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Nordbrandenburg/Mandatsträger/Anträge/Onlineunterschriften

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Antrag: Online-Unterschriftenverfahren für Bürgerbeteiligungen

Allgemeines

  • Kommunalparlament: StVV Oranienburg
  • Antragsdatum: 04.12.2019
  • An­trag­stel­ler Neythomas (Diskussion)
  • Ergebnis: angenommen

Antragstext

Die Stadtverordnetenversammlung von Oranienburg möge beschließen:

Die Einwohnerbeteiligungssatzung wird im § 3 (Einwohnerversammlung) um den folgenden Absatz ergänzt:

(6) Die Anforderungen an eine eigenhändige Namensunterschrift sind auch dann erfüllt, wenn diese mittels eines von der Stadt zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens eingereicht werden, welches sicherstellt, dass
  1. die Identität der zeichnenden Person festgestellt werden kann,
  2. die zeichnende Person antragsberechtigt ist,
  3. die zeichnende Person nicht mehrfach zeichnet,
  4. sich keine nicht antragsberechtigte Person der Identität einer antragsberechtigten Person bedient,
  5. die allgemeinen Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit bei der elektronischen Datenverarbeitung eingehalten werden.

Begründung

Grundsätzlich sollten die Verfahrenshürden bei der Einwohnerbeteiligung so niedrig und barrierearm wie möglich gehalten werden. Dies gilt auch für die Einberufung einer Einwohnerversammlung. Ob die Unterschrift hierfür nun eigenhändig auf Papier oder mittels eines sicheren Onlinesystems erfolgt, ist irrelevant, solange das zugrundeliegende Verfahren hinreichend sicher ausgestaltet ist. Darüber hinaus hätte ein Onlineverfahren den Vorteil, dass die Einwohner auf einfachem Wege Kenntnis darüber erlangen, welche Beteiligungsverfahren gegenwärtig in Vorbereitung sind.

Selbst wenn ein solches Verfahren seitens der Stadt Oranienburg gegenwärtig noch nicht existiert, so macht es dennoch Sinn, bereits jetzt die grundsätzliche Möglichkeit eines Onlinebeteiligungsverfahrens in der Satzung vorzusehen, falls die Stadt sich künftig dazu entscheidet, ein solches System anzubieten. In diesem Fall müsste nicht mehr eigens die Satzung geändert werden. Bietet Sie ein solches Verfahren nicht an, entsteht Ihr durch die vorgeschlagene Satzungsänderung kein Nachteil.

Historie

  • 09.12.2019: Der Antrag wurde in der StVV einstimmig angenommen.