wahlgebiet bestätigen. Die beglaubigte und bestätigte Unterschrift muss der Wahlbehörde bis zum 67. Tages vor der Wahl, 16:00 Uhr vorliegen. (§28a Abs. 4-6 BbgKWahlG) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und beschließt bis zum 58 Tage vor der Wahl die endgültige Zulassung des Wahlvorschlages.

Kreistage

Wahlkreise zur Kommunalwahl 2014. Die Städte Bernau und Eberswalde bestanden dabei aus jeweils 2 Wahlkreisen.
Landkreis Einwohner (31.12.2016) Wahlbeteiligung 2014 Wahlkreise Sitze Kreistag davon Sitze Piraten Ergebnis Piraten 2014
Oberhavel 208.639 46,6% 4 56 1 1,9%
Barnim 179.365 44,7% 9 56 0 0,9%
Ostprignitz-Ruppin 99.414 41,9% 4 46 0 0,5%
Uckermark 120.878 43,5% 4 50 0 n. a.
Prignitz 77.813 42,2% 5 46 0 n.a.

Oberhavel

Zur Kommunalwahl 2014 war der Kreis Oberhavel in vier Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1: Fürstenberg, Kremmen, Liebenwalde, Löwenberger Land, Zehdenick, Gransee, Großwoltersdorf, Schönermark, Sonnenberg, Stechlin
    • Ergebnis Piraten 2014: 2,0%
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 2: Hennigsdorf, Oberkrämer, Velten
    • Ergebnis Piraten 2014: nicht angetreten
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 3: Oranienburg, Leegebruch
    • Ergebnis Piraten 2014: 2,9%
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 4: Birkenwerder, Glienicke, Hohen Neuendorf, Mühlenbecker Land
    • Ergebnis Piraten 2014: 2,5%
    • Mögliche Kandidaten: Du?

Barnim

Inhalt folgt

Ostprignitz-Ruppin

Inhalt folgt

Uckermark

Inhalt folgt

Prignitz

Inhalt folgt

Stadt- und Gemeindeverordnetenversammlungen

Oberhavel

Stadt/Gemeinde Einwohner (31.12.2016) Wahlbeteiligung 2014 Wahlkreise Sitze StVV/GVV davon Sitze Piraten Ergebnis Piraten 2014
Oranienburg 44.079 41,9% 5 36 0 0,8%
Hennigsdorf 26.139 41,1% 1 32 0 n. a.
Hohen Neuendorf 25.696 51,8% 1 28 0 n. a.
Mühlenbecker Land 14.823 50,4% 1 22 0 n. a.
Zehdenick 13.463 36,8% 1 22 0 n. a.
Glienicke/Nordbahn 12.159 54,2% 1 22 1 2,7%
Velten 11.815 44,5% 1 22 0 n. a.
Oberkrämer 11.009 51,9% 1 22 0 n. a.
Löwenberger Land 8.084 50,9% 1 18 0 n. a.
Birkenwerder 8.017 58,6% 1 18 0 n. a.
Kremmen 7.310 49,2% 1 18 0 1,6%
Leegebruch 6.755 46,3% 1 18 0 n. a.
Gransee 5.895 44,6% 1 18 0 2,4%
Fürstenberg/Havel 5.874 47,3% 1 18 0 n. a.
Liebenwalde 4.277 48,9% 1 16 0 n. a.
Stechlin 1.213 58,7% 1 10 0 n. a.
Sonnenberg 448 52,9% 1 10 0 n. a.
Großwoltersdorf 768 60,9% 1 10 1 3,8%
Schönermark 448 51,9% 1 8 0 n. a.

Oranienburg

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2014 wurde Oranienburg in fünf Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1: Altstadt, Nordstadt, Sachsenhausen, Friedrichsthal, Malz
    • Ergebnis Piraten 2014: nicht angetreten
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 2: Neustadt, Schmachtenhagen, Wensickendorf, Zehlendorf
    • Ergebnis Piraten 2014: nicht angetreten
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 3: Mittelstadt
    • Ergebnis Piraten 2014: nicht angetreten
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 4: Westliche Mittelstadt, Eden, Germendorf
    • Ergebnis Piraten 2014: 4,0%
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 5: Süd, Lehnitz
    • Ergebnis Piraten 2014: nicht angetreten
    • Mögliche Kandidaten: Du?

Hinweis: Die Einwohnerzahl Oranienburgs befindet sich nahe der Grenze von 45.000 Einwohnern, ab der § 6 Abs. 2 BbgKWahlG 40 (statt der bisherigen 36) Stadtverordneten vorschreibt.

Barnim

Stadt/Gemeinde Einwohner (31.12.2016) Wahlbeteiligung 2014 Wahlkreise Sitze StVV/GVV davon Sitze Piraten Ergebnis Piraten 2014
Eberswalde 40.019 33,8% 2 36 0 1,0%
Bernau bei Berlin 37.725 44,2% 2 36 1 1,8%
Wandlitz 22.363 48,9% 1 28 0 n. a.
Panketal 20.353 50,6% 1 28 0 n. a.
Ahrensfelde 13.068 50,2% 1 22 0 n. a.
Schorfheide 9.966 45,9% 1 18 0 n. a.
Werneuchen 8.584 45,1% 1 18 0 n. a.

In der Aufzählung fehlen derzeit noch die Gemeinden der Ämter Biesenthal-Barnim, Joachimsthal (Schorfheide) und Britz-Chorin-Oderberg.

Eberswalde

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2014 wurde Eberswalde in zwei Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1: Ortsteile Brandenburgisches Viertel, Finow und Spechthausen
  • Wahlkreis 2: Ortsteile Eberswalde 1, Eberswalde 2, Sommerfelde und Tornow

Bernau

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2014 wurde Eberswalde in zwei Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1: Lindow, Eichwerder, Friedenstal, Bernau-Süd, Ladeburg, Lobetal, Börnicke, Schönow
    • Ergebnis Piraten 2014: 2,0%
    • Mögliche Kandidaten: Du?
  • Wahlkreis 2: Innenstadt, Nibelungen, Birkenhöhe, Blumenhag, Rehberge, Waldfrieden, Puschkinviertel, Rutenfeld, Birkholz, Birkholzaue, Waldsiedlung, Pankeborn Giesesplan
    • Ergebnis Piraten 2014: 1,5%
    • Mögliche Kandidaten: Du?

Ostprignitz-Ruppin

Stadt/Gemeinde Einwohner (31.12.2016) Wahlbeteiligung 2014 Wahlkreise Sitze StVV/GVV davon Sitze Piraten Ergebnis Piraten 2014
Neuruppin 31.037 34,5% 1 32 0 n. a.
Wittstock/Dosse 14.291 37,6% 1 22 0 n. a.
Kyritz 9.192 42,1% 1 18 0 n. a.
Rheinsberg 8.161 51,3% 1 18 0 n. a.
Fehrbellin 8.849 44,5% 1 18 0 n. a.
Wusterhausen/Dosse 5.955 45,5% 1 18 0 n. a.
Heiligengrabe 4.426 52,5% 1 16 0 n. a.

In der Aufzählung fehlen derzeit noch die Gemeinden der Ämter Lindow (Mark), Neustadt (Dosse) und Temnitz.

Uckermark

Inhalt folgt.

Prignitz

Inhalt folgt.

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