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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 020

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA020
Einreichungsdatum 11 Februar 2016 18:20:04 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Es sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die die Rechtslage eindeutig festlegen. Die Satzungsregelung ist redundant und kann entfallen.
Letzte Änderung 16.03.2016
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Entfall des § 30 der Landessatzung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen: § 30 der Landessatzung wird gestrichen/enfällt.

Antragsbegründung

Wie die Diskussion zu SÄA 015 gezeigt hat, ist unsere Satzungsregelung nicht erforderlich. Alle entsprechenden Regelungen zum Datenschutz und zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten inkl. der Anforderungen an die Befähigung für die Ausübung des Amtes sind gesetzlich normiert bzw. durch die entsprechenden Fachgremien definiert.

Brandenburg ist der einzige Landesverband, der eine derartige Satzungsbestimmung hat. Ich vermute, das hat rein historische Hintergründe. Satzungen sollen zwar alles Wesentliche enthalten, aber eben auch "schlank" sein. Bestehende gesetzliche Regelungen brauchen hier nicht wiederholt werden.

Sachstand in der Partei:

Die Satzung des Bundes und der 12 Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen enthalten keine Satzungsregelung zum Datenschutz. Das wurde bisher auch nach meinem Kenntnisstand vom Bundesdatenschutzbeauftragten der Partei nicht oder nicht erfolgreich gerügt.

Niedersachsen regelt in der Satzung nur, dass der Landesverband ein Mitgliederverzeichnis auf Landesebene führt und den zum Schutz der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt (§ 3 Abs. 2 S 2).

NRW regelt in § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung nur: Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

Rheinland-Pfalz regelt in § 4.2 Abs. 12 der Satzung etwas mehr: Der Landesvorstand soll eine freiwillige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor. Die Person soll eine hohe Sachkenntnis im Bereich Datenschutz aufweisen.

Wir sollten unsere Satzung entschlacken. Überflüssige Regelungen sollten entfallen.

Unser Datenschutzbeauftragter hat in der Diskussion zum SÄA 15 selber darauf hingewiesen, dass gesetzliche Regelungen bestehen, an die wir als Partei gebunden sind.

Die Satzungsregelung ist somit redundant und damit nicht erforderlich.

Piratenpad

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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  3. ...

Diskussion

Der Satzungsgeber hat sich bei dem §30 schon was gedacht. Die Streichung ist widersinnig, auch wenn immer noch die umfassende Datenschutzrichtlinie fehlt. --- Bastian (Diskussion) 12:28, 12. Feb. 2016 (CET)

_____________

Die Frage sei erlaubt, was genau sich der Satzungsgeber denn bei § 30 gedacht hat? Und wer diese Regelung in die Satzung mit aufnehmen wollte?

Da der Datenschutz gesetzlich normiert ist, ist nicht die Streichung widersinnig, sondern wegen der vorhandenen Redundanz die Beibehaltung.

Fast alle Landesverbände und der Bundesverband sehen nicht die Notwendigkeit einer expliziten Regelung zum Datenschutz in ihren Satzungen.

Weshalb hat unser BDSB das nicht schon längs moniert? Weshalb hat er nie die Notwendigkeit gesehen, entsprechenden Satzungsänderungsanträge auf Bundes- und Landesebene zu fordern oder selbst entsprechende Anträge gestellt? Weshalb möchte er nun unbedingt diese redundante Bestimmung als Brandenburger Sonderlocke in der Satzung beibehalten. Das erschließt sich mir nicht.

Im Übrigen wies auch unser LDSB darauf hin, dass eine gesetzliche Regelung zum Datenschutz besteht und eine satzungsmäßige Konkretisierung nicht erforderlich ist. Wir haben uns Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben. Das sollten wir auch selber leben.

Und das mit der Datenschutzrichtlinie wird sicherlich auch noch.

Thomas Bennühr


Der Verweis auf die anderen Satzungen greift m.E. nicht durch.
Meines Wissens (lasse mich gern etwas besserem belehren) ist Brandenburg auch das einzige Bundesland, in dem es einen verfassungsmäßigen Anspruch auf Datenschutz gibt (Art. 11 bbg Verfassung).
Die Satzung setzt diesen Anspruch lediglich fort.
Holger-DOS

___________

Es handelt sich trotzdem um eine Redundanz. Wenn eine Regelung mehrfach wiederholt wird, ist das zwar nett, aber eben auch unnötig. Insofern hilft auch der Verweis auf die Bbrg.-Verfassung nicht weiter.

Es ist immer noch nicht klar, warum der Satzungsgeber (Wer war das damals eigentlich federführend, wer hat $ 30 als Satzungsregelung vorgeschlagen?) eine gesetzliche Verpflichtung unbedingt in der Landessatzung wiederholen musste. Thomas Bennühr

  • Wenn § 30 entfällt, heißt das, dass die Mitglieder kein Recht mehr auf den Schutz ihrer Daten haben ?
    § 30 Datenschutz
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. 2Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der persönlichen Daten der Mitglieder, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Absatz 4 des Parteiengesetzes.

Petrus (Diskussion) 10:08, 16. Mär. 2016 (CET)


Klare Antwort Petrus. Natürlich haben die Mitglieder wie bisher auch das Recht auf Schutz ihrer Daten. Das hat unser DSB ja schon ausführlich bei dem SÄA 015 zur Anpassung der Satzungsbestimmung gesagt. Das Datenschutzrecht regelt das per Gesetz.

Thomas Bennühr



Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

Dein Argument?