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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 004

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA004
Einreichungsdatum 10 Mai 2015 10:28:15 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Andreas390

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Zielrichtung des Antrages ist die Wiederherstellung der flächendeckenden Handlungsfähigkeit im Landesverband. Dort wo Untergliederungen handlungsunfähig sind, wird eine zusätzliche Option zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit ermöglicht.
Letzte Änderung 17.06.2015
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Wiederherstellung der flächendeckenden Handlungsfähigkeit im Landesverband

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, nachfolgenden § 28a neu in die Landessatzung einzufügen:

§ 28a Verschmelzung oder Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung

(1) 1Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.

(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen.

(4) Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung wird nur wirksam, wenn er

a. im Falle der Verschmelzung durch einen Parteitag der handlungsfähigen Untergliederung auf einer Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Landesparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit bestätigt wird,

b. ferner -im Falle der Verschmelzung- von beiden betroffenen Untergliederungen durch eine Urabstimmung unter deren Mitgliedern bestätigt wird. Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf hierbei jeweils der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

c. im Falle der Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der betroffenen Untergliederung bestätigt wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf hierbei der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Sofern sich kein Pirat der betroffenen Untergliederung an der Abstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt."

Antragsbegründung

Im Landesverband gibt es handlungsunfähige Untergliederungen. Dort wo weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder in solchen Untergliederungen vorhanden sind, ist es problematisch einen handlungsfähigen Vorstand bilden zu können, vgl. § 11 (1) Satz 2 Parteiengesetz.

Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit durch Neustrukturierung ist in den Fällen der Handlungsunfähigkeit von Untergliederungen in den Satzungen (insbesondere Landessatzung und Satzung der Untergliederungen) nicht ausreichend geregelt.

Die angestrebte Satzungsänderung stellt eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit zur flächendeckenden Neustrukturierung des Landesverbandes da. Insbesondere im Hinblick auf die für 2019 zu erwartende Kreisgebietsreform macht die Satzungsänderung vorbereitend Sinn, um ggf. eine schnellere Anpassung an die zu erwartenden Veränderungen zu ermöglichen. So steht beispielsweise die Zusammenlegung der Stadt Brandenburg mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark zu erwarten - siehe http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/04/Kreisgebietsreform-Landkreise-Reaktionen-vor-dem-Leitbild-Wolfgang-Blasig.html

Inhaltlich orientiert sich der Antrag an Abschnitt A, § 13 der aktuellen Bundessatzung sowie § 28 der Landessatzung.

Die „Hürden“ für eine Verschmelzung/Auflösung handlungsunfähiger Untergliederungen sind im Antrag hoch angesetzt, um eine umfassende Legitimation für solch einen schwerwiegenden Eingriff zu gewähren.

Piratenpad

  • -




Inhaltsverzeichnis

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. neythomas
  2.  ?
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Asterix
  2. Holger_DOS: Dies ist Sache der Kreisverbände, nicht des Landesparteitages.
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Dies ist so nicht möglich da das ein sehr destruktiver Antrag ist. Asterix

Argument 1

An sich in Ordnung, um geordnete Zustände herbeizuführen, und die Hürden für ein Durchgreifen "von oben" halte ich für hoch genug. Problematisch ist allerdings die Nichterwähnung der Möglichkeit einer Selbstauflösung, wie sie derzeit vom RV Süd angestrebt wird. Wieso ist der Zusatz in (4)c "Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich" notwendig? Die Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landessatzung geregelt; dieser Zusatz schafft nur Verwirrung. Tojol (Diskussion) 15:04, 31. Mai 2015 (CEST)

Die Möglichkeit zur Selbstauflösung ist satzungsgemäß für handlungsfähige Gliederungen (wie RV Süd) geregelt. Eine Regelung für _nicht_ handlungsfähige Gliederungen enthält § 28 der Landessatzung meiner Meinung nach nicht. Der Zusatz 4 (c) orientiert sich an der aktuellen Bundessatzung, Abschnitt A, § 13 (3) Satz (" Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.") - Andreas Schramm

Ok, die Beschränkung auf *handlungsunfähige* Gliederungen ergibt sich aus dem Titel des § 28a. Ist eine Urabstimmung per Urne auf einem LPT (§ 26 Urabstimmungen Landessatzung), bei der Zettel angekreuzt werden, schriftlich? Ist eine Briefabstimmung das? Tojol (Diskussion) 00:07, 1. Jun. 2015 (CEST)

Aus meiner Sicht - ja (bei Beachtung des in § 26 (5) Landessatzung näher geregelten FormalFoo), leite ich aus §§ 126 ff. BGB her. Andreas Schramm

Hm. BGB § 126 (1): "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." Dies passiert nicht bei (geheimer!) Urabstimmung, und auch bei Briefabstimmung ist die Zuordnung des Stimmverhaltens zum Abstimmenden nicht statthaft. Das passt mE. nicht zum § 26 Landessatzung. Tojol (Diskussion) 13:15, 1. Jun. 2015 (CEST)

Meiner Meinung nach passt das schon. Die Namensunterschrift erfolgt hierbei allerdings verständlicherweise nicht auf dem Stimmzettel selbst, sondern auf dem beigefügten Teilnahmeschein. Dadurch soll später eine Zuordnung des Stimmverhaltens ausgeschlossen werden. Hat der abstimmende Pirat seine Entscheidung auf dem Stimmzettel getroffen, verschließt er ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; bei der Briefabstimmung werden beide (verschlossener Stimmzettel, Teilnahmeschein) alsdann vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. Andreas Schramm

Argument 2

In unserer Landessatzung steht unter Punkt 28: https://wiki.piratenbrandenburg.de/Satzung/Landessatzung#.C2.A7_28_Aufl.C3.B6sung_und_Verschmelzung "Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder."

Analog dazu möchte Andreas nun die Zufügung des folgenden Abschnitts: "Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder."

Gerade in den Absätzen davor ist von Urabstimmung die Rede - warum soll bei einer handlungsunfähigen Gliederung der Parteitag und nicht die Mitglieder der Untergliederung entscheiden? Geka FF (Diskussion) 23:15, 7. Jun. 2015 (CEST)

  • Hallo Geka, erst Entscheidung Landesparteitag (weil Mitgliederversammlungen bei handlungsunfähigen Untergliederungen ein Problem darstellen), alsdann Entscheidung in Urabstimmung durch die Mitglieder der Untergliederung - § 28a (4) c -. D.h., die Mitglieder der Untergliederung haben es selber in der Hand und entscheiden durch Urabstimmung abschließend. Andreas Schramm
  • Hallo Andreas, was passiert mit einer LaVo-Entscheidung, wenn keine Urabstimmung mehr möglich ist?
  • Hallo Geka, ich verstehe die Frage nicht sicher, versuche deshalb auf das wahrscheinlich mit der Frage Gemeinte zu antworten. Falls ich falsch liege, mich bitte korrigieren. Der LaVo ist direkt nicht beteiligt (es entscheiden Landesparteitag und Mitglieder der Untergliederung), gemeint ist von dir deshalb mit "LaVo" wahrscheinlich der Landesparteitag. Nach meinem Satzungsänderungsvorschlag ist es bei dieser Konstellation so: Wenn sich kein Mitglied der Untergliederung an der Urabstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich - siehe § 28a (4) c Satz 2. Grund: Wenn sich nicht mal ein einziges Mitglied (der Untergliederung) an der Urabstimmung beteiligt, gibt es aus meiner Sicht auch keinen Grund die Untergliederung weiter künstlich am Leben zu erhalten.

Argument 3

Dein Argument?