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Nordbrandenburg/Mandatsträger/Anträge/Stasiüberprüfung

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RV Nordbrandenburg
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Antrag auf Überprüfung der Stadtverordneten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

Allgemeines

  • Kommunalparlament: StVV Oranienburg
  • Antragsdatum: 04.08.2019
  • An­trag­stel­ler Neythomas (Diskussion)
  • Ergebnis: angenommen

Antragstext

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung von Oranienburg, die vor dem Jahr 1972 geboren wurden, werden auf Grundlage des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auf eine mögliche frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf eine mögliche inoffizielle Tätigkeit für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei sowie auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren (Vgl. § 6 Abs. 4+5 StUG).
  2. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird beauftragt, beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: Bundesbeauftragten) entsprechende Auskünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 lit. B sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 lit B StUG zum Zwecke der Überprüfung einzuholen. Die Stadtverordneten teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung hierfür alle ihre Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl (sofern vorhanden), sowie ihre Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit.
  3. Für die Bewertung der Auskünfte ist ein Ehrenausschuss zu bilden, dem ein Stadtverordneter je Fraktion sowie eine Vertrauensperson, die weder Stadtverordneter noch Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist, angehören. Die Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit den Fraktionen zu benennen. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  4. Alle Unterlagen des Bundesbeauftragten sind an den Hauptamtsleiter, Herrn Mike Wedel senden. Sie werden von Frau Lipinski verwahrt und ungeöffnet dem Vorsitzenden des Ehrenausschusses übergeben.
  5. Der Ehrenausschuss prüft und bewertet die Unterlagen des Bundesbeauftragten. Enthält die Antwort der Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, erhält der Ehrenausschuss das Recht ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anfordern. Die Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie die Bewertung, ob der Stadtverordnete durch seine Tätigkeit für das MfS der SED-Diktatur Vorschub geleistet hat, sind mit dem Betroffenen zunächst zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Der Stadtverordnete kann hierbei Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Ergebnisse der Prüfung und deren Bewertung werden anschließend dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen des Ehrenausschusses bedürfen dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
  6. Die Feststellungen des Ehrenausschusses werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als nichtöffentliche Vorlage klassifiziert. In die Vorlage ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Stadtverordneten aufzunehmen. Die Stadtverordnetenversammlung befasst sich mit dieser Drucksache in geschlossener Sitzung. Anschließend unterrichtet der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung.
  7. Der Ehrenausschuss tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich der Ziffer 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Übermittlungen, Akteneinsicht und Veröffentlichungen sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter i. S. d. § 6 Absatz 3, 7 StUG zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.
  8. Die Mitteilungen der BStU werden nach Beendigung der Überprüfung allen nicht belasteten Stadtverordneten übergeben, allen anderen nach Ablauf der Wahlperiode vernichtet. Scheidet ein Stadtverordneter vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus der Stadtverordnetenversammlung aus, so ist das Verfahren einzustellen und die im Zusammenhang mit der Überprüfung angefallenen Unterlagen umgehend und vollständig zu vernichten.

Begründung

Mit dem angenommenen Antrag 11/2010 der Stadtverordnetenversammlung vom 22.02.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung von Oranienburg die Absicht, zu einer kontinuierlichen Aufarbeitung der Vergangenheit beizutragen und ihre Mitglieder obligatorisch auf eine mögliche Zusammenarbeit mit dem MfS überprüfen zu lassen, bekundet. Eine solche Überprüfung hat seither nicht mehr stattgefunden. Angesichts des großen zeitlichen Abstands zur letztmaligen Überprüfung und stetig neu erschlossener Unterlagen erscheint eine neuerliche Überprüfung daher sinnvoll, zumal die entsprechende gesetzliche Möglichkeit gemäß § 20 Abs. 3 mit dem 31. Dezember 2019 endet.

Historie

  • 16.09-2019: Der Hauptausschuss empfielt einstimmig die Annahme des Antrages.
  • 30.09.2019: Mit 31 Ja-Stimmen bei 2 Nein-Stimmen hat die StVV Oranienburg den Antrag angenommen.