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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA010
Einreichungsdatum 9 Januar 2016 18:38:34 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags 1. Nur stimmberechtigte Mitglieder können ins LSG gewählt werden.

2. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: Pirat wird Mitglied

Letzte Änderung 12.01.2016
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Änderung des § 21 Das Landesschiedsgericht der Landessatzung

Antragstext

Die Hauptversammlung möge beschließen, in § 21 Abs. 1 Satz 2 festzulegen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder der Piratenpartei als Richter oder Ersatzrichter gewählt werden können.

Weiterhin möge die Hauptversammlung beschließen, in § 21 Abs. 3 Satz 1 der Landessatzung die Formulierung Piraten durch die Formulierung Mitglieder zu ersetzen.

Antragsbegründung

Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass nur stimmberechtigte Mitglieder in das Landesschiedsgericht gewählt werden können. Mitglieder ohne Stimmrecht zeigen nicht die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit zur Partei.

Neue Fassung:

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei zusammen. Es wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.

(3) Der Parteitag wählt fünf Mitglieder zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.

Alte Fassung:

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.

(3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.

In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.

Piratenpad




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Hier kam per Twitter von @coraxaroc der berechtigte Hinweis auf Abschnitt C, § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung in dem darauf hingewiesen wird, dass diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sei.

In § 3 Abs. 1 S. 1 SGO wird festgelegt: " Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern." Hier wird also nicht zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern unterschieden.

Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Grund nicht zahlen, tragen eine erhebliche Mitschuld an der schlechten finanziellen Lage der Partei.

Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen? Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt.

Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das passive Wahlrecht ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --CeCe (Diskussion) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)

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