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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001: Unterschied zwischen den Versionen

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"Besteht keine den Beitrittsort '''handlungsfähige''' Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. "
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Version vom 5. Februar 2016, 04:46 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA001
Einreichungsdatum 9 Januar 2016 16:19:22 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Die Entscheidung über Mitgliedschaft liegt, der entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung folgend, grundsätzlich bei der niedrigsten Gliederung.
Letzte Änderung 05.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Änderung des § 2 Mitgliedschaft der Landessatzung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, § 2 Abs. 2 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

Satz 1: Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Parteigliederung soweit die Satzung dieser Gliederung nichts anderes bestimmt.

Satz 2: entfällt.

Satz 3 wird Satz 2

Satz 4 wird Satz 3 und lautet: Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern der nächsthöheren Gliederung oder dem Landesverband übertragen.

Satz 5 wird Satz 4 und lautet: Die nächsthöheren Gliederungsvorstände oder der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der übertragenden Gliederungen.

Antragsbegründung

Durch die Änderung werde die Bestimmung in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

"Nach der Gründung niederer Gliederungen wird: 1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.“

und § 3 Abs.2 S. 1 der Bundessatzung

"Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt."

auch auf Landesebene umgesetzt. Streitigkeiten zwischen Landesverband und niedrigeren Gliederungen in Fragen der Mitgliedschaft werden minimiert.

Sonderfälle unterliegen weiterhin der Entscheidung des Landesvorstandes, da § 2 Abs. 4 der Landessatzung

(4) Im ?Übrigen gelten die §§ 2,3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

wie bisher auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung verweist.


Neue Fassung:

§ 2 Mitgliedschaft

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Parteigliederung, soweit die Satzung dieser Gliederung nichts anderes bestimmt.

Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand.

Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern der nächsthöheren Gliederung oder dem Landesverband übertragen.

Die nächsthöheren Gliederungsvorstände oder der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der übertragenden Gliederungen.

Alte Fassung:

§ 2 Mitgliedschaft

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes.

Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert.

Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand.

Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen.

Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.

Piratenpad




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

M.E. müsste es heißen: "Besteht keine den Beitrittsort handlungsfähige Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. " Holger-DOS (Diskussion)

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